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  • 17.10.2007 · IWW-Abrufnummer 073158

    Landgericht Duisburg: Urteil vom 28.06.2007 – 7 S 247/06

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    28.06.2007

    Landgericht Duisburg
    7. Zivilkammer

    Urteil

    7 S 247/06
    Amtsgericht Duisburg, 26 C 542/05

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 29.09.2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Gründe:

    Die Beklagten sind seit 2003 getrennt lebende Eheleute. Der Beklagte zu 2.war früher selbständig tätig und verfügte über Einnahmen aus mehreren Immobilien.

    Die steuerlichen Belange der Beklagten, die bis zur Trennung eine gemeinsame Veranlagung durchführen ließen, wurden durch den Kläger seit 1998 wahrgenommen.

    Zur Vertretung in den Steuerangelegenheiten unterzeichneten die Beklagten am 10.09.1997 eine Vollmacht für den Kläger (GA 49), aufgrund derer er auch in den folgenden Jahren für die Beklagten tätig war.

    Mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 15.01.2002 berechnete der Kläger für die Durchführung von Einkommensteuererklärungen, usw. ein Honorar von insgesamt 3.449,46 € (GA 16). Den jeweiligen Honorarforderungen legte er einen Gebührensatz von 6/20, soweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelt wurde und in Höhe von 3/10 für die Umsatzsteuererklärungen bzw. Einkommensteuererklärungen zu Grunde.

    Auf die Honorare erbrachten die Beklagten eine Teilzahlung von 1.229,10 €. Die weitergehenden Forderung in Höhe von 2.220, 36 € macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend.

    Der Kläger hat vorgetragen, er sei durch beide Beklagten beauftragt worden, was sich auch in der Erteilung der Vollmacht durch beide Beklagten zeige.

    Die geltend gemachten Honorarforderungen seien, weil unterhalb der Mittelgebühr liegend, jedenfalls angemessen.

    Etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten seien nicht nachvollziehbar vorgetragen.

    Im Übrigen sei - insoweit unstreitig - durch den Beklagten zu 1. auch die identische Rechnung für das Folgejahr in einem Parallelverfahren anerkannt worden.

    Die Beklagten haben demgegenüber vorgetragen, nur der Beklagte zu 1. habe den Kläger mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt, weil nur dieser über entsprechende Einkünfte verfügt habe. Im Übrigen verwiesen die Beklagten darauf, dass die Gebührenrechnungen nicht nachvollziehbar und überhöht seien, was insbesondere für die 6/20-Gebühr gelte, und dass der Kläger gehalten sei, seine Berechnungen ausführlich zu begründen und die Berechnungsgrundlagen darzulegen.

    Im Übrigen erklärt der Beklagte zu 1. die Aufrechnung mit einer übersteigenden Schadensersatzforderung, die sich daraus ergeben soll, dass der Kläger entgegen seinem Auftrag den Einspruch gegen einen die Beklagten betreffenden Steuerbescheid nicht begründet habe.

    Das Amtsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Kläger dafür darlegungs- und beweispflichtig sei, dass eine Beauftragung auch durch die Beklagte zu 2. erfolgt sei. Zudem hat es mit Beweisbeschluss vom 19.05.2006 die Beweiserhebung über die Angemessenheit der von dem Kläger geltend gemachten Honorarforderungen angeordnet. Den unter Fristsetzung von 3 Wochen angeforderten Auslagenvorschuss hat der Kläger trotz mehrfach beantragter Fristverlängerung nicht eingezahlt.

    Deshalb hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 29.09.2006 die Klage abgewiesen, weil der Kläger zur Höhe seiner Honorarforderung beweisfällig geblieben sei.

    Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerechten Berufung. Er verweist darauf, dass die Einholung des Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht nicht erforderlich gewesen sei. Von den Beklagten sei nicht hinreichend bestritten worden, dass der Kläger nicht die Mittelgebühr verlangen könne. Zudem läge auch in der Parallelsache ein Anerkenntnis zur Höhe vor. Schließlich sei der Auslagenvorschuss nicht gezahlt worden, weil wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten mit einer Einbringlichkeit der Rückforderung nicht zu rechnen sei.

    Der Kläger beantragt,
    das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 29.09.2006 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.220, 36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2006 zu zahlen.

    Die Beklagten beantragen,
    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

    Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.03.2007 darauf hingewiesen, dass der Kläger zur Geltendmachung einer Gebühr oberhalb der Mindestgebühr die von ihm durchgeführten Arbeiten konkret darzulegen hat.

    Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen. Der Kläger kann gegen die Beklagten aus dem von ihm behaupteten Mandatsverhältnis keine weiteren Honorarforderungen geltend machen, weil etwaige Honoraransprüche des Klägers durch die bereits erfolgte Teilzahlung der Beklagten erfüllt sind.

    Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Beklagte zu 2. selbst Auftraggeberin des Klägers geworden ist und deshalb für die Honorarforderungen haftet. Die durch die Beklagten geleistete Abschlagszahlung erfüllt sämtliche feststell baren Honoraransprüche, so dass weitere Ansprüche bereits der Höhe nach ausscheiden.

