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  • BGH  

    Keine Änderung der Miethöhe durch Wegfall der Preisbindung

    Der Wegfall der Preisbindung führt nicht zu einer Änderung der Miethöhe. Der Mieter bleibt vielmehr verpflichtet, die zuletzt an den Vermieter gezahlte Kostenmiete - mithin die bisherige Grundmiete nebst Betriebskostenvorauszahlungen und Zuschlägen nach § 26 NMV - nun als „Marktmiete“ - weiter zu entrichten.  

    (BGH 16.6.10, VIII ZR 258/09) (Abruf-Nr. 102314)  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 199 | ID 140315