Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Dies hat der BFH (Beschluss vom 15.6.16, II B 91/15) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass das FG Niedersachsen (Beschluss vom 21.8.13, 7 K 143/08) das BVerfG erneut zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat.
Für bestimmte Fallgruppen eröffnet § 20 UStG eine liquiditätsschonende Umsatzversteuerung erst bei Vereinnahmung des Entgelts. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind hierfür allerdings ein Antrag und eine Gestattung ...
Werden immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Kundenstamm) übertragen, handelt es sich um sonstige Leistungen. Da § 4 Nr. 28 UStG aber nur die Lieferung von Gegenständen von der Umsatzsteuer befreit, kann durch ...
Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen setzt eine wirtschaftliche Belastung durch die Handwerkerkosten voraus. Daran fehlt es, wenn eine Versicherung die Handwerkerkosten erstattet. Eine wirtschaftliche Belastung ergibt sich auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart wird. Der Anspruch auf Schadensregulierung besteht unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge (FG Münster 6.4.16, 13 K ...
Jeden Monat stehen vor allem Existenzgründer und andere Arbeitgeber zum ersten Mal vor der Aufgabe, einen Minijobber anzumelden. Die Minijob-Zentrale hat nun eine Anleitung erstellt, in der beschrieben ist, wie ...
Stehen mehr als zwei Beteiligte in vertraglichen Beziehungen zueinander, dann ist die zutreffende Identifizierung der Leistungsaustauschbeziehungen bzw. die Einordnung von Zahlungsvorgängen mitunter schwierig.
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Nach einer Entscheidung des FG Münster (27.1.16, 10 K 1167/13 K,G,F, rkr., Abruf-Nr. 185205 ) führen Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).