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  • 07.10.2010 | Rentenversicherung

    Versicherungspflicht für Aerobic-Instruktor und Fitnesstrainer

    Ein selbstständiger Aerobic-Instruktor und Fitnesstrainer ist in der Regel rentenversicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, weil er eine lehrerähnliche Tätigkeit ausübt. Das bestätigt ein Urteil des LSG Bayern vom 17. März 2010 (Az: L 13 R 550/09; Abruf-Nr. 101293). Im Urteilsfall gab der Aerobic-Instruktor und Fitnesstrainer in mehreren Studios Kurse. Unstreitig war, das es sich dabei nicht um eine abhängige Beschäftigung handelte. Weil der Lehrbegriff im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung aber weit auszulegen sei, seien davon alle Personen erfasst, die Wissen, Können und Fertigkeiten vermitteln. Und das traf nach Ansicht des LSG auch auf den Aerobic-Instruktor und Fitnesstrainer zu.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 164 | ID 139170

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