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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Die Finanzverwaltung hat die GoBD neu gefasst

    | Mit dem Schreiben des BMF (11.7.19, IV A 4 - S 0316/19/10003 :001) werden die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) neugefasst. Es tritt an die Stelle des BMF-Schreibens aus 2014). |

     

    In der Cloud betriebene DV-Systeme (Rz. 20)

    Unter DV-System wird die im Unternehmen oder für Unternehmenszwecke zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hard- und Software verstanden, mit denen Daten und Dokumente i. S. der Rz. 3 bis 5 erfasst, erzeugt, empfangen, übernommen, verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden. Auf die Bezeichnung des DV-Systems oder auf dessen Größe (z. B. Einsatz von Einzelgeräten oder von Netzwerken) kommt es dabei nicht an. Neu ist, dass es ebenfalls nicht darauf ankommt, ob die betreffenden DV-Systeme vom Steuerpflichtigen als eigene Hardware bzw. Software erworben und genutzt oder in einer Cloud bzw. als eine Kombination dieser Systeme betrieben werden.

     

    Mobiles Scannen von Belegen (Rz. 130, 140)

    Nach dem neuen Schreiben ist das mobile Scannen von Belegen grundsätzlich zulässig (Rz. 130, 140): Eine bildliche Erfassung kann hierbei mit den verschiedensten Arten von Geräten (z. B. Smartphones, Multifunktionsgeräten oder Scan-Straßen) erfolgen, wenn die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt sind. Nach der bildlichen Erfassung im Sinne der Rz. 130 dürfen Papierdokumente vernichtet werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind.

     

    Umwandlung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format (Rz. 135)

    Bei Umwandlung (Konvertierung) aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format (sog. Inhouse-Format) waren bislang beide Versionen zu archivieren, derselben Aufzeichnung zuzuordnen und mit demselben Index zu verwalten sowie die konvertierte Version als solche zu kennzeichnen (Rz. 135). Neu ist, dass die Aufbewahrung beider Versionen bei Beachtung folgender Anforderungen nicht mehr erforderlich ist, sondern die Aufbewahrung der konvertierten Fassung ausreicht:

     

    • Es wird keine bildliche oder inhaltliche Veränderung vorgenommen.
    • Bei der Konvertierung gehen keine sonstigen aufbewahrungspflichtigen
    • Informationen verloren.
    • Die ordnungsgemäße und verlustfreie Konvertierung wird dokumentiert (Verfahrensdokumentation).
    • Die maschinelle Auswertbarkeit und der Datenzugriff durch die Finanzbehörde werden nicht eingeschränkt; dabei ist es zulässig, wenn bei der Konvertierung Zwischenaggregationsstufen nicht gespeichert, aber in der Verfahrensdokumentation so dargestellt werden, dass die retrograde und progressive Prüfbarkeit sichergestellt ist.
    Quelle: ID 46034995

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