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  • 13.01.2012 · IWW-Abrufnummer 120157

    Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 14.11.2011 – 11 V 1531/11 A(E,L,G,U,H(L)

    1.Der Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist regelmäßig mit 25 % des Wertes der Hauptsache anzusetzen.



    2.Bei der Würdigung des Tatbestandsmerkmal der „Bedeutung der Sache” ist zu berücksichtigen, dass das Aussetzungsverfahren mit seinen Hinweisen zu den rechtlichen wie auch tatsächlichen Aspekten des Streitfalles regelmäßig zu einer Prägung des weiteren Ganges des Hauptsacheverfahrens führt.



    3.Zudem erscheint eine einheitliche Handhabung der Streitwertbemessung auf der Grundlage der sowohl für die Verwaltungs- wie auch die Finanzgerichtsbarkeit geltenden Regelungen des GKG geboten.


    Finanzgericht Düsseldorf v. 14.11.2011

    11 V 1531/11 A(E,L,G,U,H(L)

    Tatbestand
    Im Aussetzungsverfahren war die Schätzung von Betriebseinnahmen und Lohnaufwendungen anlässlich einer Betriebsprüfung streitig.

    Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 hat der beschließende Senat den Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheid vom 21. Januar 2011 sowie die Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2008, die Umsatzsteuerbescheide für 2001 bis 2008, die Gewerbesteuermessbescheide für 2001 und 2003 bis 2008 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002 vom 28. Januar bzw. 8. Februar 2011 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt und damit dem Antrag der Antragsteller stattgegeben. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner auferlegt worden.

    Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist die Höhe des Streitwerts des Verfahrens streitig. Die Antragsteller gehen von einem Streitwert i. H. v. 361.831 EUR (1.447.325,52 EUR x 25 %) aus. Auf den Schriftsatz vom „26.04.2011” (Blatt 235 f. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Hingegen beantragt der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – (Beschluss vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 7121), den Streitwert mit 10 % von 1.392.111,12 EUR festzusetzen (Schriftsatz vom 30. September 2011, Blatt 237 der Gerichtsakte). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hält unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25. Mai 2005 11 V 5884/03, EFG 2005, 1285) einen Streitwert i. H. v. 348.027 EUR für gerechtfertigt. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:

    Einkommensteuer 2001 bis 2008 187.682,67 EUR
    Gewerbesteuer 2001 bis 2008 99.930,23 EUR
    Umsatzsteuer 2001 bis 2008 383.600,00 EUR
    Haftung 720.897,53 EUR
    Summe 1.392.110,30 EUR
    x 25 % 348.027 EUR

    Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Oktober 2010, dem ein Streitwert von 348.027 EUR zugrunde liegt, hat der Antragsgegner am 25. Oktober 2011 Erinnerung eingelegt. Er beantragt weiterhin, der Kostenfestsetzung einen Streitwert i. H. v. 139.211 EUR – dies entspricht 10 % des Streitwerts der Hauptsache – zugrunde zu legen. Zur Begründung verweist er auf die ständige Rechtsprechung des BFH, die zuletzt mit Beschluss vom 4. Mai 2011 (VII S 60/10, BFH/NV 2011, 7121) auf Haftungsbescheide ausgedehnt worden sei. Es sei nur dann geboten, von dieser der Rechtsvereinheitlichung dienenden Rechtsprechung abzuweichen, wenn dafür zwingende Gründe sprächen. Solche seien jedoch nicht ersichtlich. Kostenrechtliche Bedeutung komme nämlich nur jenen Motiven zu, die sich mit der verfahrensrechtlichen Zielsetzung des Aussetzungsverfahrens deckten. Die „summarische Vorabentscheidung” gehöre nicht dazu. Der gesetzgeberische Zweck bestehe nicht im Abfragen einer Tendenzentscheidung des Gerichts, sondern ausschließlich in der Wiederherstellung des außer Kraft gesetzten Suspensiveffekts der Rechtsbehelfe (Niedersächsisches FG vom 10. Juli 2000 5 Ko 23/99, EFG 2000, 1202). Zudem dürfe die Nichtstatthaftigkeit eines Rechtsmittels (§ 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –) nicht dazu führen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung unbeachtet bliebe. Es diene nicht dem Vertrauen in die Rechtsprechung, dass es hinsichtlich des Kostenrisikos darauf ankomme, bei welchem Senat desselben Finanzgerichts ein Fall anhängig werde.



