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  • 08.01.2013

    Landesarbeitsgericht: Urteil vom 16.10.2012 – 3 Sa 304/12


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.04.2012 - 6 Ca 2913/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

    Der am 4. März 1957 geborene, schwerbehinderte Kläger ist seit dem 1. Februar 1982 beim beklagten Landkreis als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT bzw. seit dem 1. Oktober 2005 der TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung.

    Der Kläger war seit 1. Dezember 1993 in die Vergütungsgruppe IV b BAT der Vergütungsgruppen für den allgemeinen Verwaltungsdienst eingruppiert. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 wurde er aus dieser Vergütungsgruppe in die Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) übergeleitet. Er wird nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD (VKA) vergütet (vgl. Verdienstabrechnung für den Monat 2011, Bl. 14 d.A.).

    Seit 1. März 1995 ist der Kläger ununterbrochen als Sachbearbeiter der Betreuungsbehörde tätig. Die von ihm auszuführenden Tätigkeiten sind in der von den Parteien unterzeichneten Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 15 bis 18 d.A.) aufgeführt, auf die Bezug genommen wird. In der Arbeitsplatzbeschreibung ist seine Schul- und Berufsausbildung wie folgt aufgeführt: "Mittlere Reife, Maschinenbauer, Verwaltungsfachwirt". Über eine Ausbildung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge verfügt er nicht. Wegen der von ihm wahrgenommenen Fortbildungsveranstaltungen für das Sachgebiet "Betreuungsbehörde" wird auf die von ihm vorgelegte Übersicht (Anlage A 4 zur Klageschrift vom 16. August 2011 = Bl. 19 d.A.) verwiesen. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung untergliedern sich die vom Kläger auszuführenden Tätigkeiten in drei Sachgebiete (Aufgabengebiete), nämlich in die "Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG) und dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)" mit einem Zeitanteil von 96%, die "Aufgaben nach dem BGB" mit einem Zeitanteil von 2% und die "Aufgaben nach dem Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes" mit einem Zeitanteil von 2%.

    Mit seiner am 17. August 2011 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD, hilfsweise nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 6 TVöD zu vergüten. Weiterhin macht er für zwölf Monate ab August 2010 die von ihm errechnete Differenz zwischen der begehrten Grundvergütung nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD und der an ihn gezahlten Grundvergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD in Höhe von insgesamt 2.475,84 EUR brutto (12 x 206,32 EUR brutto) geltend.

