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  • 25.06.2008 | Beherbergungsvertrag

    Kein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO

    Auf einen Vertrag über ein in Österreich gelegenes Hotelzimmer mit Halbpension, der viele weitere Leistungen des Hoteliers einschließt (z.B. reichhaltiges Frühstücksbuffet mit Bioecke, 5-Gang-Abendmenü, Salat- und Vorspeisen-Buffet, Spezialitätenabend, Erlebnisschwimmbad, Fitnessraum, Saunalandschaft, Vital-Tee & Kaffeebar mit Gebäck am Nachmittag, Bademantel, Reinigung, Beleuchtung und Beheizung), ist der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO nicht anzuwenden (OLG Düsseldorf 21.2.08, I-10 U 142/07 n.v., Abruf-Nr. 081884).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten buchten bei der Klägerin, die in Österreich ein Hotel betreibt, vom 23.12.06 bis 5.1.07 ein Doppelzimmer für 111 EUR pro Person und Tag mit Halbpension. Sie stornierten ihre Buchung Anfang 12/06. Das gebuchte Zimmer wurde ab 29.12.06 anderweitig vermietet. Die Klägerin verlangt von den Beklagten eine Ausfallentschädigung für sechs Tage (932,40 EUR). Das AG hat die Klage durch Prozessurteil abgewiesen, da die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreitauf Antrag der Beklagten an das AG zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Gerichte Österreichs wären nach Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO nur ausschließlich zuständig, wenn es sich um einen „eigentlichen“ Miet- oder Pachtvertrag handelt. Ein solcher ist nur anzunehmen, wenn ausschließlicher Vertragsgegenstand die Vermietung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache ist (EuGH ZMR 00, 275).  

     

    Zwar fällt danach auch eine Klage auf Schadenersatz wegen mangelhafter Instandhaltung und Beschädigung einer Wohnung, die eine Privatperson gemietet hatte, um dort einige Wochen Urlaub zu verbringen, in den Schutzbereich der Norm, wenn die Klage nicht unmittelbar vom Eigentümer der unbeweglichen Sache, sondern von einem gewerblichen Reiseveranstalter erhoben worden ist, der dem Mieter die Wohnung vermietet hatte und aus abgetretenem Recht des Eigentümers der unbeweglichen Sache klagt. Auch wenn hierbei die in den Allgemeinen Bedingungen des zwischen diesem Reiseveranstalter und dem Mieter geschlossenen Vertrags enthaltenen Nebenbestimmungen über die Versicherung im Fall des Rücktritts und die Sicherstellung der Erstattung des vom Kunden gezahlten Preises die Natur des Vertrags als solchen über die Miete einer unbeweglichen Sache i.S.d. Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO unberührt lassen (EuGH, a.a.O.), liegen gemischte Verträge nach dem noch zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ a.F. ergangenen Urteil vom 26.2.92 in der Rechtssache C-280/90 (NJW 92, 1029) außerhalb des Bereichs, in dem der in Art. 22 Nr. 1 2. Alt. EuGVVO aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung hat.