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  • 08.07.2015 · IWW-Abrufnummer 144834

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 12.12.2014 – L 3 U 196/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

    Urt. v. 12.12.2014

    Az.: L 3 U 196/13

    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2013 wird zurückgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

    Der Klägerin werden Gerichtskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

    Die 1956 geborene Klägerin klemmte sich am 01. Dezember 2010 gegen 06:40 Uhr beim Anbringen der Scheibenabdeckplane an ihrem Auto auf dem Parkplatz ihrer Arbeitsstelle in B den rechten Zeigefinger in der Beifahrertür ein, vgl. Unfallanzeige vom 08. Dezember 2010. Hierbei zog sie sich eine tiefe Fleischwunde und einen Bruch der Fingerkuppe des rechten Zeigefingers zu, vgl. Attest des Chefarztes der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. R vom 06. Dezember 2010. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 21. Dezember 2010 ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 17. Januar 2011 Widerspruch und führte zur Begründung aus, ihr Unfall sei auf direktem Wege zur Arbeit, direkt vor ihrer Arbeitsstelle passiert. Demnach sei es ein Wegeunfall. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. März 2011 als unbegründet zurück. Versichert seien nur die Tätigkeiten, die nach der Handlungstendenz rechtlich allein wesentlich auf die Zurücklegung des Weges zum Ziel ausgerichtet seien. Dazu gehöre in erster Linie die Fortbewegung auf das Ziel, unabhängig von der Art des benutzten Fortbewegungsmittels. Eingeschlossen seien auch die Maßnahmen, die unmittelbar auf den Antritt des Weges bezogen seien, z.B. auch ein unmittelbar vor Fahrantritt vorgenommenes Freimachen eines Fahrzeugs von Eis und Schnee. Hierunter fielen gerade nicht alle Verrichtungen, welche der Erhaltung der allgemeinen Fahrbereitschaft eines Kfz dienten. Versichert seien dementsprechend nur Maßnahmen, wenn sie unvorhergesehen erforderlich würden, um die Betriebsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen, eine Zurücklegung des Weges ohne Behebung der Störung in angemessener Zeit auf andere Weise nicht möglich sei und die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehe und die Tätigkeiten auf Maßnahmen beschränkt seien, die zur Fortsetzung des Weges notwendig seien. Ein solcher Tatbestand liege bei der Klägerin nicht vor. Vielmehr habe sie sich bei einer rein vorbereitenden, unversicherten Handlung verletzt.

    Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 04. April 2011 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Sie habe die Abdeckplane auf dem Weg zur um 07:00 Uhr beginnenden Arbeit anbringen wollen, weil es Anfang Dezember 2010 heftig geschneit habe und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt herrschten, damit der niederschlagende Schnee nicht auf der warmen Frontscheibe festfror. Das Anbringen der Frostschutzplane habe der Verhinderung eines zeitintensiven Freikratzens der zugefrorenen und verschneiten Scheibe nach Dienstschluss gedient, sei also unmittelbar auf die betriebliche Tätigkeit gerichtet. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Unfall beim Schließen der Beifahrertür geschehen sei. Wenn von der Rechtsprechung z.B. der Zigarettenkauf auf dem Weg zur Arbeit mitversichert sei und das Einklemmen eines Fingers beim Schließen einer Fahrzeugtür beim Zigarettenkauf also auch versichert wäre, so könne sich in diesem Fall keine andere Bewertung ergeben.

    Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme eines Urteils des erkennenden Senats vom 03. November 2011 - L 3 U 7/09 - entgegen getreten, wonach allein schon das Einleiten eines Abbiegens zur Tankstelle durch Verlangsamung des Fahrzeugs und Setzen des Blinkers die Änderung der Handlungstendenz ausreichend manifestiere.

    Das SG hat Ermittlungen zur Wetterlage im Zeitpunkt des Unfalls durchgeführt, wonach die Tageshöchsttemperatur am 01. Dezember 2010 laut Daten der Messstation T unter -8 °C betrug und es keinen Niederschlag gab.

    Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. September 2013 abgewiesen. Es hat sich in der Begründung u.a. den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid angeschlossen und hier keine ausnahmsweise versicherte Vorbereitungshandlung erkannt. Das konkrete Unfallereignis hätte sich beim durch das Anbringen der Frostschutzplane vermiedenen Geschehen (Freikratzen der Scheibe vor der Rückfahrt) im Übrigen auch so nicht ereignen können.

    Die Klägerin hat gegen das ihr am 06. November 2013 zugestellte Urteil am 06. Dezember 2013 Berufung eingelegt.

    Der Berichterstatter hat der Klägerin unter dem 24. April 2014 einen rechtlichen Hinweis erteilt.

