Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 13.01.2009 · IWW-Abrufnummer 090128

    Amtsgericht Düsseldorf: Urteil vom 25.09.2007 – 48 C 10774/03

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    25.09.2007

    Amtsgericht Düsseldorf

    Urteil

    48 C 10774/03

    Tenor: hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.08.2007 durch die Richterin am Amtsgericht X für Recht erkannt:

    Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht X zum Aktenzeichen XXX hinterlegten Betrages in Höhe von 54,63 € an die Klägerin zu bewilligen.

    Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 54,63 € seit dem 05.07.2002 zu zahlen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige VollstreckungsschuIdner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollsteckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand:

    Die Klägerin betreibt ein Steuerberatungsbüro. Ihre Gesellschafter sind die Steuerberater V und Z.

    Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz auf den 09.01.2002 (erste Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit). Diese betraf die Gründung der Beklagten mit einer Bareinzahlung von 25.000,00 € Stammkapital auf das Firmenkonto. Andere Sach-, Bar oder sonstige Anlagen gab es nicht. Besonderheiten waren nicht zu berücksichtigen. Es wird hierzu auf:die zu den Akten gereichte Eröffnungsbilanz Blatt 113 ff der Akte verwiesen. Weiterhin sollte die Klägerin einen vierseitigen Fragebogen des Finanzamtes zur Gründung einer Kapitalgesellschaft zwecks steuerlicher Erfassung für die Beklagte ausfüllen. Es wird hierzu auf den Fragebogen auf Blatt 47 ff der Akte verwiesen.

    Mit Schriftsatz vom 22.02.2002 (Blatt 33 f. der Akte) bot die Klägerin der Beklagten an, ihre Lohn- und Finanzbuchhaltung'zu erstellen. Sie bot hierin abweichend von § 33 Abs. 1 StbGebV für die Finanzbuchhaltung einschließlich Kontierens der Belege eine Abrechnung nach Zeitaufwand mit 45,00 € je Stunde einschließlich Auswertungskosten an. Weiterhin bot sie an, die laufende Lohn- und Gehaltsbuchhaltung für bis zu 30Mitarbeiter für je 12,00 € je Mitarbeiter gemäß § 34 Abs. 2 StBGebV zu erledigen. Die genannten Preise sollten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen verstanden werden.

    In dem Schreiben schlug die Klägerin weiterhin folgendes vor:

    "In der Anfangsphase schlagen wir vor, monatliche a conto-Zahlungen auf unsere Leistungen zu entrichten. Wir empfehlen die Einrichtung eines monatlichen Dauerauftrages über 400,00 €. Dieser Betrag deckt die Gehaltsabrechnungen für 6 Mitarbeiter sowie 6 Stunden für Tätigkeiten im Beriech Finanzbuchhaltung. Die endgültige Abrechnung über unsere Tätigkeiten erfolgt quartalsweise nach tatsächlichem Zeitaufwand und Anzahl der Gehaltsabrechnungen. "

    Anlässlich dieses Angebotes kam es zu einer Besprechung zwischen Z und dem Geschäftsführer der Beklagten. Im Rahmen der Besprechung wurde erörtert, dass es sich nicht um, wie in dem Angebot vorgesehen um 6, sondern um 15 Mitarbeiter der Beklagten handelte. Aus diesem Grund wurde vereinbart, dass nicht, wie in dem Angebot vorgesehen, 400,00 €, sondern 500,00 € a conto monatlich durch die Beklagte für die Durchführung der Lohn- und Finanzbuchhaltung durch die Klägerin gezahlt werden sollten.

    Die Beklagte wünschte im Rahmen der Erledigung der Finanzbuchhaltung die Fertigung einer sogenannten KostensteIlenrechnung. Ferner sollte die Klägerin ein~ offene Konten- und Postenbuchführung erstellen.

    Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen ihres Mandates für die fristgerechte
    Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen Sorge zu tragen. Sie verpflichtete sich weiterhin, die Höhe der monatlichen Umsatzsteuerzahlungen zu berechnen und der Beklagten das Ergebnis fristgerecht zu übermitteln.

