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  • 11.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141709

    Finanzgericht München: Urteil vom 29.01.2014 – 3 K 908/11

    1.

    Bestimmte Verhaltensweisen eines Steuerpflichtigen können innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung eines Steuerbescheids im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung unter Berücksichtigung der hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein abgesandtes Schriftstück seinen Empfänger auch erreicht, im Wege der freien Beweiswürdigung dahingehend gewürdigt werden, dass trotz des Bestreitens von einem Zugang eines Steuerbescheids auszugehen ist.
    2.

    Für den tatsächlichen Zugang eines Bescheides kann sprechen, dass der Zugang der im gleichen Kuvert versendeten weiteren Bescheide nicht bestritten wurde.


    FG München

    29.01.2014

    3 K 908/11

    In der Streitsache
    Kläger
    prozessbevollmächtigt:
    Steuerberater
    gegen
    Finanzamt
    Beklagter
    vertreten durch den Amtsleiter
    StNr.:
    wegen
    Umsatzsteuer 2005 und 2006
    hat der 3. Senat des Finanzgerichts München durch
    den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ,
    den Richter am Finanzgericht xxx und xxx
    den Richter am Finanzgericht xxx,
    sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx
    auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2014
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.
    2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Gründe

    I.

    Streitig ist der Zugang von zwei Bescheiden über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung über Umsatzsteuerschätzungsbescheide für 2005 und 2006.

    Der Kläger betreibt sein Unternehmen in A in der Bahnhofstraße 1, wohnhaft ist er in A in der Landstraße 2.

    Mit geschätztem Bescheid vom 18. April 2007 setzte der Beklagte (das Finanzamt; im Folgenden: FA) die Umsatzsteuer für 2005 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 70.000 € fest. Mit Bescheid vom 26. März 2008 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

    Mit geschätztem Bescheid vom 26. März 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 100.000 € fest. Mit Bescheid vom 1. Juli 2009 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

    Am 6. August 2010 (Frühleerung) reichte der Kläger Umsatzsteuerklärungen für 2005 und 2006 ein, in denen er eine Umsatzsteuer in Höhe von 50.000 € für 2005 und in Höhe von 80.000 € für 2006 errechnete.

    Mit Schreiben jeweils vom 16. August 2010 teilte das FA dem Kläger mit, dass die geschätzten Umsatzsteuerfestsetzungen für 2005 und 2006 wegen der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung bestandskräftig geworden seien, und dass wegen der Unterschreitung der festgesetzten Steuer keine Änderungsmöglichkeit mehr bestehe.

    Dagegen waren die Einsprüche vom 16. September 2010 (Frühleerung) gerichtet.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 wies das FA die Einsprüche als "unbegründet" zurück.

    Dagegen ist die Klage vom 23. Februar 2011 gerichtet.

    Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass die Steuerfestsetzungen für die Umsatzsteuer 2005 und 2006 auf Grund seiner Steuererklärungen vom 6. August 2010 deshalb zu erfolgen hätten, weil ihm die Bescheide über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung vom 26. März 2008 und vom 1. Juli 2009 nicht bekanntgegeben worden seien. Im Zweifel habe die Finanzbehörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen.

    Zu dem weiteren Vorbringen des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 23. März 2011, vom 30. September 2011 und vom 30. Dezember 2013 verwiesen.

    Der Kläger beantragt (sinngemäß),

    die Ablehnungsbescheide, jeweils vom 16. August 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2011 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer für 2005 auf 50.000 € und die Umsatzsteuer für 2006 auf 80.000 € festzusetzen.

    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung trägt das FA zunächst allgemein vor, dass das von der Finanzverwaltung praktizierte Postabsendeverfahren nach der ständigen Rechtsprechung die Gewähr dafür biete, dass Bescheiddatum und der Absendetag übereinstimmten. Grundsätzlich obliege es beim Bestreiten des Zugangs von Steuerbescheiden zwar dem FA, den Zugang zu beweisen; in diesem Fall komme es auf den tatsächlichen, und nicht den typischen Geschehenslauf an. Im Streitfall sei aber davon auszugehen, dass die Bescheide dem Kläger trotz seines Bestreitens zugegangen sein müssen. Die Aufhebungen des Vorbehalts der Nachprüfung seien daher wirksam geworden und eine Änderung der Steuerfestsetzungen nicht mehr möglich.

    Konkret sei mit Datum vom 26. März 2008 sowohl die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Umsatzsteuer 2005, als auch die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2006 an dieselbe Adresse in A, Bahnhofstraße 1 in einem Kuvert zur Post gegeben worden; der Zugang des Umsatzsteuerbescheids für 2006 sei aber nicht bestritten worden. Weder der Kläger noch dessen steuerlicher Berater würden sich auf den Nichtzugang dieses Verwaltungsaktes berufen, auch die Abbuchung der Umsatzsteuernachzahlungsbeträge sei ohne Reaktion geblieben, was auf den Zugang des Steuerbescheids schließen ließe. Für die Unwahrheit der Einlassung des Klägers spreche auch, dass am gleichen Datum - dem 26. März 2008 - an die Wohnadresse der Eheleute die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Einkommensteuer 2005 und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2006 ebenfalls in einem Kuvert zur Post gegeben worden seien; auch hier werde lediglich der Zugang des Bescheides über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Einkommensteuer 2005 bestritten.

