Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld reduzieren das Elterngeld nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert. Dies hat das BSG entschieden.
Stürzt eine alkoholisierte Arbeitnehmerin auf einem Grillabend bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auf dem Weg zur Toilette und bricht sich das Bein, liegt ein Arbeitsunfall vor. Das gilt jedenfalls ...
Übergibt der Arzt die AU-Bescheinigung ungefragt nicht dem Versicherten, sondern übersendet sie mittels Freiumschlag der Krankenkasse, muss diese auch dann Krankengeld an den Versicherten zahlen, wenn die ...
Eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien habe, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie kann nicht die Versorgung mit einem Tinnitusmasker verlangen. Das hat das SG Dortmund entschieden.
Bei Arbeitnehmern, die neben ihrem Gehalt Provisionen einmalig oder laufend erhalten, stellen sich mehrere Fragen: Wann und wie sind diese Provisionen zu verbeitragen. Und wann führen diese Provisionen dazu, dass ...
Wird ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt, z. B. aufgrund einer Kündigung, wirft das regelmäßig die Frage auf, ob er während der Freistellungsphase noch ...
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Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich wirksam, dass der Barlohn verringert wird und im Gegenzug weitere lohnsteuerfreie oder pauschal besteuerte Leistungen gewährt werden, nimmt der Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund eine reine Lohnverwendungsabrede an. In der Konsequenz fordert er Beiträge auf der Grundlage der zuvor gezahlten Löhne nach. Arbeitgeber können gegen diese Ansicht die Urteile des LSG Baden-Württemberg und des LSG Bayern ins Feld führen.