    Am 21.05.2002 tätigte die Klägerin die Umsatzsteuervoranmeldung für die Monate Februar 2002 und März 2002 und informierte die Beklagte hierüber. Die Beklagte veranlasste am 27.05.2002 an das Finanzamt eine Überweisung der Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 2002 und zeitnah für März 2002. MitSchreiben vom 05.06.2002 stellte die Klägerin der Beklagten für die Erstellung der Eröffnungsbilanz auf den 09.01.2002 und die Erstellung eines Fragebogens für das Finanzamt 293,71 € inklusive Umsatzsteuer in Rechnung. Es wird auf Blatt 8 der Akte verwiesen.

    Mit Schreiben vom 18.06.2002 forderte das Finanzamt X die Beklagte auf, wegen verspäteter Zahlung der Umsatzsteuer für Februar 2002 und März 2002 (Fällig zum 21.05.2002), Säumniszuschläge in Höhe von 110,00 € (85,50 € für Februar 2002 + 25,00 € für März 2002) zu entrichten. Auf Blatt 37 der Akte wird verwiesen.

    Die Klägerin gelang es infolge erforderlicher zeitaufwendiger Abstimm-, Prüf- sowie Nachforschungsarbeiten nicht, die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2002 fristgerecht einzureichen. Sie beantragte keine Fristverlängerung beim Finanzamt, die ihr als Steuerberaterin problemlos gewährt worden wäre.

    Mit Bescheid vom 02.07.2002 setzte das Finanzamt X gegenüber der Beklagten gemäß § 152 AO einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat April 2002 in Höhe von 70,00 € fest, weil die Anmeldung der Beklagten erst am 04.06.2002 eingegangen war. Auf Blatt 36 der Akte wird verwiesen.

    Mit Schreiben vom 28.02.2003 rechnete die Klägerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung für die Monate Januar 2002 bis Dezember 2002 mit 8.637,36 € ab. Die Berechnung erfolgte hierbei gemäß dem Angebot vom 22.02.2002.
    Für die Finanzbuchhaltung brachte sie 122 Stunden in Ansatz. Unter Berücksichtigung der im Zeitraum Februar 2002 bis Dezember 2002 geleisteten a-conto Zahlungen der Beklagten in Höhe von 5.500,00 € (11 x 500,00 €) ergab sic~ ein Restbetrag von 3.137,36 €. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Blatt 83 der Akte verwiesen.

    Mit Schreiben vom 07.04.2003 erstellte die Klägerin eine korrigierte Rechnung über ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung für den vorgenannten Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2002. Hierbei legte sie jedoch die Steuerberatergebührenverordnung zugrunde. Es ergab sich ein Betrag von 8.850,28 €, der sich unter Berücksichtigung der erbrachten a conto Zahlungen für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2002 in Höhe von 5.500,00 € (11 x 500'!00 €) sowie der am 31.03.2003 erbrachten Zahlung in Höhe von 68,96 € auf 3.281 ,32 € reduzierte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Blatt 12 der Akte verwiesen.

    Mit Schreiben vom 25.04.2003 rechnete die Klägerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung für die Monate Januar bis März 2003 gemäß der Steuerberater-Gebührenverordnung ab. Es ergab sich ein Rechnungsbetrag in Höhe von 2.265,60 €, der sich unter Berücksichtigung der geleisteten a conto Zahlungen für den Zeitraum Januar 2003 bis März 2003 in Höhe von 1.500,00 € (3 x 500,00 €) auf 765,00 € reduzierte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Blatt 14 der Akte verwiesen.

