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  • 01.01.2005 | Argumentationshilfen

    An wen muss der Mieter die Schlüssel zurückgeben?

    Immer wieder entsteht Streit darüber, ob der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Schlüssel der Wohnung ordnungsgemäß an den Vermieter zurückgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, muss er für die Folgen haften, also z.B. Nutzungsentschädigung leisten. Häufig wird daher vom Mieter behauptet, er sei berechtigt gewesen, die Schlüssel beim Hausmeister oder anderen Personen abzugeben. Zu diesem Einwand hat unser Leser, RA Patrick A. Petry aus Hannover, eine Entscheidung des LG Hannover (11.11.04, 11 T 195/04, Abruf-Nr. 043136) erstritten, die klarstellt:  

     

    Es reicht zu seiner Entlastung nicht aus, wenn der Mieter ohne Absprache mit dem Vermieter den Schlüssel in dessen Büro einwirft. Behauptet er, dies sei mit dem Hausmeister so abgestimmt gewesen, kann ihn das nur entlasten, wenn er zudem nachweist, dass der Hausmeister zu solchen Abreden befugt war, da sie im Allgemeinen nicht zu dessen Aufgabenkreis gehören. Achtung: Bemüht sich der Vermieter monatelang nicht, die Schlüssel zu erhalten, verliert er seinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung (OLG Düsseldorf 17.6.04, I-10 U 3/04, Abruf-Nr. 042551).  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 17 | ID 88481