    Der Kläger kann für die von ihm abgerechneten Tätigkeiten jeweils nur die Mindesthonorare fordern, weil er auch auf Hinweis der Kammer und das weitere Bestreiten der Beklagten nicht konkret nachvollziehbar vorgetragen hat, welche konkreten Tätigkeiten er erbracht haben will und wie sich der Wert für diese Leistungen ermittelt.

    Gemäß § 11 StBGebV bestimmt bei Rahmengebühren der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstande, Insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dabei ist nicht schematisch von einer bestimmten Gebühr, auch nicht von einer "Mittelgebühr" auszugehen.

    Entsprechend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLGR Düsseldorf 2002,173; NJW-RR 2005,1152 f.), kennt die StBGebV den Begriff der "Mittelgebühr" nicht. Noch weniger knüpft sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessenausübung im Sinne des § 11 StBGebV. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt vielmehr der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung (OLG Düsseldorf a.a.O.). Dies gilt im Streitfall für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung (OLG Düsseldorf a.a.O. sowie Urteil vom 02.10.2001, 23 U 25/01;OLG Hamm NJW-RR 1999,510). Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater aber nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat (z. B. das Fertigen einer einfachen Einkommensteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind). Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt (OLG Düsseldorf a.a.O, BGH NJW-RR 2001, 494).

    In welcher Höhe hier für die vorliegenden Gebührentatbestände nach §11 StBGebV eine Gebühr oberhalb der Mindestgebühr gerechtfertigt ist, kann im Hinblick auf das unzureichende Vorbringen des Klägers nicht festgestellt werden. Auf den Hinweis der Kammer, dass er die von ihm erbrachten Leistungen konkret vorzutragen hat, hat der Kläger nur (- unter Hinweis auf das ihn vermeintlich bindende Steuergeheimnis-) pauschal zu den einzelnen Gebührentatbeständen erschwerende Umstände vorgetragen. Er hat dieses pauschale Vorbringen auch weder auf das Bestreiten der Beklagten, noch auf deren Hinweis, dass eine Bindung an das Steuergeheimnis im Gebührenprozess nicht bestehe, konkretisiert. Dies gilt insbesondere für den von ihm geltend gemachten erhöhten Aufwand zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Danach lässt sich aber anhand des Klägervortrags nicht feststellen, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger entfaltet hat, die eine höhere Gebühr angemessen erscheinen lassen würden. Die Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung einer angemessenen Gebühr würde danach auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Denn erst der Sachverständige müsste den Sachverhalt durch Beiziehung und Auswertung der Handakten des Klägers ermitteln und sodann bewerten.

    Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten die vom Kläger zugrundegelegten Werte bestritten haben. Auch hier hat der Kläger in keiner Weise konkret dargetan, warum die angenommenen Werte als angemessen anzusehen sind. Der pauschale Hinweis darauf, die Beklagten müssten ihre Steuerbescheide einsehen, genügt der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht.

    Lassen sich aber konkrete Umstände, die eine Erhöhung der Rahmengebühr rechtfertigen würden, nicht feststellen, so kann der Kläger lediglich die Mindestgebühren als angemessene Gebühr fordern. Danach ergibt sich – selbst bei Zugrundelegung der vom Kläger angenommenen und bestrittenen Wertangaben sowie der Berechnung der jeweils einzeln erfolgten Überschussermittlung - eine Gebührenforderung von 725, 68 €, die durch die Abschlagszahlung der Beklagten erfüllt ist. Diese errechnet sich wie folgt:

    Umsatzsteuererklärung gemäß § 24 (1) 8 StbGebV
    Wert: 20487,00 DM 1/10 52,41 €
    Einkommensteuererklärung gemäß § 24 (1) 1 StBGeBV
    Wert: 24.881,- DM 1/10 52,41 €
    Eink.Nichstelbst.Arbeit gemäß § 28 (1) StBGebV
    Wert: 26.881,- 1/20 28,25 €
    Eink. Kapitalvermögen gemäß § 28 (1) StBGebV
    Wert: 155.199,- DM 1/20 62,51 €
    Eink. Vermietung und Verpachtung gemäß § 27 (1) StBGebV
    Wert: 155.199,- DM 1/20 62,51 €
    Eink. Vermietung und Verpachtung gemäß § 27 (1) StBGebV
    Wert: 215.877,- DM 1/20 70,69 €
    Eink. Vermietung und Verpachtung gemäß § 27 (1) StBGebV
    Wert: 416.014,- DM 1/20 101,62€
    Eink. Vermietung und Verpachtung gemäß § 27 (1) StBGebV
    Wert: 259.899,- DM 1/20 78,87 €
    Eink. Vermietung und Verpachtung gemäß § 27 (1) StBGebV
    Wert: 257.786,- DM 1/20 78,87 €
    Eink. Vermietung und Verpachtung gemäß § 27 (1) StBGebV
    Wert: 12.000,- DM 1/10 17,00 €
    Auslagen 20,45 €
    Summe netto 625,59 €
    zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 100,09 €
    Gesamtforderung 725,68 €.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    RechtsgebieteStBGebV, BGBVorschriften§ 11 StBGebV, § 315 BGB

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