    Die Beklagte weigerte sich, die sich die aus den vorgenannten Rechnungen ergebenden Restbeträge zu zahlen. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 28.03.2003 mangels Begleichung der offenen Honorare ab dem Buchungsdatum keine weiteren Tätigkeiten für die Beklagte mehr erbringen zu wollen. Die Beklagte hinterlegte auf Aufforderung der Klägerin, um die Herausgabe ihrer Personaldaten an einen anderen Steuerberater zu erreichen, am 05.05.2003 den sich aus der Summe der vorgenannten Rechnungen ergebenden Betrag in Höhe von 4.340,63 € beim Amtsgericht X zum Aktenzeichen XXX. Eine Freigabe des Betrages verweigert sie bis heute.

    Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr in der Rechnung vom 05.06.2002 für die Erstellung der Eröffnungsbilanz angesetzte Gebühr von 8,5/10 sei angemessen. Für die Erstellung der Fragebögen für das Finanzamt seien 1,5 Stunden angefallen.

    Die Klägerin behauptet für die Finanzbuchhaltung im Jahr 2002 104 Arbeitsstunden aufgewandt zu haben. Für die Erstellung der Finanzbuchhaltung im Jahr 2003 habe sie 32,25 Stunden aufgewandt. Die von ihr in den Rechnungen vom 07.04.2003 und 25.04.2003 in Rechnung gestellten Gebühren seien angemessen.

    Die Klägerin beantragt,
    1. die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht X zum Aktenzeichen XXX hinterlegten Betrages von 4.340,63 € an die Klägerin zu bewilligen.

    2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 293,71 € vom 05.07.2002 bis 22.04.2004, aus 3.575,03 € vom 23.04.2003 bis 08.05.2004 und aus 4.340,63 € seit dem 09.05.2003 zu zahlen.

    Die :Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte ist der Ansicht, dass die in den Rechnungen vom 25.04.2003 und 07.04.2003 abgerechneten Tätigkeiten bereits erfüllt seien. Sie erklärt im übrigen die Aufrechnung in Höhe von 180,50 € gegen die Forderungen der Klägerin. Sie ist hierzu der Ansicht, dass die Klägerin ihr Schadensersatz wegen der Entstehung der Verspätungs- und Säumniszuschläge schuldet, die von dem Finanzamt X berechnet wurden.

    Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 24.03.2004 (Blatt 286 ff. der Akte) und 08.12.2006 (Blatt 469 ff der Akte). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 04.05.2004 (Blatt 295 ff. der Akte) und 14.08.2007 (Blatt 510 ff. der Akte) sowie auf die Sachverständigengutachten des Herrn J vom 30.08.2004 (Blatt 320 ff. der Akte), vom 08.02.2005 (Blatt 330 ff. der Akte) und auf das Sachverständigengutachten des Herrn H vom 30.05.2007 (Blatt 493ff. der Akte) verwiesen.

    Entscheidungsgründe:

    I. Die Klage ist zulässig, jedoch nur geringfügig begründet.

    A. Es ist eine bloße Rubrumsberichtigung dahingehend vorzunehmen, dass Klägerin von Anfang an die V, Steuerberater, Z, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer GbR war und nicht die Gesellschafter als Einzelpersonen. Haben die Gesellschafter einer GbR Klage erhoben, weil sie - zu Unrecht - der Ansicht waren, die Rechts- und Parteifähigkeit einer BGB Gesellschaft hindere die Einzelgesellschafter nicht, im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft einzuklagen, ist das Rubrum dahin zu berichtigen, dass die GbR selbst Klägerin ist. Auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, dass durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die klagende Partei sich selbst, wie vorliegend, falsch bezeichnet (BGH, NZG 2006, 16ff. der Akte). Vorliegend sollte offensichtlich eine zum Gesellschaftsvermögen gehörende Forderung der Steuerberater GbR eingeklagt werden, was sich schon aus dem Briefkopf der streitgegenständlichen Rechnungen ergibt.