    Er hat vorgetragen, die ihm gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung übertragene Tätigkeit sei gekennzeichnet durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im tariflichen Sinne, so dass sie sich aus der Vergütungsgruppe IV b BAT/Entgeltgruppe 9 mit der Folge heraushebe, dass er nach Entgeltgruppe 10 zu vergüten sei. Grundsätzlich übe er die sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergebenden umfangreichen Tätigkeiten, die einen stets aktualisierten Kenntnisstand und eine ausreichende Erfahrung voraussetzten, alleine aus. Seine Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit. Bereits aus einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge ergebe sich, dass seine Tätigkeit eine Verbindung ungewöhnlicher, spezieller und jeweils differenzierender Einzelaufgaben mit sich bringe. Bei der Zusammenfassung verschiedener Tätigkeiten, wie von ihm ausgeübt, sei charakteristisch eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, die zeitlich nicht weiter aufgespalten werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bildeten alle im Rahmen der Fürsorge für einen bestimmten Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Soweit er also, wie in der Arbeitsplatzbeschreibung ausgeführt, innerhalb des ihm zugewiesenen Gebietes eine Vielzahl von Aufgaben wahrnehme, sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, so dass die Arbeitsplatzbeschreibung den Anforderungen der Rechtsprechung genüge. Darüber hinaus sei bei ihm von einer erhöhten Qualifikation auszugehen, und zwar konkret aufgrund seiner Erfahrung und des Umfanges der Tätigkeit sowie der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens. Er verfüge aufbauend auf den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen über zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Aufgabenerledigung, die er aus seiner langjährigen Erfahrung und den notwendigen Fortbildungsveranstaltungen gewonnen habe. Darüber hinaus stelle dieser umfangreiche Tätigkeitsbereich eine besondere Schwierigkeit dar. Abzustellen sei auf die Größe seines Aufgabengebietes und die Besonderheit der Menschenführung, der finanziellen Verantwortung und die Außenwirkung seiner Tätigkeit. Dies ergebe sich bereits aus der Natur der Sache, denn es habe schon gewichtige Außenwirkung und auch Nachwirkung, wenn Entscheidungen zur Gefahrenabwehr, der Einweisung, Unterbringung, Entscheidungen über operative Eingriffe, stationäre Aufenthalte, Heimeinweisungen, Wohnungsauflösungen und ähnliches erfolgten. Eine besondere Schwierigkeit sei bereits zu bejahen, weil die Rechtsmaterie sehr komplex sei und eine Vielzahl verschiedener Personen sowie Sachverhalte erfasst und bearbeitet werden müssten. Seine Tätigkeit erfülle aufgrund ihres Umfanges und ihrer Eigenart die Merkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung; wegen der weiteren Einzelheiten der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers unter den von ihm angeführten Themenbereichen (Sachgebiet, Aufgabenbereich, typische Anwendungsfälle, Umfang der Tätigkeit, Bedeutung der Tätigkeit, anzuwendende Gesetze oder sonstige Vorschriften/Erfahrungswerte, besondere Schwierigkeit, Beispielsfall) wird auf seinen Schriftsatz vom 21. November 2011 (S. 4 bis 36 = Bl. 51 bis 83 d.A.) verwiesen. Alle im Rahmen der Fürsorge zu erledigenden Tätigkeiten seien zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammenzufassen, der zeitlich nicht weiter aufgespalten werde dürfe. Die Heraushebungsmerkmale müssten daher nicht etwa innerhalb der gesamten Arbeitszeit in einem Umfang von mindestens 50% anfallen, sondern nur in einem rechtserheblichen Ausmaß als überhaupt deutlich wahrnehmbar vorliegen. Die von ihm umfassend erledigte Tätigkeit sei grundsätzlich Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen übertragen bzw. verlange entsprechende Fachkenntnisse. Auch wenn er kein Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge sei, übe er diese Tätigkeiten über Jahre hinweg allein und ausschließlich aus, so dass er bereits aufgrund seiner Erfahrung diesen Personen gleichzusetzen sei, so dass es auf die konkrete fachliche Ausbildung bzw. Berufsbezeichnung nicht ankomme. Darüber hinaus ziele seine Tätigkeit gesetzlich ausschließlich auf das Wohl der Betroffenen ab und sei somit dem Wohl von Kindern gleichzusetzen. Auch bei den zu Betreuenden handele es sich um hilfsbedürftige Menschen. Im Übrigen wird hinsichtlich der erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers auf die Klageschrift vom 16. August 2011 nebst Anlagen sowie auf seine Schriftsätze vom 21. November 2011 und 3. Februar 2012 verwiesen.

    Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

    festzustellen, dass die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. August 2010 verpflichtet ist, ihn nach TVöD Entgeltgruppe E 10 Stufe 5 einzugruppieren und entsprechend zu vergüten,

    hilfsweise:

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung ab dem 1. August 2010 nach TVöD Entgeltgruppe S 14 Stufe 6 einzugruppieren und entsprechend zu vergüten,

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.475,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Der beklagte Landkreis hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hat erwidert, dem Kläger seien keine Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a BAT übertragen, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im tariflichen Sinne aus den darunterliegenden Vergütungs- und Fallgruppen herausheben würden. In diesem Zusammenhang sei der Aufbau der Tätigkeitsmerkmale zu berücksichtigen. Danach müsse vom Kläger unabhängig von seiner derzeitigen Eingruppierung schlüssig vorgetragen werden, dass für die auszuübende Tätigkeit jeweils gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderlich seien und sich das Aufgabengebiet durch besondere Verantwortung im tariflichen Sinne heraushebe. Entsprechend deutlich herausgehobene Tätigkeiten seien dem Kläger als Sachbearbeiter in der Betreuungsbehörde nicht übertragen. Er habe keine Vorgesetztenfunktion inne und bearbeite nicht zu relevanten Zeitanteilen Grundsatzfragen. Der umfangreiche Sachvortrag des Klägers bleibe gleichwohl unschlüssig und berücksichtige weitgehend nicht die genannten Tarifmerkmale. Im Übrigen verkenne der Kläger offenkundig die aufgrund des Aufbaus der Tätigkeitsmerkmale erforderliche gewichtige Heraushebung durch die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung". Der Kläger betrachte die unbestimmten Rechtsbegriffe isoliert und behaupte pauschal, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit den Tarifmerkmalen zuzuordnen sei. Dies entspreche bei weitem nicht den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast in einem Eingruppierungsprozess. Entgegen der Auffassung des Klägers sei davon auszugehen, dass es sich bei den von ihm wahrzunehmenden Aufgaben durchaus um unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten handele, die in mehrere Arbeitsvorgänge aufzuspalten seien. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts befasse sich ausschließlich mit der Eingruppierung von Diplom-Sozialarbei-tern/Sozialpädagogen, die überwiegend sozialarbeiterische Tätigkeiten ausübten, und sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil der Kläger keine entsprechenden oder vergleichbaren Aufgaben wahrnehme. Der Kläger sei weder im allgemeinen Sozialdienst noch im sozialpsychiatrischen Dienst tätig oder mit vergleichbaren sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Aufgaben betraut. Der Kläger könne auch nicht die hilfsweise geltend gemachte Entgeltgruppe S 14 beanspruchen, weil er bereits die hierfür erforderlichen subjektiven Ausbildungsvoraussetzungen nicht erfülle. Insofern käme allenfalls eine Eingruppierung nach den speziellen Tarifmerkmalen in Betracht, wenn der Kläger als sog. "sonstiger Beschäftigter" über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen verfügen würde. Ein entsprechender Nachweis sei vom Kläger nicht angetreten worden. Im Übrigen seien dem Kläger als Sachbearbeiter in der Betreuungsbehörde auch keine Aufgaben übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe S 14 entsprächen.

    Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 18. April 2012 - 6 Ca 2913/11 -, auf dessen Tatbestand zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger trotz umfangreichen Sachvortrags die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe nicht darzulegen vermocht habe. Entgegen der Annahme des Klägers handele es sich bei den von ihm auszuübenden Tätigkeiten nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Anders als bei einem Sozialarbeiter, deren Tätigkeit das Bundesarbeitsgericht als einheitlichen Arbeitsvorgang ansehe, sei dem Kläger nicht eine bestimmte Personengruppe zur Betreuung zugewiesen. Die vom Kläger dargestellten Einzeltätigkeiten würden in ihrer Gesamtheit nicht der Besorgung der sozialen Angelegenheiten der Pflegebefohlenen als Ganzes dienen. Der Kläger sei vielmehr Verwaltungsangestellter der Betreuungsbehörde. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung und den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeiten seien bei natürlicher Betrachtungsweise einzelne Arbeitsleistungen zu unterscheiden, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führten. So handele es sich bei der Beratung und Unterstützung von rechtlichen Betreuern und Bevollmächtigten (Ziffer 1.1 der Arbeitsplatzbeschreibung) um andere Tätigkeiten als die im Zusammenhang mit der Betreuungsbehörde genannten Aufgaben (Ziffer 1.3, z.B. Erstellen von Sozialberichten). Ein abgrenzbares Arbeitsergebnis sei mithin darstellbar und somit ein einheitlicher Arbeitsvorgang bereits bei diesen beiden auszuübenden Tätigkeiten nicht erkennbar. Das Sachgebiet des Klägers sei nach seinem eigenen Vortrag in drei große Aufgabengebiete unterteilt, bei denen es sich um einzelne Arbeitsvorgänge mit unterschiedlichen Arbeitsergebnissen handele. Die unter Ziffer 1 genannten Tätigkeiten würden sich als allgemeine Verwaltungstätigkeiten innerhalb der Betreuungsbehörde darstellen und sich damit inhaltlich von denen eines Mitarbeiters im sozialpädagogischen Dienst unterscheiden. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso es dem Kläger nicht möglich sein solle, hinsichtlich der einzelnen Unterpunkte der Ziffern 1 Arbeitszeitanteile zu benennen und auch zu Ziffer 3. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 käme nur dann in Betracht, wenn mehr als 50% der jeweils dort ausgeführten Tätigkeiten den tatbestandlichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 entsprächen oder aber die Bereiche der Ziffer 2 bereits mehr als 50% der Tätigkeit ausmachten. Hierzu fehle es an jeglichem Sachvortrag. Gleiches gelte für den Hilfsantrag. Dementsprechend sei auch der Zahlungsantrag unbegründet.

    Gegen das ihm am 4. Juni 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 3. Juli 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 31. Juli 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 2. August 2012 eingegangen, begründet.

