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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neues BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fotovoltaik- und KWK-Anlagen

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

    | Die umsatzsteuerliche Behandlung von Fotovoltaikanlagen und KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) bereitet in der Praxis oftmals Probleme. Diese resultieren nicht zuletzt daraus, dass bei Fotovoltaikanlagen zwischen Altanlagen (Inbetriebnahme bis zum 31.3.12) und neuen Anlagen zu unterscheiden ist. Zudem hat der BFH (12.12.12, XI R 3/10 ) bei Entnahmen von Strom und Wärme neue Maßstäbe gesetzt. Aktuell hat sich auch die Finanzverwaltung positioniert und einige Abgrenzungsfragen geklärt ( BMF 19.9.14, IV D 2 - S 7124/12/10001-02 , Abruf-Nr. 143097 ). |

    1. Alte Fotovoltaikanlagen

    Betreiber von alten Fotovoltaikanlagen (Inbetriebnahme bis zum 31.3.12) erhalten vom Netzbetreiber nicht nur für den tatsächlich ins Netz eingespeisten Strom, sondern auch für den dezentral (selbst) verbrauchten Strom eine Vergütung. Aus diesem Grund fingiert die Finanzverwaltung insoweit eine Hin- und Rücklieferung mit der Folge, dass für diese unternehmerisch genutzten Altanlagen ein 100 %-iger Vorsteuerabzug aus der Anschaffung möglich ist.

     

    • Beispiel 1

    P nimmt am 1.1.11 eine Fotovoltaikanlage mit einer Leistung von 5 kW in Betrieb. Die Anschaffungskosten haben 11.900 EUR (brutto) betragen. P schätzt, dass er ca. 25 % des erzeugten Stroms dezentral (privat) verbrauchen wird. Tatsächlich hat P im Jahr 2011 5.000 kWh produziert und davon 1.500 kWh selbst verbraucht.

     

    Lösung: Die Einspeisevergütung nach dem EEG 2009 beträgt 28,74 Cent/kWh, unabhängig davon, ob der Strom eingespeist oder selbst verbraucht wird. Für die produzierten 5.000 kWh hat P bei einer Bemessungsgrundlage von 1.437 EUR USt i.H. von 273,03 EUR abzuführen. Im Gegenzug kann P aus der Anschaffung einen Vorsteuerabzug i.H. von 1.900 EUR geltend machen.

        

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