    Die Klage ist nur teilweise begründet.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine restlichen Zahlungsansprüche gemäß den Rechnungen vom 07.04.2003 und 25.04.2002 in Höhe von insgesamt 4.046,32 € (3.281,32 + 765,00 €);zzgI.Zinsen bzw. auf Ansprüche auf Freigabe der entsprechend hinterlegten Zahlungsbetrages. Gemäß der Rechnung vom 05.06.2002 steht der Klägerin gegen die Beklagte nur noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 54,63 € zzgl. Zinsen zu.

    1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Rechnung vom 07.04.2003 in Höhe restlicher 3.281,32 €.

    a. Soweit die Klägerin in der Rechnung vom 07.04.2003 für die Erstellung der Finanzbuchhaltung in der Zeit von Februar 2002 bis Dezember 2002 gemäß §§ 611, 612, 11, 33 StBGebV Gebühren in Höhe von 4.920,30 € netto abrechnet, ist die Klage unbegründet.

    Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass die Steuerberatergebührenverordnung Anwendung findet, weil keine wirksame abweichende Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 2 BGB bestimmt wurde.

    aa. Zwischen den Parteien wurde eine Vergütungsvereinbarung gemäß dem Angebot der Klägerin im Schreiben vom 22.02.2002 getroffen. Gemäß dem Angebot vom 22.02.2002 sollte für die Führung der Finanzbuchhaltung einschließlich des Kontierens der Belege und einschließlich der Auswertungskosten abweichend von § 33 Abs. 1 SfBGebV nach Zeitaufwand mit 45,00 € je Stunde abgerechnet werden.

    Die Beklagte hat dieses Angebot mündlich durch ihren Geschäftsführer angenommen. Das zu Anfang des Rechtsstreits erfolgte Bestreiten der Klägerin, dass diese Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, steht in Widerspruch zu der von ihr selbst erstellten Abrechnung vom 28.02.2003, die sich mit den Bestimmungen des Angebots vom 22.02.2002 deckt, und ist daher unbeachtlich. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin dementsprechend nur noch bestritten, dass eine "wirksame" Vergütungsvereinbarung dieses Inhaltes getroffen wurde.

    bb. Die fehlende Schriftform der Vereinbarung führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung gemäß §§ 14 StBGebV, 125 BGB. Danach ist eine Pauschalvergütung schriftlich abzuschließen:\Eine Paubchalvergütungsvereinbarung wurde jedoch vorliegend nach dem Vortrag der Klägerin nicht getroffen. Dies ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Angebotes wonach die zu leistende a conto Zahlung unter anderem 6 Stunden für Tätigkeiten im Bereich der Finanzbuchhaltung decken sollte. Aus der Vereinbarung einer a conto Zahlung und der quartalsweisen Abrechnung ergibt sich1vielmehr, dass nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet werden sollte, also gerade nicht pauschal.

    cc. Es ist nicht erkennbar, dass die getroffene mündliche Vereinbarung gemäß §§ 4 StBGebV, 125 BGB unwirksam ist. Die getroffene Vereinbarung ist gemäß §§ 41 StBGebV, 125 wegen fehlender Schriftform nur dann unwirksam, wenn die Klägerin nach dieser Vereinbarung eine höhere Vergütung fordern könnte, als sie sich aus der Steuerberatergebührenverordnung ergibt.

