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  • 01.12.2006 | Arbeitshilfen

    Mietzinsansprüche richtig einklagen

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    Zahlt der Mieter seine Miete nicht, kann der Vermieter gezwungen sein, den rückständigen Mietzins im Klageweg geltend zu machen (Goebel, MK 06, 177). Die folgende Musterformulierung zeigt, wie Sie dabei am besten vorgehen, wenn Sie eine konventionelle Klage erheben (zur Klage im Urkundsverfahren MK 03, 1 und 93).  

     

    Musterformulierung: Konventionelle Mietzinsklage

    An das AG ... – Abteilung für Mietsachen –  

     

    Klage 

    des ..., ...-Straße in ... – Klägers –, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...  

    gegen  

    den ..., ...-Straße, in ..., – Beklagten – Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...  

    wegen: Mietzinsforderung  

    Streitwert: ...  

     

    Namens des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag,  

     

    1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus ... EUR seit dem ... und ... EUR seit dem ...zu zahlen.
    2. festzustellen, dass die Zahlungsverpflichtung – auch – aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begründet ist. (nur, falls einschlägig)
    3. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.
    4. das Urteil – notfalls gegen Sicherheitsleistung – für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
    5. hilfsweise – für den Fall des Unterliegens – dem Kläger Vollstreckungsschutz zu gewähren.

     

    Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Insoweit wird beantragt,  

     

    den Beklagten für den Fall der Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nach §§ 331, 276 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Versäumnisurteil antragsgemäß zu verurteilen.

     

    Soweit der Beklagte den Klageanspruch anerkennt, wird angeregt, unmittelbar im schriftlichen Verfahren nach § 307 ZPO Anerkenntnisurteil zu erlassen.  

     

    Zur Klagebegründung wird Folgendes ausgeführt:  

    Der Kläger ist Eigentümer des Hauses ... in der ...-Straße in... Er hat hier dem Beklagten die Wohnung im ...-Geschoss, bestehend aus ... mit Mietvertrag vom ... vermietet. Als monatliche Miete wurde eine monatliche Kaltmiete von ... EUR nebst einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von ... EUR, insgesamt also ... EUR monatlich vereinbart. (im Folgenden Zutreffendes auswählen)  

     

    • Nach Ziffer ... des Mietvertrags sollte die Miete jeweils am ... fällig sein.
    Beweis: Vorlage des Mietvertrags vom ... in Kopie als Anlage K 1
    • Eine Bestimmung über die Fälligkeit der Miete enthielt der Mietvertrag nicht, so dass die Miete nach § 556b Abs. 1 BGB jeweils am dritten Werktag eines jeden Monats mit dem Eingang beim Kläger (§ 270 Abs. 1 BGB) fällig war.

     

    Dem entgegen hat der Beklagte die Miete einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung für die Monate ... bis ... bisher nicht gezahlt. Damit ergibt sich derzeit folgender Rückstand:  

     

    Monat  

    Kaltmiete  

    Nebenkosten  

    Rückstand  

    ...  

    ...  

    ...  

    ...  

    ...  

    ...  

    ...  

    ...  

    Gesamt  

    ...  

    ...  

    ...  

     

    Der Kläger verfolgt seinen Mietzinsanspruch mit der vorliegenden Klage. Der geltend gemachte Zins ergibt sich dem Grunde nach aus Verzug. Da die Fälligkeit kalendertäglich bestimmt ist, kam der Beklagte mit der jeweiligen Mietzinszahlung am vierten Werktag eines jeden Monats in Verzug. Nach § 288 Abs. 1 BGB wird sodann der gesetzlich vorgesehene Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt. Der Beklagte wurde zuletzt mit Schreiben vom ... zur Zahlung des rückständigen Mietzinses in Höhe von ... unter Fristsetzung bis zum ... fruchtlos aufgefordert. (im Folgenden Zutreffendes auswählen)  

     

    • Der Beklagte hat gegen die verfolgten Ansprüche außergerichtlich keine Einwendungen erhoben.
    • Der Beklagte hat außergerichtlich geltend gemacht, er sei zur Minderung berechtigt, da ... Diese Behauptung ist unzutreffend. Dem Beklagten steht kein Recht zur Mietminderung zu, da ...
    • Der Beklagte hat außergerichtlich erklärt, dass er gegen den berechtigten Mietanspruch des Klägers mit einer Forderung i.H.v. ... aus ... aufrechne. Dies geht jedoch ins Leere, weil dem Beklagten keine Forderung zusteht, mit der er die Aufrechnung erklären könnte, was sich daraus ergibt, dass ...
    • ...

     

    (nur, wenn Antrag zu 2. gestellt wird) Der Beklagte hat seit Beginn des Mietverhältnisses keine Mietrate gezahlt. Er war auch von Anfang an (Zutreffendes auswählen) nicht gewillt/nicht in der Lage, den Mietzins zu zahlen, was sich daraus ergibt, dass (im Folgenden Zutreffendes auswählen):  

     

    • er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und über keine Einkommensmöglichkeiten verfügte, um die geschuldete Miete tatsächlich monatlich aufzubringen. Seine dementsprechenden Vermögensverhältnisse hat er bei Abschluss des Mietvertrags auch nicht offenbart.
    Beweis: Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom ... in Kopie als Anlage K 2
    • er schon bei dem vorherigen Vermieter nach dem Abschluss des Mietvertrags bis zur Beendigung des Mietverhältnisses keine einzige Mietzinsrate gezahlt hat.
    Beweis: Zeugnis des ...
    • ...

     

    Daraus ergibt sich, dass der Beklagte das Mietverhältnis in betrügerischer Weise begründet hat, so dass sich der Zahlungsanspruch auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 826 BGB und insoweit aus vorsätzlich unerlaubter Handlung ergibt. Der Kläger hat ein Interesse daran, dass dies ausdrücklich festgestellt wird, da er insoweit in der Vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO privilegiert ist und dem Beklagten zugleich nach § 302 Nr. 1 InsO die Möglichkeit genommen wird, sich dem Ausgleich der Forderung durch ein Insolvenzverfahren zu entziehen.  

     

    ... EUR als Gerichtskostenvorschuss sind in Gerichtskostenmarken beigefügt, so dass um eine unverzügliche Zustellung der Klage gebeten wird. Beglaubigte und einfache Abschriften anbei.  

     

    Rechtsanwalt  

     

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 215 | ID 88772