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  • 01.02.2007 |

    01.02.2007 | Leserforum

    Fälligkeit der Miete bei Altverträgen

    In MK 06, 177, haben wir über die richtige Geltendmachung von Mietzinsansprüchen berichtet. Dabei haben wir darauf hingewiesen, dass mangels einer Vereinbarung für die Fälligkeit der Miete § 556b BGB gilt, wonach diese am 3. Werktag eines Monats fällig ist. Ein Leser fragt: Gilt dies auch für Verträge, die vor der Mietrechts- und Schuldrechtsreform geschlossen wurden?  

     

    Übergangsvorschriften beachten

    § 556b BGB gilt nach dem Wortlaut auch für Altverträge. Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB als Übergangsvorschrift zum MietRRefG bestimmt aber etwas anderes. Danach ist auf ein am 1.9.01 bestehendes Mietverhältnis betr. die Fälligkeit § 551 BGB in der bis zum 1.9.01 gültigen Fassung anzuwenden (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 556b Rn. 1). Nach § 551 BGB a.F. gilt, dass die Miete am Ende der Mietzeit zu entrichten ist und soweit sie nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablauf der einzelnen Abschnitte zu entrichten ist. D.h., die Miete wird erst am Monatsende fällig.  

     

    Anwendung von § 551 BGB auf Altverträge umstritten

    Dies ist aber nicht unbestritten. So hat das AG Charlottenburg die Auffassung vertreten, dass § 556b BGB auch auf Altverträge anwendbar sei (GE 04, 629).