    Gründe
    Die Streitwertfestsetzung durch das Gericht beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Hiernach setzt das Prozessgericht, soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 GKG nicht ergeht, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG). Vorliegend hat der Antragsgegner die Streitwertfestsetzung beantragt; zudem hält sie der Senat für angemessen.

    Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Finanzgerichten, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

    Der Streitwert des Verfahrens beträgt 348.027 EUR. Dies entspricht nach Einschätzung des Senats der sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG.

    1. Die Streitwertfestsetzung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist umstritten. Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert regelmäßig mit 25 % des Wertes der Hauptsache anzusetzen ist (zuletzt Beschluss vom 25. Mai 2005 11 V 5884/03, EFG 2005, 1285). Dabei hat er sich im Wesentlichen von der Erwägung leiten lassen, dass sich das Tatbestandsmerkmal der „Bedeutung der Sache” nicht ausschließlich im wirtschaftlichen Vorteil einer erst späteren Zahlung der streitigen Steuerbeträge erschöpfe. Vielmehr führe das Aussetzungsverfahren mit seinen Hinweisen zu den rechtlichen wie auch tatsächlichen Aspekten des Streitfalles regelmäßig zu einer Prägung des weiteren Ganges des Hauptsacheverfahrens. So ermögliche eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung den Beteiligten in einer Vielzahl von Fällen die konkretere Abschätzung des eigenen Prozessrisikos, indem der Senat neben einer vorläufigen Sachverhaltswürdigung zugleich auch seine vorläufige Rechtsauffassung darlege. Auch in den Fällen, in denen das Gericht die Rechtslage als offen ansieht, werde durch die vorzunehmende Benennung der nach Auffassung des Gerichts streiterheblichen Sach- und Rechtsfragen das Hauptsachverfahren beeinflusst. Darüber hinaus hat der Senat auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) verwiesen. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs soll in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) sowie bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten der Streitwert in der Regel mit 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes bemessen werden. Dem Interesse des rechtsschutzsuchenden Bürgers an einer einheitlichen Handhabung der Streitwertbemessung auf der Grundlage der sowohl für die Verwaltungs- wie auch die Finanzgerichtsbarkeit geltenden Regelungen des GKG sollte Rechnung getragen werden.

    Dieser Rechtsprechung des Senats sind einzelne Finanzgerichte gefolgt (vgl. Beschluss des Sächsischen FG vom 14. Juni 2006 2 V 1992/04, juris; Beschluss des FG Hamburg vom 31. Oktober 2007 IV 169/05, EFG 2008, 488; Beschluss des FG Münster vom 30. Januar 2007 11 V 4418/05, EFG 2007, 1109). Das FG Hamburg (Beschluss vom 31. Oktober 2007, a.a.O.) hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die vom BFH zugrunde gelegte pauschale Zinsersparnis von 10 % den Marktverhältnissen in einer Niedrigzinsphase nicht gerecht werde. Zudem trage der pauschale Ansatz von 25 % des Hauptsachestreitwerts zur gebotenen Vereinheitlichung der Streitwertrechtsprechung der Finanzgerichte und Verwaltungsgerichte bei: Aus der Sicht des rechtsschutzsuchenden Bürgers würde es schwer nachvollziehbar erscheinen, sollte der Streitwert eines Aussetzungsverfahrens in Bezug auf die Gewerbesteuer (Verwaltungsrechtsweg) 25 %, in Bezug auf den Gewerbesteuermessbetrag oder die Einkommensteuer (Finanzrechtsweg) dagegen 10 % des Hauptsachestreitwerts betragen.

