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  • 01.04.2007 | Beherbergungsvertrag

    Welches Gericht ist für die Zahlungsklage des Hoteliers zuständig?

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Bei einem Beherbergungsvertrag kommt ein einheitlicher Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen i.d.R. nicht in Betracht, wenn ein Reisebüro für seinen Kunden ein Zimmer im eigenen Namen bestellt. Erfüllungsort für den Zahlungsanspruch (und damit Gerichtsstand für die Zahlungsklage) ist dann regelmäßig der Sitz des Reisebüros (BGH 24.1.07, XII ZR 168/04, Abruf-Nr. 070812).

     

    Sachverhalt

    Die beklagte GmbH betreibt ein Reisebüro in E. Sie buchte bei dem Kläger, Inhaber eines Hotels in D., für ihre Kunden zwei Zimmer für eine Woche. Die Rechnung sollte an die Beklagte übersandt und von dieser bezahlt werden. Der Kläger hat seine Zahlungsansprüche aus dem Beherbergungsvertrag gegen die Beklagte vor dem AG D. geltend gemacht. Dieses hat die Klage nach vorherigem Hinweis auf die fehlende örtliche Zuständigkeit durch unechtes Versäumnisurteil als unzulässig abgewiesen. Berufung und Revision des Klägers waren erfolglos.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist vor allem für Hotels in Messestädten für die rechtliche Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche von großer Bedeutung. Da Streitigkeiten aus vorübergehend vermieteten Räumen in Beherbergungsbetrieben nicht dem ausschließlichen Gerichtsstand des § 29a ZPO unterliegen (Klug, Neue Regelungen im Bereich der Gerichtsstände der ZPO, S. 107), hätte sich die örtliche Zuständigkeit des AG D. nur aus § 29 ZPO ergeben können. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Orts zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Der BGH hat eine örtliche Zuständigkeit des AG D. als Gericht des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO für die Zahlungsklage des Hoteliers verneint.  

     

    Der Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO bestimmt sich nach materiellem Recht. Für vertragliche Verpflichtungen regelt § 269 BGB den Leistungsort, der dem Erfüllungsort entspricht. Danach hat die Leistung vorbehaltlich gesetzlicher Sondervorschriften i.d.R. an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz, bei juristischen Personen den Sitz hatte. Dabei ist der Leistungsort für jede einzelne Verpflichtung gesondert zu bestimmen. Auch bei gegenseitigen Verträgen richtet er sich für die wechselseitigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der Vertragsparteien. Er ist daher nicht notwendig einheitlich (BGH NJW 95, 1546; NJW 86, 935).