    Er trägt vor, er sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bei zutreffender Bewertung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD zu vergüten. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Sachgebiete ließen sich in vier Bereiche aufgliedern, nämlich in die Aufgaben nach dem BtBG und FamFG (Sachgebiet 1) mit 70% seiner Arbeitszeit, die Beratung und Unterstützung von rechtlichen Betreuern und Bevollmächtigten außerhalb der Betreuungsgerichtshilfe § 4 BtBG (Sachgebiet 2) mit einem Arbeitszeitanteil von 26%, die Übernahme und Führung von Betreuungen und Verfahrenspflegschaften in der Eigenschaft als hauptamtliche Mitarbeiter der Betreuungsbehörde nach den Vorschriften des BGB und der begleitenden Gesetze (Sachgebiet 3) mit einem Arbeitszeitanteil von 2% und die Aufgaben nach dem Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Sachgebiet 4) mit einem Arbeitszeitanteil von 2%. Auch wenn keine Aufzeichnungen über Arbeitszeitanteile der einzelnen Tätigkeiten existierten, würde der wesentliche Teil seiner Tätigkeiten durch die aufgeführten Sachgebiete 1 und 2 mit einem Arbeitszeitanteil von insgesamt 96% ausgefüllt. Seine Tätigkeiten würden hinsichtlich der Wertigkeit "über dem Normalmaß" liegen und die tariflichen Heraushebungskriterien erfüllen. Gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung (Buchst. C Ziff. 3) obliege ihm die Entscheidungsbefugnis in allen Bereichen. Ihm sei kein Referent übergeordnet, der die Sachgebietsleitung innehabe und eine Fachaufsicht ausübe. Weitere Sachbearbeiter gebe es bei der Betreuungsbehörde nicht, so dass ihm fachlich alleinverantwortlich die Leitung des Sachgebietes "Betreuungsbehörde" obliege. Sowohl der stellvertretende Abteilungsleiter, der ihm direkt übergeordnet sei, als auch der Abteilungsleiter seien in den Sachen des Betreuungsrechts nicht ausgebildet und könnten deshalb keine Fachaufsicht ausüben oder ihn vertreten. Seine Tätigkeit entspreche nicht der Tätigkeit eines Vereins- oder Behördenbetreuers, die nach der Vergütungsgruppe IV b BAT bzw. Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten seien, sondern stehe aufgrund der ihm alleinverantwortlich übertragenen Tätigkeiten weit darüber. Vereins-, Behörden- oder Berufsbetreuer, die meist über ein Fachhochschulstudium verfügten, und alle ehrenamtlichen Betreuer und Vollmachtnehmer hätten gegenüber der Betreuungsbehörde einen gesetzlichen Beratungsanspruch, was bedeute, dass die Beratung durch die Betreuungsbehörde dort ansetze, wo die Betreuer an ihre Grenzen stoßen würden. Außerdem berate die Betreuungsbehörde gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag die Betreuungsgerichte und übe Kontrollfunktionen hinsichtlich der betreuungsgerichtlichen Entscheidungen aus. Zudem ergebe sich die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der ihm übertragenen Tätigkeit auch aus der Vielzahl anzuwendender Gesetze und Rechtsvorschriften, die für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendig seien. Die Konsequenzen seines Handelns im Rahmen seiner Tätigkeiten seien weitreichend mit erheblicher Außenwirkung und Tragweite für die Betroffenen einerseits und die Beteiligten andererseits. Zum Kernbereich seiner bedeutungsvollen Tätigkeit gehöre die Erledigung der Aufgaben nach dem BtBG. Zu seinen wesentlichen Aufgaben zähle die Erstellung sozialer Diagnosen. Hierzu sei er nicht erst dann autorisiert, wenn das Betreuungsgericht ausdrücklich um Unterstützung bei der Sachverhaltsermittlung bitte, sondern auch dann, wenn Betreuer durch die Betreuungsbehörde beraten sowie unterstützt würden oder die Betreuungsbehörde eigenständig die Einrichtung einer Betreuung anrege. Auch für die Unterstützung der Betreuer bei der Vermittlung von Sozialdiensten oder der Beantragung von Sozialleistungen sei eine soziale Diagnose für die systematische Ermittlung des Hilfebedarfs unverzichtbar. Anderenfalls bestehe das Risiko, Unterstützungsmöglichkeiten und Sozialleistungsberechtigungen zu übersehen. Bereits aus diesem Grunde sei seine Tätigkeit als Sachbearbeiter der Betreuungsbehörde von wesentlicher Bedeutung und habe große Außenwirkung. Er erarbeite im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Entscheidung durch das Gericht wesentliche und substantiiert fundierte Sachverhalte und leiste unverzichtbare Vorarbeiten, die von keiner anderen Behörde wahrgenommen werden könnten. Mit der von ihm zu erstellenden sozialen Diagnose, d.h. der umfassenden Aufklärung und Darstellung des Sachverhaltes, leiste er einen wesentlichen und bedeutungsvollen Beitrag zur Entscheidungsfindung für das Betreuungsgericht bzw. soziale Fachkräfte. Die herausragende Bedeutung seiner Tätigkeit sei auch dem von ihm vorgelegten Sonderrundschreiben des Landkreistages Rheinland-Pfalz zu dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde (Bl. 176 bis 183 d.A.) zu entnehmen. Weiterhin sei die Besonderheit seiner Stellung zu berücksichtigen, die er in seinem Zuständigkeitsbereich alleinverantwortlich als "Betreuungsbehörde in Person" einnehme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 31. Juli 2012 verwiesen.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. April 2012 - 6 Ca 2913/11 - abzuändern und