    Mit Datum vom 1. Juli 2009 sei sowohl die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Umsatzsteuer 2006, als auch die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2007 in einem Kuvert zur Post gegeben worden. Der Zugang des Umsatzsteuerbescheids für 2007 sei ebenfalls nicht bestritten worden, denn die Abbuchung der Nachzahlungsbeträge sei ohne Reaktion akzeptiert worden. Für die Unwahrheit der Einlassung des Klägers spreche auch hier, dass am gleichen Datum an die Wohnadresse der Eheleute die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Einkommensteuer 2006 und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2007 in einem Kuvert zur Post gegeben worden sei; auch hier werde aber lediglich der Zugang des Bescheides über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Einkommensteuer 2006 bestritten.

    Es sei nicht nachzuvollziehen, dass in zwei verschiedenen Postzustellungsbezirken an genau den beiden Tagen (26. März 2008 und 1. Juli 2009) ausgerechnet die Aufhebungen des Vorbehalts der Nachprüfung nicht zugegangen sein sollten, während der Zugang der im gleichen Kuvert versendeten Bescheide nicht bestritten worden sei.

    Das FA verweist des Weiteren darauf, dass die Besteuerungsgrundlagen des Klägers zumindest seit dem Veranlagungszeitraum 1999 bis einschließlich 2008 immer geschätzt werden mussten, und dass die Steuererklärungen immer erst nach wiederholten Fristverlängerungen und teilweise nach Einsprüchen nach Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung vorgelegt worden seien.

    Im Übrigen wird zum Vorbringen des FA auf die Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2001 und die Stellungnahmen vom 20. Oktober 2011, vom 12. Dezember 2013 sowie vom 8. Januar 2014 nebst Anlagen verwiesen.

    Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

    II.

    Die Klage ist unbegründet.

    1. Die Bescheide über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Umsatzsteuerbescheide für 2005 und 2006 vom 26. März 2008 und vom 1. Juli 2009 sind dem Kläger zugegangen und daher bestandskräftig geworden.

    a) Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) wirksam, wenn er dem Adressaten bekanntgegeben wurde.

    Im Streitfall hat das FA den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Umsatzsteuer 2005 mit Datum vom 26. März 2008 und den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Umsatzsteuer 2006 mit Datum vom 1. Juli 2009 mit einfachem Brief bekannt gegeben. Gemäß § 122 Abs. 2 Alt. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

    Streitig ist vorliegend nicht der Zugangszeitpunkt der Bescheide, der Kläger bestreitet vielmehr generell den Erhalt der beiden Bescheide über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Bestreitet ein Steuerpflichtiger aber, einen Verwaltungsakt überhaupt bekommen zu haben, obliegt dem FA der volle Beweis über den Zugang; ein Nachweis nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) des Zugangs eines schriftlichen Steuerverwaltungsaktes reicht dabei nicht aus (BFH-Urteile vom 29. April 2009 X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777 und vom 14. März 1989 VII R 75/85, BStBl II 1989, 534). Eine Beweiserleichterung zugunsten des FA besteht auch nicht für den Fall, dass Verhältnisse gegeben sind, die den Zugang von Postsendungen bei normalem Postablauf nicht gewährleisten (BFH-Urteil vom 15. September 1994 XI R 31/94, BStBl II 1995, 41). Anders als im Falle der Behauptung eines verspäteten Zugangs des Verwaltungsakts kann von dem Adressaten des Verwaltungsakts, wenn dieser dessen Zugang bestreitet, auch nicht verlangt werden, er müsse dies substantiiert darlegen, weil er hierzu nicht in der Lage ist (BFH-Urteile vom 29. April 2009 X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777, vom 14. März 1989 VII R 75/85, BStBl II 1989, 534 und vom 5. Dezember 1974 V R 111/74, BStBl II 1975, 286).

    b) Das Gericht ist jedoch im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall auf Grund des vom FA dargelegten Sachverhaltes davon überzeugt, dass dem Kläger die Bescheide über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Umsatzsteuer 2005 und 2006 entgegen seinem Vorbringen doch zugegangen sind. Das Gericht darf hier im Rahmen dieser Beweiswürdigung die festgestellten Verhaltensweisen des Klägers frei würdigen und es darf die gegen die Glaubwürdigkeit der klägerischen Behauptung über den Nichtzugang des Steuerbescheids sprechenden Umstände des Falls mit dem feststehenden Sachverhalt abwägen (BFH-Urteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BStBl II 1989, 534).