    Die Klägerin hat jedoch nicht den Beweis der Höhe ihres Stundenaufwandes führen können. Der Sachverständige H war nicht mehr in der Lage, den Zeitaufwand im Rahmen der Erstellung der Finanzbuchhaltung für 2002 nachträglich zu ermitteln. Die Zeugin V konnte zum Stundenaufwand keine Aussage treffen. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Gesellschafter gemäß §§ 447, 448 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagte hat einer solchen Parteivernehmung nicht gemäß §§ 447 BGB zugestimmt. Eine Parteivernehmung von Amts wegen war nicht veranlasst, da hinsichtlich der Stundenzahl noch nicht einiger Beweis erbracht war (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, § 448 Rn. 4). Es bestehen auch keine ausreichenden Gründe dafür, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO zwecks Einholung des erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung beantragten Ergänzungsgutachtens wiederzueröffnen. Wiedereröffnungsgründe gemäß § 156 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Die Wiedereröffnung ist auch nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen geboten. Keinesfalls darf durch § 156 Abs. 1 ZPO die Präklusionsregelung des § 296 ZPO obsolet gemacht werden (Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, 2005, § 156 Rn. 5). Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO gegeben. Die Klägerin hätte im Rahmen der ihr obliegenden Prozessförderungspflicht die mit Schriftsatz vom 11.09.2007 erhobenen Beanstandungen und vorgelegten weiteren Unterlagen bereits innerhalb der mit Verfügung vom 05.06.2007 gesetzten zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme auf das Sachverständigengutachten H vorbringen können bzw. sich rechtzeitig mit dem Gutachten auseinandersetzen können. Dass der Vortrag im Schriftsatz vom 11.09.2007 erst ca. 3 Monate nach Übersendung des Gutachtens erfolgte, ist als grob nachlässig zu bewerten. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Einholung des ergänzenden Sachverständigengutachtens würde zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen.

    Mangels Beweis des Zeitaufwandes bei der Erstellung der Finanzbuchhaltung ist ~u Lasten der Klägerin davon auszugehen, dass die mündliche Vereinbarung für die Beklagte vorteilhafter war, so dass die Klägerin nur nach Stundenaufwand abrechnen kann, den sie aber in der behaupteten Höhe nicht beweisen konnte.

    b. Soweit die Klägerin in der Rechnung vom 07.04.2003 darüber hinaus weitere Positionen in Höhe von insgesamt 3.929,28 € (8.850,28 € - 4.920,30 €) betreffend Hilfeleistungen bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzbuchhaltung, Entgelte für Post und Telekommunikationsleistungen, Erstmalige Einrichtung von Lohnkonten, Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnungen für die Monate 02/2002 bis 12/2002 sowie Umsatzsteuer abrechnet, kann die Berechtigung dieser Positionen dahingestellt bleiben, da die Klägerin insoweit jedenfalls Ausgleich durch die geleisteten a conto Zahlungen in den Monaten Februar 2002 bis Dezember 2002 in Höhe von insgesamt 5.500,00 € (11 x 500,00 €) sowie durch die Zahlung vom 31.03.2003 in Höhe von 68,96 € erhalten hat, d.h. dass insoweit jedenfalls ErfülIung gemäß § 362 BGB eingetreten wäre.

    2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung restliche 765,00 € gemäß der Rechnung vom 25.04.2003.

    a. Soweit die Klägerin in dieser Rechnung für die Erstellung der Finanzbuchhaltung für die Monate Januar 2003 bis März 2003 gemäß §§ 611, 612 BGB 11, 33 Abs. 1 StBGebV 1.341,90 € an Gebühren verlangt, ist der Anspruch unbegründet.

    Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass die Steuerberatergebührenverordnung Anwendung findet, weil keine wirksame abweichende Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 2 BGB getroffen wurde. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Zu Lasten der Klägerin ist davon auszugehen, dass die mündliche Vereinbarung für die Beklagte vorteilhafter war, so dass die Klägerin nur nach Stundenaufwand abrechnen kann, den sie aber in der behaupteten Höhe nicht beweisen kann.

    b. Soweit die Klägerin in der Rechnung vom 25.04.2003 darüber hinaus weitere Positionen in Höhe von insgesamt 923,10 € (2.265,60 € - 1.341,90 €) betreffend Entgelte für Post und Telekommunikationsleistungen, Erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme von Mitarbeiterstammdaten, Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnungen für die Monate 01/2003 bis 03/2003 sowie Umsatzsteuer abrechnet, kann die Berechtigung dieser Positionen dahingestellt bleiben, da die Klägerin insoweit jedenfalls Ausgleich durch die geleisteten a conto Zahlungen in den Monaten Januar 2003 bis März 2003 in Höhe von insgesamt 1.500,00 € (4 x 500,00 €) erhalten hat, d.h. dass insoweit jedenfalls Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten wäre.