    Demgegenüber beträgt der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten über die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich die Finanzgerichte überwiegend angeschlossen haben (vgl. die Nachweise bei Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 FGO Rn. 165), 10 % des Betrags, für den die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird (zuletzt Beschluss vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 7121). Zur Begründung hat der BFH auf die Besonderheiten des Aussetzungsverfahrens verwiesen (BFH-Beschlüsse vom 26. April 2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498; vom 21. Dezember 1993 VIII B 107/93, BFHE 173, 158, BStBl II 1994, 300). Bei Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung gehe es nur um die vorläufige Befreiung des Steuerpflichtigen von der Pflicht zur alsbaldigen Befolgung des Leistungsgebots. Das finanzielle Interesse des Steuerpflichtigen beschränke sich auf eine mögliche Zinsersparnis. Um gleichmäßige Ergebnisse zu erreichen, sei dieses Interesse grundsätzlich mit 10 % des Hauptsachestreitwerts zu bewerten ( BFH-Beschluss vom 22. November 1995 II S 10/95 , BFH/NV 1996, 432). Da weder die Berücksichtigung der individuellen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen noch eine laufende Anpassung an die jeweiligen Kapitalmarktzinsen in Betracht komme, sei es – sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Hinblick darauf, dass das Kostenrisiko für den Bürger einschätzbar sein solle – erforderlich, einen Durchschnittswert zu bilden. Die Bewertung dieses Vorteils mit 10 % des in der Hauptsache streitigen Betrags trage im Regelfall dem wirtschaftlichen Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung in angemessener Weise Rechnung (BFH-Beschluss vom 26. April 2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498).

    In der Literatur wird die Streitfrage nicht einheitlich beantwortet. Brandis (in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 FGO Rn. 165) befürwortet den Ansatz von 25 % des Hauptsachestreitwerts. Der Pauschalsatz von 10 % werde der finanziellen Auswirkung des Verfahrens nicht gerecht. Demgegenüber beruft sich die überwiegend vertretene Gegenmeinung – im Wesentlichen ohne weitere Begründung – auf die ständige Rechtsprechung des BFH (Ratschow, in: Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, Vor § 135 Rn. 110 „Aussetzung der Vollziehung”; Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 259; Brandt, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 80 „Aussetzung der Vollziehung”; Starke, in: Schwarz, FGO, Vor § 135 Rn. 29 „Aussetzung der Vollziehung”; Bartone, in: Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO, 19. Aufl. 2008, Vor § 135 Rn. 57).

    2. Nach erneuter Befassung mit den vom BFH und vom Antragsgegner vorgebrachten Argumenten sieht der beschließende Senat keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Dabei hält er weiterhin für ausschlaggebend, dass das Interesse des Steuerpflichtigen an der Aussetzung der Vollziehung nicht allein aus einem finanziellen Gesichtspunkt (Zinsersparnis) besteht. Es kommt hinzu, dass das Aussetzungsverfahren regelmäßig den weiteren Gang des Hauptsacheverfahrens prägt. Dies gilt sowohl in tatsächlicher Hinsicht (z.B. durch Hinweise des Gerichts zur Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung) als auch in rechtlicher Hinsicht (durch Darlegung der Rechtsauffassung des Gerichts). Dieser Aspekt darf bei der Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller nicht außen vor gelassen werden. Auf die Begründung im Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) wird Bezug genommen.