    Die Klägerin hält an ihrem bisherigen Vorbringen fest. Das Anbringen der Frostschutzfolie habe ausschließlich darauf abgezielt, das Fahrzeug gerade für die nächste Fahrt, bei der es sich um eine versicherte Tätigkeit gehandelt habe, betriebsbereit zu machen. Auch sei die Verwendung des Begriffs Vorbereitungshandlung irreführend. Es handele sich hier nicht um eine reine Vorbereitungshandlung, sondern um eine zwingende Voraussetzung, um überhaupt die Fahrt antreten zu können. Zur Untermauerung ihres Vorbringens verweist die Klägerin auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07. Dezember 2004 - B 2 U 35/03 R - und vom 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R -.

    Die Klägerin beantragt,

    das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04. März 2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 01. Dezember 2010 ein Arbeitsunfall war.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 21. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04. März 2011 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht. Das Ereignis vom 01. Dezember 2010 ist kein Arbeitsunfall.

    Nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 S. 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, zitiert nach juris Rn. 16 f.). Der innere beziehungsweise sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handels mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (etwa BSG, Urteil vom 07. September 2004 - B 2 U 35/03 R -, zitiert nach juris Rn. 14).

    Hiernach steht beim im Kern unstreitig zugrunde zu legenden Sachverhalt (Anbringen einer Frostschutzfolie am Auto morgens vor dem Arbeitsantritt zur Vorbereitung der Benutzung des Autos nach Arbeitsschluss) nicht im insofern zu fordernden Vollbeweis zur richterlichen Überzeugung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) fest, dass die Klägerin beim angeschuldigten Ereignis einer versicherten Tätigkeit nachging. Die konkrete Verrichtung der Klägerin, bei der sie sich den rechten Zeigefinger verletzte, d.h. das Schließen der Beifahrertür zur Befestigung der Frostschutzplane, unterlag nicht dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die tatsächlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Merkmale des hier einzig in Betracht zu ziehenden Versicherungstatbestands gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind nicht erfüllt, wonach eine versicherte Tätigkeit unter anderem auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ist.

    Das Zurücklegen von Wegen stellt nach der - mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG im Einklang stehenden - Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 03. November 2011 - L 3 U 7/09 -, zitiert nach juris Rn. 27 ff.) hierbei in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst dar, sondern ist eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit, die zu der eigentlichen Tätigkeit, weswegen das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, in einer mehr (z.B. bei Betriebswegen) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit) steht. Allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Pkw, der wie hier kein Arbeitsgerät i.S.d § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ist, sind als Vorbereitungshandlungen unversichert, also z.B. Tanken, Inspektionen, Reparaturen u.s.w., auch wenn sie letztlich mit einer auf die grundsätzlich versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (BSG, Urteil vom 04. September 2007 - B 2 U 24/06 R -, zitiert nach juris Rn. 17). Dies gilt um so mehr, als nicht das Zurücklegen des Weges von und zum Ort der Beschäftigung zur Diskussion steht, sondern Maßnahmen, die die Zurücklegung eines solchen Weges erst ermöglichen. Als Vorbereitungshandlungen werden solche Verrichtungen bezeichnet, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit vorangehen und/oder ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (z.B. Nahrungsaufnahme, Ankleiden, Wartung, Betanken des eigenen PKW, Kauf einer Bahnfahrkarte für den Weg zur Arbeit, Erkundigungsfahrt zur neuen Arbeitsstelle) oder die der Beseitigung von Hindernissen bei der Zurücklegung des Arbeitsweges (Schneeschaufeln zur Freilegung der Garagenausfahrt) bis hin zu Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft (Kauf von Medikamenten, Kauf von Lebensmitteln) reichen. Hierbei sind Vorbereitungshandlungen trotz ihrer Betriebsdienlichkeit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen und Versicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, wenn diese Tätigkeiten einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R -, zitiert nach juris Rn. 16). Die hierin liegende Beschränkung folgt insoweit aus den gesetzlichen Vorgaben. Mit § 8 Abs. 2 SGB VII, insbesondere mit der Einbeziehung von Wegen, hat der Gesetzgeber bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz unterstellt, weil er insoweit ein über die eigentliche berufliche Tätigkeit hinausgehendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat. Dabei ist er davon ausgegangen, dass etwa das Zurücklegen des Weges vom und zum Ort der Tätigkeit als die der betrieblichen Tätigkeit sachlich, zeitlich oder örtlich besonders nahe klassische Vorbereitungshandlung nicht schon nach der Grundnorm des § 8 Abs. 1 SGB VII versichert ist, sondern es vielmehr für ihre Einbeziehung einer besonderen Regelung bedurft hat. Diese Konzeption lässt erkennen, dass der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt ist, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt, und dass Ausnahmen hiervon nur in Betracht kommen, wenn die Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung (Wegezurücklegung) so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Maßgeblich ist dabei die - bereits zuvor angesprochene - Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteile vom 04. Juli 2013 - B 2 U 3/13 R - und vom 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R -, zitiert nach juris Rn. 11 f. bzw. 16 ff.). So ist bei Maßnahmen etwa zur Behebung einer während eines versicherten Weges auftretenden Störung ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes nur zu bejahen, wenn kein Zurücklegen des restlichen Weges ohne Behebung der Störung in angemessener Zeit auf andere Weise (z.B. zu Fuß) möglich ist, die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen steht und der Versicherte sich auf Maßnahmen beschränkt, die zur Fortsetzung des Weges notwendig sind. Die angeführten Kriterien, Unvorhergesehenheit sowie Relation des noch zurückzulegenden Weges zu den ergriffenen Maßnahmen, sind geeignet, der Entscheidung über die Handlungstendenz des Versicherten zugrunde gelegt zu werden, zumal die aus Erklärungen des Versicherten abgeleitete Handlungstendenz durch derartige objektive Umstände bestätigt bzw. widerlegt werden kann. Auch aus der Länge des restlichen Weges und der Möglichkeit, ihn auf andere Weise zurückzulegen, sind Rückschlüsse auf die Handlungstendenz des Verletzten möglich. Wenn der Versicherte sich für ein bestimmtes Fortbewegungsmittel, wie vorliegend seinen PKW, entschieden hat und eine bestimmte Störung auftritt, die er meint, umgehend beheben zu können, kann nicht gefolgert werden, er habe seine auf die versicherte Tätigkeit gerichtete Handlungstendenz aufgegeben (BSG, Urteil vom 04. September 2007 - B 2 U 24/06 R -, zitiert nach juris Rn. 18 ff.). Hiervon ausgehend ist etwa das Auftanken eines zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Kraftfahrzeuges grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen. Denn es handelt sich dabei um eine Verrichtung, die zwar üblicherweise der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangeht, der Betriebsarbeit aber zu fern steht, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre, die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnt ist, zuzurechnen wäre. Eine andere rechtliche Beurteilung ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann. Als brauchbaren Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens hat es der Senat dabei angesehen, dass sich entweder während oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 29/97 R -, zitiert nach juris Rn. 18). Unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung des Umfanges des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen ist etwa von einem unvorhergesehenen Auftanken eines Kraftfahrzeuges mithin nur dann zu sprechen, wenn der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht, etwa weil wegen einer Verkehrsumleitung oder wegen eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. seine Wohnung nicht mehr erreichen kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. November 2011 - L 3 U 7/09 -, zitiert nach juris Rn. 31).

