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  • 24.05.2011 | BGH

    Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung zulässig

    Eine Zahlungsklage auf zukünftige Leistung ist zulässig, wenn der Mieter in erheblichem Umfang seiner Zahlungspflicht aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen ist.  

     

    Die Beklagten zahlten in 12/06, 10/07 und 9/08 keine Miete. Der Kläger erklärte deswegen mit Schreiben vom 17. 11.08 ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. In der Räumungsklage wurde der Beklagte auch auf zukünftige monatliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung in Anspruch genommen. Zwischenzeitlich waren auch die Mieten für 12/08 und 1/09 nicht gezahlt. Wegen dieser Rückstände erklärte der Kläger in der Klage erneut die fristlose Kündigung. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage im Hinblick auf die zukünftige Zahlung als unzulässig abgewiesen.  

     

    Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der BGH vertritt die Auffassung, dass der auf die zukünftige Leistung gerichtete Zahlungsantrag des Klägers zulässig und begründet ist. Denn angesichts der bereits entstandenen Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach übersteigen, besteht die Besorgnis, dass die Beklagten die berechtigten Forderungen des Klägers auch zukünftig nicht erfüllen werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner die Forderung des Gläubigers ernsthaft bestreitet oder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners feststeht (BGH 4.5.11, VIII ZR 146/10, Abruf-Nr. 111649).