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  • · Fachbeitrag · Abrechnungsbesonderheiten

    Implantatpatienten mit Pflegegrad o. Ä. (Teil 1): Abrechnung der neuen präventiven Leistungen

    | Bei der Behandlung von Patienten, die einen Pflegegrad aufweisen oder Eingliederungshilfe erhalten, muss der Implantologe gebührenrechtlich einige Besonderheiten beachten. Das fängt schon dabei an, ob der Patient in der eigenen Praxis oder andernorts behandelt wird. In der jetzt beginnenden Beitragsserie zeigt PI die gebührenrechtlichen Besonderheiten auf. Die vielen Leistungen werden mit Beispielen zu gesetzlich und privat versicherten Implantatpatienten vorgestellt und kommentiert. Gestartet wird mit den gesetzlichen Grundlagen und den neuen präventiven Leistungen. |

    Pflegegrad und Eingliederungshilfe

    Gesetzlich Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, haben gemäß § 22a SGB V seit dem 01.07.2018 Anspruch auf präventive Leistungen, die ihnen unabhängig von einer Kooperation mit einem Pflegeheim zustehen.

     

    Welche Patienten gehören zum Pflegegrad nach § 15 SGB XI?

    Nach den Kriterien von § 15 SGB XI wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt, welcher Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) besteht. Die Begutachtung ist in sechs Module eingeteilt. Deren Einzelbeurteilung mündet schließlich in die Zuordnung des Begutachteten in einen Pflegegrad.