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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung/beA

    Keine Pflicht zur aktiven Nutzung des beA, wenn das Gerichts-FAX nicht funktioniert

    | Spätestens mit dem 1.1.22 beginnt die aktive beA-Nutzungspflicht. Doch schon länger gilt die passive Nutzungspflicht, wonach sich Anwälte und Kanzleimitarbeiter mit dem Funktionsumfang des beA auseinandersetzen müssen. Hat ein Anwalt das beA bislang nur passiv genutzt, kann von ihm nicht erwartet werden, auf das beA auszuweichen, wenn er kurz vor Fristablauf einer Berufungsbegründung feststellt, dass das Gerichts-FAX nicht funktioniert (BGH 17.12.20, III ZB 31/20). |

     

    Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Nutzung des beA vorliegend kein zumutbarer, mit wenig Aufwand verbundener alternativer Übermittlungsweg gewesen sei. Denn der Bevollmächtigte hatte sein beA bisher nicht aktiv genutzt. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, sich innerhalb kurzer Zeit vor Fristende erstmals mit den Voraussetzungen dieser für ihn neuen Zugangsart zu befassen.

    Quelle: ID 47106591

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