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  • 26.08.2008 | Betriebskosten

    Anerkenntnis des Mieters lässt Ausschlussfrist unberührt

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 2und 3 BGB ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar (BGH 9.4.08, VIII ZR 84/07, Abruf-Nr. 081351).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin. Deren Hausverwalter erteilte ihnen am 5.11.04 die Betriebskostenabrechnung 03, die die Beklagten – durch den BGH bestätigt – als formell unwirksam rügten. In 3/05 übersandte der Hausverwalter der Klägerin den Beklagten „die in der Form überarbeitete Abrechnung 03“ mit einer unveränderten Nachforderung. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten in 12/04 und 1/05 dem Hausverwalter gegenüber erklärt, die Nachforderungen ausgleichen zu wollen. Die Klage auf Zahlung der Nachforderung war erfolglos.  

     

    Praxishinweis

    Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch – vor Ablauf der Verjährungsfrist (BGH NJW 97, 516, zu § 208 BGB a.F.) – durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Für ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB genügt ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich eindeutig sein Bewusstsein vom Bestehen der Forderung ergibt (BGHZ 58, 104; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 212, Rn. 2).  

     

    Mit ihrer Behauptung, die Beklagten hätten in 12/04 und 1/05 dem Hausverwalter gegenüber erklärt, die Nachforderungen ausgleichen zu wollen, hat die Klägerin zwar ein Anerkenntnis in diesem Sinn dargelegt. Dieses ist jedoch unbeachtlich. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB lehnt der BGH ab. Grund: Die Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB ist eine Ausschlussfrist, deren Ablauf den Untergang des Nachforderungsrechts zur Folge hat (BGH MK 06, 86, Abruf-Nr. 060487). Ausschlussfristen haben im Allgemeinen den Zweck, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Dies steht ihrer vollständigen Erneuerung – wie es Folge einer entsprechenden Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB wäre – entgegen. Dies gilt auch für die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 2und 3 BGB. Sie soll Abrechnungssicherheit für den Mieter gewährleisten und Streit mit dem Vermieter vermeiden (BT-Drucksache 14/4553, S. 37; BGH, a.a.O.) und bezweckt damit ebenfalls Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.