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  • 01.02.2006 | Betriebskosten

    Ablesefehler: Wann dürfen Heizkosten nach der Gradtagszahlmethode abgerechnet werden?

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    1. Ein „anderer zwingender Grund“ i.S.d. § 9a Abs. 1 S. 1 HeizkV liegt auch vor, wenn der anteilige Verbrauch eines Nutzers in Folge eines Ablesefehlers nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann.  
    2. Ist eine Vergleichsberechnung nach § 9a Abs. 1 HeizkV nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, kann der anteilige Verbrauch ausnahmsweise im Wege der Gradtagszahlmethode ermittelt werden.  
    3. Eine unter diesen Voraussetzungen erstellte Kostenabrechnung kann vom Nutzer nicht gemäß § 12 HeizkV um 15 Prozent gekürzt werden. (BGH 16.11.05, VIII ZR 373/04, WuM 05, 776, Abruf-Nr. 060194)  

     

    Sachverhalt

    Die Heizkörper der Mietwohnung der Beklagten sind mit geeichten elektronischen Messgeräten ausgestattet. Diese erfassen den Wärmeverbrauch fortlaufend und speichern den Endwert eines Kalenderjahrs jeweils automatisch ab, so dass dieser Wert auch bei einer Ablesung im Laufe des folgenden Jahrs abgerufen und exakt festgestellt werden kann. Er wird jedoch am Ende des Folgejahrs durch den neuen Jahreswert „überschrieben“ und ist dann nicht rekonstruierbar. Auf dem Display der Messgeräte wird jeweils der aktuelle Verbrauchswert des betreffenden Kalenderjahrs angezeigt.  

     

    Bei der Ablesung für die Abrechnungen 98 und 99 wurde nur jeweils dieser aktuelle Verbrauchswert und nicht der noch gespeicherte und abrufbare Endwert des betreffenden Vorjahrs notiert. Der Fehler wurde erst festgestellt, als die Vorjahreswerte durch den Gesamtwert 2000 überschrieben und dadurch verloren gegangen waren. Daraufhin korrigierte die klagende Vermieterin die Heizkostenabrechnungen 98 und 99 nach der Gradtagszahlmethode zum Nachteil der Beklagten. Ihre Zahlungsklage war vor dem BGH erfolgreich.  

     

    Praxishinweis

    Gebäudeeigentümer bzw. ihnen gleichgestellte Personen sind gemäß § 6 Abs. 1 HeizkV verpflichtet, die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 HeizkV nach dem konkreten Verbrauch der einzelnen Nutzer zu verteilen. Hierzu schreibt § 5 HeizkV die Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs durch Wärmezähler oder Heizkostenverteiler vor. Wegen der Störanfälligkeit dieser Geräte nennt § 9a Abs. 1 HeizkV zwei verschiedene Ersatzverfahren für den Fall, dass der anteilige Wärmeverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann. Dieser ist dann durch eine Vergleichsberechnung mit einem früheren Abrechnungszeitraum oder mit vergleichbaren anderen Räumen im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln und bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.