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  • 01.05.2006 | Betriebskosten

    BGH klärt Rückforderungsrecht des Mieters

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Der sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ergebende Bereicherungsanspruch eines Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB nach § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ausgeschlossene Betriebskostennachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen (BGH 18.1.06, VIII ZR 94/05, GE 06, 246, Abruf-Nr. 060487).

     

    Sachverhalt

    Das Wohnraummietverhältnis zwischen dem klagenden Mieter M. und dem beklagten Vermieter V. endete zum 31.12.03. Mit Schreiben vom 26.1.04 rechnete V. über die Betriebskosten für den Zeitraum 11/01 bis 31.12.02 ab. Die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Nachforderung wurde von M. in unbestrittener Unkenntnis der Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB bezahlt. Das Berufungsgericht hat die Bereicherungsklage des M. abgewiesen (DWW 05, 238). Auf seine Revision hat der BGH die Berufung des V. gegen das der Klage stattgebende AG-Urteil zurückgewiesen.  

     

    Praxishinweis

    Gemäß § 556 Abs. 3 S. 2und 3 BGB, der auf den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum Anwendung findet (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB), ist die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Unter Hinweis auf seine aktuelle Rechtsprechung (BGH MK 05, 19, Abruf-Nr. 043157; MK 05, 95, Abruf-Nr. 051084) stellt der VIII. Senat klar, dass § 556 Abs. 3 S. 3 BGB, der auf § 20 Abs. 3 S. 4 NMV zurückgeht, ebenso wie dieser eine Ausschlussfrist enthält (BT-Drucksache 14/4553, S. 51). Der Ablauf einer Ausschlussfrist führt – anders als der Ablauf einer Verjährungsfrist – nicht zu einer bloßen Einredebefugnis gegenüber einem fortbestehenden Recht, sondern hat den Untergang des Rechts zur Folge.  

     

    Das heißt: Der Schuldner, der nach Ablauf einer Ausschlussfrist Leistungen auf eine nicht (mehr) bestehende Schuld erbringt, leistet ohne Rechtsgrund und kann seine Leistungen nach Bereicherungsrecht kondizieren. Auf seine Kenntnis von der Ausschlussfrist kommt es insoweit nicht an. Er muss im Prozess nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er seine Leistung erst nach Fristablauf erbracht hat. Diese Voraussetzungen lagen nach den im Sachverhalt mitgeteilten Abrechnungsdaten auf der Hand, so dass der Bereicherungsanspruch des M. aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB begründet war. Umstände, die eine Versäumung der Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 S. 3 letzter HS BGB entschuldigen konnten, hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete V. nicht vorgebracht.