Aufgrund gesetzlicher Änderungen zum Melderecht für geringfügige Beschäftigungen und der Einführung einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 520 Euro in Abhängigkeit vom Mindestlohn haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 16.08.2022 neue Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht. Sie gelten grundsätzlich ab dem Inkrafttreten der jeweiligen gesetzlichen Regelung, spätestens aber ab dem 01.10.2022. LGP nennt die Änderungen im Überblick.
Die Anhebung von Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze zum 01.10.2022 hat zur Folge, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Geringfügigkeits-Richtlinien überarbeitet haben.
Die Insolvenzgeldumlage müssen alle insolvenzfähigen Arbeitgeber zahlen, unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer sie beschäftigen. Auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen die Insolvenzgeldumlage für ihre in Deutschland tätigen Arbeitnehmer entrichten. Dies haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung klargestellt.
Ab dem 01.10.2022 steigt der Mindestlohn auf zwölf Euro brutto pro Zeitstunde. Die Geringfügigkeitsgrenze wird ab 01.10.2022 dynamisch ausgestaltet. Zudem wird die Höchstgrenze im Übergangsbereich angehoben.
Sind die anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielten Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie erst nach dem 28.02. des Folgejahrs nachträglich ...
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Ein Arbeitnehmer erleidet einen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls, wenn er seinen versicherten Heimweg mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zwar mehr als nur geringfügig unterbrochen hat, um eine am Wegesrand gelegene Arztpraxis aufzusuchen, die Unterbrechung aber zum Unfallzeitpunkt wieder beendet, der Heimweg fortgesetzt und der Versicherungsschutz erneut entstanden ist. Das hat das BSG klargestellt.