    3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß der Rechnung vom 05.06.2002 nur einen restlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 54,63 €. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 235,13 € inkl. Umsatzsteuer (159,73 € + 75,40 €) gemäß der Rechnung vom 05.06.2002 ist durch die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 180,50 € (70,00 € + 25,00 € + 85,50 €) rückwirkend spätestens zum 02.07.2002 bis auf 54,63 € (235,13 € - 180,50 €) erloschen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der gesamten in der Rechnung vom 05.06.2002 berechneten 293,17 € inkl. Umpatzsteuer besteht nicht.

    a. Betreffend der in der Rechnung vom 05.06.2002 berechneten Gebühren für die Erstellung der Eröffnungsbilanz auf den 09.01.2002 hat die Klägerin gemäß §§ 611,612 BGB, 11,35 Nr. 4, 14 StBGebV einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Gebühren in Höhe von 137,70 € zzgl. Umsatzsteuer d.h. auf 159,73 € inkl. Umsatzsteuer.

    aa. Mangels anderweitiger Gebührenvereinbarung findet vorliegend die Steuerberatergebührenverordnung Anwendung.

    bb. Als Gegenstandswert hat die Klägerin in ihrer Rechnung vom 05.06.2002 nachvollziehbar gemäß § 10 StBGebV den Einlagebetrag von 25.000,00 € zugrundegelegt.

    cc. Gemäß § 35 Nr. 4, 11 StBGebV durfte sie für die Erstellung der Eröffnungsbilanz die Mittelgebühr in Höhe von 8,5/10 nach Tabelle B, d.h. 137,70 € netto verlangen. Gemäß § 35 Nr. 4 StBGebV kann ein Steuerberater für die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz eine 5/10 bis 12/10 Gebühr nach Tabelle B verlangen. Gemäß § 11 StBGebV ist der Ansatz der Mittelgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, d.h. der Bedeutung der Angelegenheit, des! Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit sowie unter Zubilligung eines zu gewährenden Ermessensspielraumes des Steuerberaters von: 20 % noch gerechtfertigt. Die steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Sachverständigengutachten des Herrn J. Zwar handelte es sich vorliegend um eine Bargründung einer GmbH ohne jede Besonderheit. Das Stammkapital von 25.000,00 € wurde bar auf das Firmenkonto eingezahlt. Andere relevante Einlagen gab es nicht. Andererseits hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz für eine Kapitalgesellschaft (im Gegensatz zu der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz für eine natürliche Person) einen gehobenen Schwierigkeitsgrad aufweist. Denn diese hat, auch wenn sie vorliegend nur geringe Wertansätze beinhaltet, die ergänzenden Vorschriften de §§ 264 ff HGB zu beachten. Die Mindestgebühr kommt demgegenüber nur dann in Betracht, wenn die Sach- und Rechtslage einfach ist. Hierbei muss es sich um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung und geringerem Umfang handeln, die einfach gelagert ist und einen Auftraggeber betrifft, der sich in einfachen Einkommehs- und Vermögensverhältnissen befindet. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist für den Ansatz der Mindestgebühr kein Raum (Eckert, StBGebV, 4. Auflage, 2003, Seite 208). Vorliegend ist jedoch insbesondere nicht von einer Angelegenheit geringer Bedeutung auszugehen.

    dd. Zu der Gebühr von 137,70 € ist gemäß § 15 StBGebV die Umsatzsteuer von damals 16 % hinzuzurechnen, so dass sich ein erstattungsfähiger Betrag von 159,73 € für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ergibt.

    b. Für die Erstellung des Fragebogens für das Finanzamt kann die Klägerin gemäß der Rechnung vom 05.06.2002 nur eine Gebühr von 65,00 € zzgl. Umsatzsteuer, d.h. eine Gebühr von 75,40 € geltend machen. Ein Anspruch auf Zahlung von 115,50 € zzgl. Umsatzsteuer (133,98 €) besteht nicht.