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung ab dem 1. August 2010 nach TVöD Entgeltgruppe E 10 Stufe 5 einzugruppieren und entsprechend zu vergüten,

    hilfsweise

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung ab dem 1. August 2010 nach TVöD Entgeltgruppe S 14 Stufe 6 einzugruppieren und entsprechend zu vergüten,

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.475,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Der beklagte Landkreis beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er erwidert, auch der Berufungsbegründung sei ein schlüssiger Sachvortrag, der den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast in einem Eingruppierungsprozess entspreche, nicht zu entnehmen. Hierzu hätte der Kläger darlegen und beweisen müssen, dass mit tariflich relevanten Zeitanteilen für die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderlich seien und sich die Tätigkeit durch besondere Verantwortung im tariflichen Sinne heraushebe. Zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD sei darüber hinaus erforderlich, dass sich die Tätigkeit mit mindestens einem Drittel der Gesamtarbeitszeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im tariflichen Sinne nochmals heraushebe. Ein entsprechender schlüssiger Nachweis bzw. ein wertender Vergleich der Tätigkeitsmerkmale oder eine Begründung dahingehend, dass durch die wahrzunehmende Tätigkeit im Einzelnen die genannten tariflichen Voraussetzungen erfüllt seien, könne der Berufungsbegründung nicht entnommen werden. Der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, dass ihm im Zusammenhang mit den wahrzunehmenden Aufgaben in der Betreuungsbehörde deutlich herausgehobene Tätigkeiten übertragen wären und insbesondere der tariflich relevante Zeitanteil von einem Drittel der Gesamtarbeitszeit erreicht werde. Entgegen der Ansicht des Klägers könne sich die besondere Schwierigkeit und Bedeutung jedenfalls nicht aus der Vielzahl anzuwendender Gesetze und Rechtsvorschriften ergeben, weil dies allenfalls ein Indiz für gründliche, umfassende Fachkenntnisse im tariflichen Sinne wäre. Der Hinweis auf einen Gesetzesentwurf sei auch nicht ansatzweise geeignet, das Eingruppierungsbegehren des Klägers zu begründen. Im Übrigen seien der Berufungsbegründung auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die tariflichen Voraussetzungen zur hilfsweise begehrten Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 erfüllt sein könnten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

    Die auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

    Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (Antrag zu 1) ist sowohl in Bezug auf den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger weder die tariflichen Voraussetzungen der von ihm reklamierten Entgeltgruppe 10 TVöD noch der hilfsweise beanspruchten Entgeltgruppe S 14 TVöD erfüllt. Dementsprechend ist auch der mit dem Leistungsantrag zu 2 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des bezifferten Differenzbetrags, der sich aus der mit dem Antrag zu 1 begehrten höheren Eingruppierung für den streitgegenständlichen Zeitraum von 12 Monaten ab August 2010 ergeben soll, nicht gegeben.

    I. Der Hauptantrag zu 1 ist unbegründet.

    1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der BAT und seit dem 1. Oktober 2005 der TVöD (VKA) Anwendung. Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT einschließlich der Vergütungsordnung weiter. Lediglich die Vergütung selbst richtet sich nach einem neuen, in Entgeltgruppen geordneten System. Für die Überleitung der Beschäftigten wird gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA ihre Vergütungsgruppe (§ 22 BAT) nach der Anlage 1 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Der Kläger, der bis zum Inkrafttreten des TVöD Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT erhalten hat, ist der dieser Vergütungsgruppe nach § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA entsprechenden Entgeltgruppe 9 TVöD (Anlage 1 zum TVÜ-VKA) zugeordnet worden. Die Zuordnung des Klägers in die von ihm beanspruchte Entgeltgruppe 10 TVöD setzt voraus, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT entspricht.

