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  • 01.04.2007 | Betriebskosten

    Vermieter darf Kosten für eine Terrorversicherung auf Mieter umlegen

    Die Kosten einer Terrorversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für ein gewerbliches Mietobjekt abschließt, weil die Versicherung gegen Terrorgefahren nicht mehr von der Feuerversicherung mit umfasst wird, können, auch wenn es sich um kein besonders gefährdetes Objekt handelt, auf den Mieter umgelegt werden, sofern im Mietvertrag die Kosten von Sachversicherungen als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind (OLG Stuttgart 15.2.07, 13 U 145/06, Abruf-Nr. 070978).

     

    Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, darf er anteilig auf die Mieter umlegen (BGH MK 07, 8, Abruf-Nr. 063257). Voraussetzung: Im Mietvertrag müssen die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet und dem Vermieter das Recht eingeräumt sein, auch neu entstehende Betriebskosten umzulegen. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Das OLG hält fest:  

     

    Die Merksätze des OLG Stuttgart 15.2.07, 13 U 145/06
    • Eine Terrorversicherung ist eine Sachversicherung.

     

    • Auch wenn das Risiko gering ist, ist ihr Erfordernis nicht generell von der Hand zu weisen. Dem trägt i.Ü. die Höhe der Prämie Rechnung.

     

    • Ein Abzug für das mitversicherte Mietausfallrisiko ist nicht zu machen.

     

    • Die Versicherung war notwendig, da nicht mehr über die Feuerversicherung mitversicherbar.

     

    • Zweifelt der Mieter an, dass der Vermieter bei der Auswahl der Versicherung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit eingehalten hat, genügt Bestreiten nicht. Er muss konkret vortragen, wo und zu welchen Bedingungen eine günstigere Versicherung abzuschließen wäre.
     

    Achtung: Bei geänderter Marktlage kann sich für Vermieter aber die Verpflichtung zum Abschluss einer günstigeren Versicherung ergeben.