    Dies zugrunde gelegt, steht das Anbringen der Frostschutzfolie, auch wenn sie letztlich den später geplanten Weg von der Arbeitsstätte nach Hause erleichtern oder ermöglichen sollte, noch nicht im zu fordernden inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Weges, sondern stellt eine unversicherte eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Es fehlt an der unmittelbaren raum-zeitlichen Relation zum Rückweg. Es lässt sich im Sinne der vorangestellten Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher der hier erkennende Senat folgt, auch kein unvorhersehbares Ereignis annehmen, welches die Anbringung der Frostschutzfolie zur Fortsetzung des Heimwegs unmittelbar erforderlich machte. Dies wird u.a. auch daran deutlich, dass sich im Zeitpunkt des Anbringens der Frostschutzfolie objektiv noch gar nicht erkennen ließ, ob die Klägerin nach Arbeitsschluss auch tatsächlich wieder den unmittelbaren Weg nach Hause antreten würde, und zwar selbst dann, wenn sie dies beim Anbringen der Frostschutzfolie noch tatsächlich vorhatte. Dass die Klägerin möglicherweise einer Vereisung der Windschutzscheibe und damit einem gegebenenfalls mühsamen Abkratzen vorbeugen wollte, reicht für die Annahme einer auf "das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" gerichteten, objektivierbaren Handlungstendenz nicht aus. So ist gerade nicht ersichtlich, dass die Klägerin am Unfalltag von der Vereisungsgefahr völlig überrascht worden wäre; vielmehr dokumentiert das vorausschauende Anbringen der Frostschutzfolie gerade das Gegenteil und als gewöhnlicher, gerade nicht in den Risiken des Heimwegs angelegter und damit nicht mehr dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallender Tatbestand. Vor diesem Hintergrund verhilft der Klage und der Berufung auch der Umstand nicht zum Erfolg, dass des Anbringen der Frostschutzfolie objektiv geeignet war, einen nach Hause gerichteten Fahrantritt zu erleichtern.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Da in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden ist, dass eine Fortführung des Rechtsstreits angesichts der sich aus der eindeutigen Sach- und Rechtslage ergebenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens als missbräuchlich erscheint und die Auferlegung von Gerichtskosten in Höhe von mindestens 225,00 EUR nach sich ziehen kann, sind der Klägerin, die an ihrer Berufung dennoch festgehalten hat, Gerichtskosten in eben dieser Höhe aufzuerlegen, vgl. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.

    RechtsgebietSGB Vorschriften§ 2 SGB VII; § 3 SGB VII; § 6 SGB VII; § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII; § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII

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