    2. Für die Eingruppierung des Klägers könnten allerdings gemäß § 56 TVöD - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - die für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst im Anhang zur Anlage C (VKA) geregelten speziellen Tätigkeitsmerkmale maßgebend sein, die in ihrem Anwendungsbereich den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vorgehen. In diesem Fall wäre der Hauptantrag zu 1 bereits deshalb unbegründet, weil sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach anderen Entgeltgruppen (S 2 bis S 18) mit einer eigenen Entgeltordnung richtet, die vom Streitgegenstand des Hauptantrags zu 1 (Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TVöD) nicht umfasst ist. Zum Streitgegenstand der vorliegenden Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger lediglich hilfsweise seine Eingruppierung und Vergütung nach der speziellen Entgeltgruppe S 14 gemacht (Hilfsantrag zu 1).

    Die Abgrenzungsfrage, ob die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppe der Vergütungsgruppen für den "allgemeinen" Verwaltungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA oder die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gelten, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts danach, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen entspricht oder ob die Tätigkeit überwiegend der Verwaltung zuzurechnen ist (BAG 30. September 1998 - 4 AZR 539/97 - Rn. 57, ZTR 1999, 126). Übt der Kläger die Tätigkeit eines Sozialpädagogen oder Sozialarbeiters aus, ist er (zumindest) in die spezielle Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 5 (als Beschäftigter in der Tätigkeit von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung) eingruppiert, auch wenn er nicht als "sonstiger Beschäftigter" im Sinne der Entgeltgruppe S 11 anzusehen sein sollte, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen eine einem Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen (mit staatlicher Anerkennung) entsprechende Tätigkeit ausübt. Das Bundesarbeitsgericht hat bei einem Diplom-Pädagogen und Sozialarbeiter ohne Berufspraktikum und ohne staatliche Anerkennung, der die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde wahrnimmt, angenommen, dass er nicht in die Vergütungsgruppen für den "allgemeinen" Verwaltungsdienst, sondern in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT (vor Inkrafttreten der tariflichen Neuregelung für den Sozial- und Erziehungsdienst im Anhang zu der Anlage C TVöD (VKA) zum 1. November 2009) eingruppiert ist (BAG 30. September 1998 - 4 AZR 539/97 - ZTR 1999, 126). Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass nicht nur die Betreuung der im Rahmen der Amtsbetreuung zugewiesenen Personen dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen entspreche, sondern als Sozialarbeit im Sinne der tarifvertraglichen Regelung auch die Wahrnehmung von Beratungs- und Verwaltungsaufgaben im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, die Beratung, Unterstützung sowie Werbung von Betreuern und die Wahrnehmung der Aufgaben einer Betreuungsbehörde anzusehen seien. Im Streitfall kann offen bleiben, ob der Hauptantrag zu 1 danach bereits deshalb unbegründet ist, weil der Kläger den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst unterfällt, deren besondere Vergütungsgruppen und eigene Entgeltordnung im Vergleich zur beanspruchten Entgeltgruppe 10 TVöD nicht vom Streitgegenstand des Hauptantrags zu 1 erfasst sind (§ 308 Abs. 1 ZPO).

    Selbst wenn man gemäß der im Termin vom 16. Oktober 2012 übereinstimmend geäußerten Ansicht beider Parteien davon ausgeht, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers im Bereich der allgemeinen Verwaltung und nicht in der Tätigkeit eines Sozialarbeiters bzw. Sozialpädagogen liegt und sich dementsprechend die Eingruppierung des Klägers nach den allgemeinen Vergütungsgruppen für den Verwaltungsdienst richtet, ist der Hauptantrag zu 1 unbegründet, weil die vom Kläger auszuübende Tätigkeit die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT nicht erfüllt.

    3. Die vom Kläger mit dem Hauptantrag zu 1 angestrebte Vergütung setzt voraus, dass mindestens die Hälfte der seine gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT entspricht.

    a) Dabei ist von dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Das Bundesarbeitsgericht versteht den Arbeitsvorgang als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 16, ZTR 2010, 577).

