· Fachbeitrag · Arbeitsunfähigkeit
Die „Fortsetzungserkrankung“ im Arbeitsrecht ‒ Bedeutung und prozessuale Besonderheiten
von RA Christian Deutz, FA Arbeitsrecht, Aachen
| Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderungen die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen. Ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht in diesem Zusammenhang nur, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu der neuen Arbeitsverhinderung führt. Nach dem sog. Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls wird der Entgeltfortzahlungsanspruch insoweit grundsätzlich auf sechs Wochen begrenzt. |
1. Das praktische Problem
Erfahrungsgemäß herrscht in der arbeitsrechtlichen Praxis häufig Unsicherheit beim Zusammentreffen mehrerer Verhinderungstatbestände sowie deren rechtlicher Einordnung und Folgen.
Hier soll es nunmehr um die in der Praxis regelmäßig auftretenden „Fortsetzungserkrankungen“ unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten gehen. Insoweit soll das Augenmerk auf die entsprechend notwendige rechtliche Abgrenzung zu anderen Verhinderungstatbeständen gerichtet werden, insbesondere auch im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in prozessualer Hinsicht.
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