    Das dem Beschluss des Niedersächsischen FG vom 10. Juli 2000 (5 Ko 23/99, EFG 2000, 1202) entlehnte Argument des Antragsgegners, kostenrechtliche Bedeutung komme nur jenen Motiven zu, die sich mit der verfahrensrechtlichen Zielsetzung des Aussetzungsverfahrens deckten, wozu das Abfragen einer Tendenzentscheidung nicht gehöre, geht nach Auffassung des Senats fehl. Auch wenn der gesetzgeberische Zweck des Aussetzungsverfahrens allein in der Wiederherstellung des außer Kraft gesetzten Suspensiveffekts des Rechtsbehelfs zu sehen ist, rechtfertigt dies nicht, bei der Bestimmung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache im Rahmen der Streitwertfestsetzung sonstige Interessen und Motive des Rechtssuchenden gänzlich auszublenden. Der Zweck der Streitwertfestsetzung (Bemessungsgrundlage für die Gerichtskosten) deckt sich nicht mit dem Zweck des Aussetzungsverfahrens.

    Die Gegenauffassung überzeugt nicht. Der BFH und die Mehrzahl der Finanzgerichte verweisen zur Rechtfertigung des 10 %-Ansatzes regelmäßig nur auf ihre ständige Rechtsprechung, ohne deren sachliche Rechtfertigung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. So ergeben sich auch aus dem vom Antragsgegner zitierten BFH-Beschluss vom 4. Mai 2011 (VII S 60/10, BFH/NV 2011, 7121) keine neuen Gesichtspunkte, die den Senat von der Richtigkeit der Gegenmeinung überzeugen könnten. Im Gegenteil weisen sogar die Vertreter der Gegenauffassung darauf hin, dass eine Anhebung des Streitwerts auf 25 % zu erwägen sei, insbesondere im Hinblick auf das zum Teil erhebliche Interesse der Antragsteller an einer schnellen Klärung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren (Ratschow, in: Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, Vor § 135 Rn. 110 „Aussetzung der Vollziehung”). Zudem ist beobachtet worden, dass die Finanzgerichte „vermehrt” dazu übergehen, in Aussetzungsverfahren 25 % des Hauptsachestreitwerts anzusetzen (Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 259). Nach alledem spricht nach Einschätzung des Senats mehr dafür, weiterhin von einem Streitwert von 25 % des Hauptsachestreitwerts auszugehen.

    Der Senat räumt ein, dass der Hinweis des Antragsgegners, es diene nicht dem Vertrauen in die Rechtsprechung, wenn es hinsichtlich des Kostenrisikos darauf ankomme, bei welchem Senat desselben Finanzgerichts ein Fall anhängig gemacht werde, nicht von der Hand zu weisen ist. Wenngleich keine rechtliche Bindung des Senats an die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH und die überwiegende Rechtsprechung der Finanzgerichte besteht, ist dem Antragsgegner dahingehend zuzustimmen, dass eine Vereinheitlichung des Streitwerts für Aussetzungsverfahren wünschenswert wäre. Diese Erwägung veranlasst den Senat jedoch nicht dazu, den Streitwert – entgegen seiner rechtlichen Überzeugung – nur noch mit 10 % des Hauptsachestreitwerts anzusetzen. Wenn sich die verschiedenen Senate eines Finanzgerichts – von den Senaten der anderen Finanzgerichte und des BFH ganz zu verschweigen – nicht auf einen einheitlichen Streitwert einigen können, ist dieses Ergebnis aus Sicht der Verfahrensbeteiligten vielleicht unbefriedigend. Vor dem Hintergrund des Ermessens, das der Gesetzgeber mit § 52 Abs. 1 GKG dem Gericht bei der Streitwertfestsetzung einräumt, sowie der Unabhängigkeit der Rechtsprechung ist dies jedoch hinzunehmen. Der Senat ist jedenfalls überzeugt, dass der Streitwertansatz von 25 % des Hauptsachestreitwerts das Interesse des Antragstellers angemessen abbildet. Zudem führt dieser Ansatz zumindest zu einem – gerade für den Bereich der Gewerbesteuer bedeutsamen – Gleichlauf zwischen dem finanzgerichtlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahren.

    Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

    RechtsgebieteGKG, FGOVorschriftenGKG § 52 Abs. 1 FGO § 69

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