    Das Bundesarbeitsgericht hat bei einem Sachbearbeiter der Betreuungsbehörde die Betreuung der ihm im Rahmen der Amtsbetreuung zugewiesenen Personen einerseits und die ihm obliegende Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und anderer Betreuer andererseits als je einen Arbeitsvorgang angesehen (BAG 30. September 1998 - 4 AZR 539/97 - Rn. 67, ZTR 1999, 126; vgl. auch BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - Rn. 28, NZA-RR 1997, 68). Danach kann gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung und dem Vortrag des Klägers davon ausgegangen werden, dass die ihm obliegenden Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG) und dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, der in der Arbeitsplatzbeschreibung als Sachgebiet Nr. 1 mit einem Arbeitszeitanteil von 96% aufgeführt ist. Je einen weiteren Arbeitsvorgang bilden die Übernahme und Führung von Betreuungen und Verfahrenspflegschaften in der Eigenschaft als hauptamtlicher Mitarbeiter der Betreuungsbehörde (Sachgebiet Nr. 2) und der Vorsitz in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten als ihm obliegende Aufgaben nach dem Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Sachgebiet Nr. 3), auf die es wegen ihres geringfügigen zeitlichen Anteils von jeweils 2% nicht entscheidungserheblich ankommt.

    b) Die für die Eingruppierung des Klägers bei Anwendung des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT/VKA maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale lauten wie folgt:

    "Vergütungsgruppe V b

    1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

    (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

    (...)

    Vergütungsgruppe IV b

    1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

    (...)

    Vergütungsgruppe IV a

    1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

    (...)

    b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

    (...)"

    c) Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Danach muss der Kläger die allgemeinen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a, der darauf aufbauenden Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe IV b und anschließend die weiteren Merkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a/b erfüllen. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn das Heraushebungsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" in Anspruch genommen wird. Allein aus der jeweiligen Tätigkeit des Klägers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Angestellten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a entsprechend den tarifvertraglichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27, ZTR 2010, 577).

    Danach sind für den einheitlichen Arbeitsvorgang des Sachgebietes Nr. 1 der Arbeitsplatzbeschreibung, der mit einem zeitlichen Anteil von 96% der gesamten Arbeitszeit des Klägers für dessen Eingruppierung maßgeblich ist, die tariflichen Voraussetzungen der beanspruchten Vergütungsgruppe nicht dargetan. Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Angestellten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a und derjenigen mit den heraushebenden Tätigkeitsmerkmalen ermöglichen.

    aa) Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Tätigkeit von Angestellten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a darzulegen, also insbesondere, durch welche besonders verantwortungsvolle Tätigkeit sich ihre Tätigkeit aus der der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a, die ihrerseits bereits gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, hervorhebt. Weiter hätte der Kläger vortragen müssen, welche darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung seine Tätigkeit beinhaltet. Die Feststellung, ob sich Angestellte mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der Vergütungsgruppe IV b herausheben, dass ihre Tätigkeit das genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a gestellten Anforderungen treffen. Bereits die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a setzt "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" voraus, die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a eine "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a wird somit ein Wissen und Können verlangt, dass die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a in gewichtiger Weise, d.h. beträchtlich übersteigt. Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d.h. an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen. Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher einen wertenden Vergleich voraus (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37, ZTR 2010, 577.

    bb) Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht.

    Soweit der Kläger angeführt hat, dass ihm fachlich alleinverantwortlich die Aufgabenerfüllung der Betreuungsbehörde obliege und er quasi die "Betreuungsbehörde in Person" sei, lässt diese Stellung des Klägers nicht erkennen, weshalb seine Tätigkeit "besonders schwierig" und "bedeutend" im Sinne der tariflichen Merkmale sein soll. Das Bundesarbeitsgericht hat in der bereits oben genannten Entscheidung vom 30. September 1998 (- 4 AZR 539/97 - ZTR 1999, 126) angenommen, dass die Tätigkeit des dortigen Klägers (Aufgaben einer "örtlichen Betreuungsbehörde"), der nach seinem Vortrag "als Einzelkämpfer" die Betreuungsbehörde der betreffenden Stadt sei, weder die Voraussetzungen des Merkmals der "besonderen Schwierigkeit" noch des zusätzlichen Merkmals der "Bedeutung" der Tätigkeit erfülle. Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass seine Tätigkeit nicht der Tätigkeit eines Vereins- oder Behördenbetreuers entspreche, hat das Bundesarbeitsgericht dies in der vorgenannten Entscheidung ebenfalls für nicht ausreichend erachtet. Soweit der Kläger einen Vergleich zu anderen Betreuern gezogen hat, wird ebenfalls ein Bezug zu den fachlichen Anforderungen im Vergleich zu denen für eine Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b nicht hergestellt. Diesbezüglich hat der Kläger lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die Betreuungsbehörde aufgrund des gesetzlichen Beratungsanspruchs der Betreuer mit der Beratung grundsätzlich dort ansetze, wo die Betreuer an ihre Grenzen stoßen würden. Es ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit für die Beratung und Unterstützung anderer Betreuer welche weitergehenden Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden sollten als bei der Betreuung durch einen Behördenbetreuer, dessen Tätigkeit die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b erfüllt (vgl. hierzu BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - Rn. 54, NZA-RR 1997, 68).

