Bei auch privat genutzten Pkw wird der Privatanteil regelmäßig anhand der Ein-Prozent-Regel ermittelt. Dieser einfachen Handhabung stehen aber häufig steuerliche Nachteile gegenüber. Der Beitrag zeigt anhand von Beispielen, dass es sich durchaus lohnen kann, die Ein-Prozent-Regel z. B. dadurch zu vermeiden, dass der betriebliche Nutzungsumfang unter 50 % gehalten wird und darüber hinausgehende betriebliche Fahrten mit einem Privatfahrzeug erfolgen.
Sind dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer GmbH zuzurechnen, da eine zwischen ihm und der GmbH bestehende Beteiligungskonstruktion über ausländische Gesellschaften als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist, ...
Eine Einheitsbilanz ist unzulässig, wenn handels- und steuerrechtliche Vorschriften voneinander abweichen. In diesen Fällen bestehen nach § 60 Abs. 2 EStDV zwei Möglichkeiten: Entweder wird eine ...
Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Dies hat der BFH (Beschluss vom 15.6.16, II B 91/15) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass das FG Niedersachsen (Beschluss vom 21.8.13, 7 K 143/08) das BVerfG erneut zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat.
Für bestimmte Fallgruppen eröffnet § 20 UStG eine liquiditätsschonende Umsatzversteuerung erst bei Vereinnahmung des Entgelts. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind hierfür allerdings ein Antrag und eine Gestattung ...
Werden immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Kundenstamm) übertragen, handelt es sich um sonstige Leistungen. Da § 4 Nr. 28 UStG aber nur die Lieferung von Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit, kann durch ...
Ob Betriebsveranstaltung, Erholungsbeihilfe oder Fahrtkostenzuschuss: Die neue Sonderausgabe von LGP Löhne und Gehälter professionell zeigt, wie Ihre Mandanten Lohnsteuerpauschalierungen rechtssicher nutzen und so die Steuerlast optimieren. Mit vielen Fallbeispielen zur direkten Umsetzung!
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Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen setzt eine wirtschaftliche Belastung durch die Handwerkerkosten voraus. Daran fehlt es, wenn eine Versicherung die Handwerkerkosten erstattet. Eine wirtschaftliche Belastung ergibt sich auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart wird. Der Anspruch auf Schadensregulierung besteht unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge (FG Münster 6.4.16, 13 K ...