Viele Krankenkassen werben mit Bonus- und Prämienprogrammen. Hiermit wollen sie ihre Versicherten für die Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie sportlichen Aktivitäten (Mitgliedschaft im Fitnessstudio etc.) belohnen. Der DStV hat jüngst darauf hingewiesen, dass diese Bonuszahlungen einkommensteuerpflichtig sind und in der Steuererklärung von den als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen werden müssen.
Der BFH (27.8.14, VIII R 6/12) hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann ...
Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg (7.10.14, 6 K 6147/12) sind Versicherungsprämien für eine Risikolebensversicherung im Zusammenhang mit einem vermieteten Gebäude nicht als Werbungskosten bei den ...
Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden (BFH 12.11.14, X R 4/13; gegen BMF 20.11.13, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz 6).
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Fotovoltaikanlagen und KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) bereitet in der Praxis oftmals Probleme. Diese resultieren nicht zuletzt daraus, dass bei Fotovoltaikanlagen zwischen ...
Selbstständige Ärzte werden grundsätzlich auch dann freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie die ...
Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
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Die Steuervergünstigungen nach §§ 13a, 13b, 19a ErbStG sind zwar grundsätzlich zulässig, der Verschonungsumfang ist jedoch unverhältnismäßig. Zu diesem Schluss kam das BVerfG (17.12.14, 1 BvL 21/12, Abruf-Nr. 143542 ) und hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.6.16 eingeräumt, um eine Neuregelung zu treffen.