    Der Anspruch beruht auf §§ 611, 612 BGB, 13, 15 StBGebV.

    aa. Mangels abweichender Vergütungsvereinbarung findet die Steuerberatergebührenverordnung Anwendung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Tätigkeit von der Vereinbarung gemäß dem Angebot vom 22.02.2002 abgedeckt sein sollte bzw. weshalb sie von der Tätigkeit im Rahmen der Führung der Finanzbuchhaltung oder Lohnbuchhaltung abgedeckt sein sollte. bb. Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Stundenpreis von 77,00 € ist jedoch nicht angemessen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens J ist von einem angemessenen Stundenpreis von 65,00 € auszugehen, da es sich vorliegend um eine Tätigkeit mit einfachem Schwierigkeit handelte.

    cc. Weiterhin ist auch nur eine Stunde Zeitaufwand (statt 1,5 Stunden) in Ansatz zu bringen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachten ist höchstens dieser Zeitaufwand für das Ausfüllen des vierseitigen Fragebogens gerechtfertigt. Die Zeugin V hat einen tatsächlichen Zeitaufwand in dieser Höhe bestätigt.

    dd. Zu der Gebühr von 65 € ist gemäß § 15 StBGebV die Umsatzsteuer von damals 16 % hinzuzurechnen, so dass sich ein erstattungsfähiger Betrag von 75,40 € für die Erstellung des Fragebogens ergibt.

    c. Gegen die Forderung der Klägerin in Höhe von 253,13 € hat die Beklagte jedoch wirksam die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 180,50 € gemäß §§ 387 ff BGB erklärt.

    aa.Wegen des gemäß dem Bescheid des Finanzamtes vom 02.07.2002 zu zahlenden Verspätungszuschlages in Höhe von 70,00 € wegen verspäteter Anmeldung zur Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat April 2002 steht ihr gemäß § 280 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu.

    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin im Rahmen ihres Mandates dazu verpflichtet war, für die fristgerechte Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen Sorge zu tragen. Der Bescheid des Finanzamtes weist aus, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für April 2002 erst verspätet, d.h. am 14.06.2002 eingegangen ist. Dahinstehen kann hierbei, ob die Klägerin dies eventuell deshalb nicht zu verschulden hatte, weil die Beklagte ihr nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen/Unterlagen hat zukommen lassen. Jedenfalls hätte es der Klägerin in diesem Fall oblegen, eine entsprechende Fristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen um die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zu vermeiden. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, wäre dies problemlos möglich gewesen.

    In diesem Fall hätte die Beklagte keinen Verspätungszuschlag zahlen müssen.

    bb. Wegen der gemäß dem Bescheid des Finanzamtes vom 13.06.2002 festgesetzten Säumniszuschläge für die nicht erfolgte rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer für Februar 2002 und März 2002 bis zum 21.05.2002 steht der Beklagten ebenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 110,50 € (85,50 € + 25,00 €) gegen die Klägerin zu. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten oblag der Klägerin die Übern"1ittlung der Höhe des zu zahlenden Umsatzsteuerbetrages für diese Monate an die Beklagte. Die Klägerin hat jedoch erst am 21.05.2002 die Umsatzsteuer Voranmeldung für die Monate Februar und März 2002 getätigt und die Beklagte erst an diesem Tag darüber informiert. Der Beklagten war es daher unter Berücksichtigung der üblichen Bearbeitungszeiten der Banken nicht mehr möglich bis zum 21.05.2002, d.h. am gleichen Tag, eine Überweisung auf das Konto des Finanzamtes zu veranlassen. Die Beklagte musste daher die festgesetzten Versäumniszuschläge in Höhe von 110,50 € bezahlen.

    4. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB.

    II.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    III. Der Streitwert wird auf 4.340,63 € festgesetzt.

    RechtsgebietSteuerberatergebührenrecht Vorschriften§§ 611, 612 BGB und §§ 11, 33 StBGebV

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents