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  • 21.02.2011 | Betriebskosten

    Fehlende Eichung der Messgeräte schließt verbrauchsabhängige Abrechnung nicht aus

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    1. Ist im Mietvertrag eine nach § 556a Abs. 1 S. 2 BGB zulässige Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage eines erfassten Verbrauchs vereinbart, kommt es für die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung allein darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst worden ist.  
    2. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben; dem Mieter steht es jedoch offen, diese Vermutung durch die Führung eines Gegenbeweises zu entkräften.  
    3. Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen.  
    (BGH 17.11.10, VIII ZR 112/10, Abruf-Nr. 104128).

     

    Sachverhalt

    Der Wohnraummietvertrag sieht vor: „Soweit Betriebskosten verbrauchs- oder verursachungsbezogen abgerechnet werden können, erfolgt die Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage des erfassten Verbrauchs bzw. der erfassten Verursachung.“ In der Betriebskostenabrechnung haben die Beklagten die Kosten des Wasserverbrauchs anhand eines nicht (mehr) geeichten Wasserzählers ermittelt. Sie haben ein von einer staatlich anerkannten Prüfstelle zeitnah zur Ablesung erstelltes Messprotokoll vorgelegt, wonach sich die Ergebnisse des Wasserzählers innerhalb der Messtoleranzen hielten. Die Kläger ihrerseits haben eine Abrechnung der Wasserkosten nach Wohnfläche vorgenommen und für sich ein Guthaben errechnet. Das LG hat ihre Klage abgewiesen. Ihre Revision hat keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG dürfen im geschäftlichen Verkehr - wozu auch die Ermittlung des Wasserverbrauchs im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung gehört - nicht (mehr) geeichte Messgeräte nicht verwendet werden. Hieran anknüpfend wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum kontrovers diskutiert, ob so erfasste Verbrauchswerte einem Beweismittelverwertungsverbot unterliegen und nicht mehr zur Feststellung des tatsächlichen Verbrauchs geeignet sind. Das LG hat die Pflicht der Kläger zur Zahlung der anteiligen Wasserkosten nicht an der fehlenden Eichung scheitern lassen. Grund: Es sei nicht ersichtlich, warum die so ermittelten Ergebnisse nicht verwertet werden dürften, wenn der Vermieter - wie hier - nachweist, dass das Gerät trotz der fehlenden Eichung korrekte Ergebnisse geliefert hat.  

     

    Der BGH schließt sich dieser Auffassung an. Grund: Ist - wie hier - eine nach § 556a Abs. 1 S. 2 BGB zulässige Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage eines erfassten Verbrauchs vereinbart, ist für die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung allein entscheidend, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst ist. Der Tatrichter muss das in freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO feststellen. Auf welchem Weg die im Ergebnis zutreffenden Verbrauchswerte vom Vermieter ermittelt werden, ist unerheblich. Zum prozessrechtlichen Procedere gibt der BGH die in LS. 2 und 3 genannten Regieanweisungen.