    Soweit der Kläger auf die Vielzahl anzuwendender Gesetze und Rechtsvorschriften verwiesen hat, ist zu beachten, dass bereits die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a gründliche, umfassende Fachkenntnisse voraussetzt, die gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach bedeuten. Aus dem Vortrag des Klägers geht nicht hervor, weshalb die bei seiner Tätigkeit anzuwendenden Gesetze und Rechtsvorschriften beträchtlich gesteigerte fachliche Anforderungen erfordern sollen.

    Die vom Kläger hervorgehobene Tragweite und Außenwirkung seiner Tätigkeit lässt weder eine besondere Schwierigkeit noch eine herausgehobene gesteigerte Bedeutung erkennen. Soweit der Kläger Aufgaben gegenüber dem Betreuungsgericht wahrzunehmen hat, ist nicht ersichtlich, dass hierfür ein breiteres und tiefergehendes fachliches Wissen und Können im Vergleich zu den fachlichen Anforderungen für eine Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b erforderlich ist (vgl. hierzu auch BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - Rn. 54, NZA-RR 1997, 68). Die Ausführungen des Klägers lassen nicht erkennen, inwiefern die angeführten Auswirkungen seiner Tätigkeit in ihrer sozialen Tragweite über die Tätigkeiten hinausgehen, die unter die Vergütungsgruppe IV b fallen. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Unterstützung des Betreuungsgerichts und anderer Betreuer wesentlich anders auf die Betroffenen und die Allgemeinheit auswirkt als die Betreuung selbst. Die vom Kläger hervorgehobene Erstellung von Sozialberichten bzw. Sozialdiagnosen dient zwar der Entscheidungsfindung des Betreuungsgerichts und sozialer Fachkräfte, geht aber in ihren Auswirkungen für die Betroffenen und die Allgemeinheit nicht erkennbar über eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a hinaus (vgl. BAG 30. September 1998 - 4 AZR 539/97 - Rn. 83, ZTR 1999, 126; BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - Rn. 62, NZA-RR 1997, 68).

    Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine herausragende Bedeutung seiner Tätigkeit auch nicht aus dem vorgelegten Sonderrundschreiben des Landkreistages Rheinland-Pfalz herleiten, das lediglich einen Gesetzesentwurf zum Gegenstand hat und für die derzeitige Eingruppierung des Klägers daher nicht maßgeblich sein kann.

    Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. November 2011 zu jedem Aufgabenbereich der Arbeitsplatzbeschreibung jeweils stichwortartig allgemeine Angaben zur besonderen Schwierigkeit und Bedeutung seiner Tätigkeit gemacht hat, fehlt es an der erforderlichen Darlegung von Tatsachen, die jeweils den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit eines Angestellten der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a und derjenigen mit den heraushebenden Tätigkeitsmerkmalen ermöglichen. Gleiches gilt für die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Februar 2012.

    II. Der Hilfsantrag zu 2 ist ebenfalls unbegründet.

    Die vom Kläger hilfsweise beanspruchte Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 gilt nur für "Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung" bzw. gemäß der Protokollerklärung Nr. 12 für "Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagoge". Über eine solche Ausbildung verfügt der Kläger unstreitig nicht. Anders als z.B. bei den Vergütungsgruppen S 11 und S 12 werden sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von der Entgeltgruppe S 14 nicht erfasst.

    III. Aufgrund des Unterliegens des Klägers mit seiner Eingruppierungsfeststellungsklage (Antrag zu 1) ist auch der auf Zahlung der sich hieraus ergebenden Differenz zwischen der von ihm beanspruchten Entgeltgruppe 10 Stufe 5 bzw. S 14 und der an ihn gezahlten Vergütung nach der Entgeltgruppe E 9 Stufe 6 unbegründet.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

    VorschriftenBAT § 22, TVÜ-VK § 17 Abs. 1, TVÜ-VK § 4 Abs. 1, TVöDBT-V-VKA § 56