    aa) Allgemein ist im Streitfall in die Erwägungen der Beweiswürdigung zunächst einzubeziehen, dass der Kläger hier in zwei Klageverfahren - beim Finanzgericht München ist gleichfalls eine Klage über den Zugang der Bescheide über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Einkommensteuer 2005 und 2006 der Eheleute anhängig (6 K 938/11) - den Zugang von insgesamt vier Bescheiden über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung an zwei unterschiedlichen Zustelladressen bestreitet. Gleichfalls ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem Vorbringen des FA seinen steuerlichen Pflichten über Jahre hinweg nur unzuverlässig und vor allem verspätet nachgekommen ist.

    bb) Konkret hat das FA den Zugang der Bescheide zwar gemäß § 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO nachzuweisen, wofür nicht der Beweis des ersten Anscheins genügt. Allerdings können bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung unter Berücksichtigung der hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein abgesandtes Schriftstück seinen Empfänger auch erreicht, im Wege einer freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO dahingehend gewürdigt werden, dass - entgegen der Behauptung eines Steuerpflichtigen -von einem Zugang eines Steuerbescheids auszugehen ist (BFH-Beschluss vom 4. November 2008 I B 106/08, veröffentlicht in [...]).

    Im Streitfall ist das Gericht auf Grund der Einlassungen des FA und der vorliegende Schriftstücke zunächst davon überzeugt, dass die Bescheide über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Umsatzsteuer 2005 und 2006 vom 26. März 2008 und vom 1. Juli 2009 tatsächlich zur Post gegeben wurden; dies hat das FA durch eine Mitteilung des Rechenzentrums der Finanzbehörde glaubhaft nachgewiesen.

    Für den tatsächlichen Zugang der beiden streitigen Bescheide bei dem Kläger spricht als erstes, dass der Zugang der jeweils im gleichen Kuvert mit den Bescheiden vom 26. März 2008 und vom 1. Juli 2009 über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Umsatzsteuer 2005 und 2006 versendeten Schätzungsbescheide für die Folgejahre (die Umsatzsteuer 2006 und 2007) vom Kläger nicht bestritten wurde; vorliegend soll nach den Einlassungen des Klägers also nur einer von zwei Bescheiden aus einem Kuvert nicht zugegangen sein. Dass der Kläger auch diese Bescheide nicht erhalten haben will, wird hier auch auf entsprechende Vorhaltungen in den Schriftsätzen des FA nicht vorgebracht. Zudem hätte der Kläger spätestens bei der Abbuchung der jeweiligen Nachzahlungsbeträge (10.000 € und 15.000 €) sowie der erhobenen Verspätungszuschläge (jeweils 1.000 €) von der Existenz dieser Steuerfestsetzungen Kenntnis erlangt haben müssen und er hätte entsprechende Einwendungen erheben können; dergleichen ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen des FA hinsichtlich dieser Steuerfestsetzungen nicht geschehen.

    Dafür, dass dem Kläger die Bescheide über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Umsatzsteuer 2005 und 2006 tatsächlich zugegangen sind, spricht des Weiteren, dass mit gleichen Datum (also am 26. März 2008 und am 1. Juli 2009) an die von der Geschäftsadresse abweichende Wohnadresse der Eheleute in A Bescheide über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Einkommensteuer 2005 und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2006 (am 26. März 2008) sowie Bescheide über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Einkommensteuer 2006 und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2007 (am 1. Juli 2009) gleichfalls jeweils in einem Kuvert zur Post gegeben worden sind; auch hier wird aber nur der Zugang der Bescheide über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Einkommensteuer 2005 und 2006 bestritten. Zudem hätte der Kläger spätestens bei der Abbuchung oder der Zahlungsaufforderung der jeweiligen Nachzahlungsbeträge und Verspätungszuschläge gleichfalls von der Existenz dieser Steuerfestsetzungen Kenntnis erlangt haben müssen und er hätte entsprechende Einwendungen erheben können; dergleichen ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen des FA auch hinsichtlich dieser Steuerfestsetzungen nicht geschehen.

    cc) Bei einer Gesamtwürdigung der vorgenannten Umstände ist das Gericht von der tatsächlichen Zustellung der streitigen Bescheide über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung überzeugt. Es ist schon nicht glaubhaft, dass an zwei unterschiedlichen Postzustellungsadressen an denselben Tagen - dem 26. März 2008 und den 1. Juli 2009 - alle Zustellungen nicht stattgefunden haben sollen. Es ist noch weniger glaubhaft, dass von den zwei jeweils in einem Kuvert versendeten Bescheiden, bei insgesamt vier Zustellungen ausgerechnet die Aufhebungen des Vorbehalts der Nachprüfungen nicht zugegangen sein sollen, während der Zugang der jeweils im gleichen Kuvert versendeten Bescheide nicht bestritten wird. Auch weil der Kläger seine steuerlichen Pflichten ansonsten nur unzureichend erfüllt hatte, erscheint es dem Gericht nicht glaubhaft, dass ausgerechnet vier für den Kläger belastende Bescheide nicht zugegangen sein sollen, die an zwei gleichen Zustelltagen an zwei verschiede Zustelladressen versandt wurden.

    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    RechtsgebieteAO, FGOVorschriften§ 122 Abs. 2 Alt. 1 AO; § 96 Abs. 1 FGO

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