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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Aktuelle Urteile zum Arbeits- und Wegeunfall im Überblick

    | Arbeitgeber müssen wissen, wann Unfälle ihrer Arbeitnehmer als Arbeits- oder Wegeunfall einzuordnen sind. Denn dann zahlt die Berufsgenossenschaft. Außerdem treffen Arbeitgeber Melde- und Fürsorgepflichten. Vor den Sozialgerichten wird häufig darüber gestritten, ob ein Arbeits- oder Wegeunfall vorliegt. Nachfolgend liefert LGP eine Übersicht über aktuelle Urteile, die Arbeitgeber kennen sollten. Eine umfassende Rechtsprechungsübersicht steht zum Download bereit. |

    Pro und Contra Arbeits- und Wegeunfall

    Seit der letzten Aktualisierung in LGP, Ausgabe 10/2014 (Seite 177) wurden folgende für Arbeitgeber interessante Urteile gefällt:

     

    • Aktuelle Urteile zum Arbeits- und Wegeunfall
    • Verletzung beim Anbringen einer Frostschutzfolie am Auto ist kein Wegeunfall

    Verletzt sich ein Arbeitnehmer beim Anbringen einer Frostschutzfolie an seinem Auto, handelt es sich nicht um einen Wegeunfall, auch wenn er anschließend den Weg zur Arbeit angetreten hat. Der Vorgang ist eine nichtversicherte eigenwirtschaftliche Verrichtung ohne inneren Zusammenhang mit dem (versicherten) Zurücklegen des Arbeitswegs.

    LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2014, Az. L 3 U 196/13, Abruf-Nr. 144834

    • Auf dem Weg zum Tanken besteht kein Versicherungsschutz

    Eine versicherte Tätigkeit liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder zurück seinen direkten Dienstweg unterbricht, um zu tanken. Das Tanken ist ein rein privatwirtschaftlicher Vorgang. Es handelt sich zwar um eine Verrichtung, die üblicherweise der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit vorangeht. Sie stehe dieser aber zu fern, als dass sie der versicherten betrieblichen Sphäre zugerechnet werden könne.

    LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.9.2014, Az. L 2 U 242/12, Abruf-Nr. 144835

    Wichtig | Das LSG bestätigte die Ansicht des BSG, Urteil vom 4.7.2013, Az. B 2 U 12/12 R, Abruf-Nr. 133619

    • Arbeitsunfall bei Wiedererlangung eines gestohlenen Rucksacks

    Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein Busfahrer im Dienst den Bus verlässt, um seinen unmittelbar zuvor gestohlenen privaten Rucksack zurückzuholen, in dem sich wichtige Dokumente befinden, die er als Busfahrer benötigt. Auch wenn sich die Fundstelle des Rucksacks 30 Meter vom Bus entfernt befindet, handelt es sich noch um eine versicherte Tätigkeit.

    SG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.10.2014, Az. S 37 U 238/13, Abruf-Nr. 144836 

    Wichtig | Berufung beim LSG Nordrhein-Westfalen anhängig (Az. L 17 U 735/14).

    • Aufsuchen der Wohnung eines Freundes ist nicht versichert

    Verlässt ein Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme auf dem Nachhauseweg den direkten Weg, um noch einen Freund zu besuchen, unterbricht er den versicherten Weg und hat keinen Unfallversicherungsschutz mehr.

    SG Karlsruhe, Urteil vom 6.2.2015, Az. S 1 U 1460/14, Abruf-Nr. 144837 

    • Apfelernte außerhalb des Betriebsgrundstücks ist nicht versichert

    Verletzt sich ein gesetzlich Unfallversicherter beim Aufräumen eines Grünstreifens (weil sich der Landkreis nicht darum kümmerte), der sich außerhalb des Betriebsgeländes befindet, besteht kein Versicherungsschutz.

    SG Heilbronn, Urteil vom 4.11.2014, Az. S 6 U 1056/14, Abruf-Nr. 144838

    • Längerer Weg bei schlechter Witterung ist versichert

    Muss ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit witterungsbedingt - aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse - einen längeren Weg nehmen und ereignet sich auf diesem ein Unfall, ist dieser unfallversichert.

    LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4.8.2014, Az. L 3 U 50/12, Abruf-Nr. 144839

    • Für angeschossenen Taxifahrer zahlt Unfallversicherung

    Fordert ein Taxifahrer Personen, die sich lautstark dem Taxistand nähern, zur Ruhe auf und wird daraufhin niedergeschossen, so ist dies ein Arbeitsunfall. Dies gilt jedenfalls, soweit kein privates Überfallmotiv vorliegt und der Taxifahrer aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt hat.

    LSH Hessen, Urteil vom 21.7.2015, Az. L 9 U 41/13, Abruf-Nr. 145048

      

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