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  • · Nachricht · Steuerberaterhonorar und Moratorium

    Dürfen Honorarzahlungen bis 30.6.20 ausgesetzt werden oder nicht?

    | Verbraucher und Kleinstunternehmen haben (zunächst) bis 30.6.20 ein Leistungsverweigerungsrecht (Art. 240 § 1 EGBGB , BGBl. 20, 569 ff.), wenn sie wegen der Corona-Krise vertraglich geschuldete Leistungen nicht erbringen können. Dabei muss es sich um wesentliche Schuldverhältnisse handeln, die vor dem 8.3.20 geschlossen wurden (s. Gilgan, KP 20, 95 ). Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind bei Verbrauchern zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Daseinsvorsorge und bei Kleinstunternehmen zur Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich. Die laufende steuerliche Beratung ist unstreitig ein Dauerschuldverhältnis ‒ ist sie aber auch „wesentlich“? |

     

    Drei Verbände ‒ drei Standpunkte

    Der Deutscher Steuerberaterverband meint nein. Er begründet dies mit den Beipielen in der Gesetzesbegründung. Der öffentlichen Daseinsvorsorge sind z. B. zugeordnet: Verträge über die Lieferung von Strom und Gas, Telekommunikationsdienste und Pflichtversicherungen. Dann allerdings könnten auch Steuerberater, die Kleinstunternehmen (< 10 MA, < 2 Mio. EUR Umsatz) sind, die Zahlung zur Berufshaftpflichtversicherung aussetzen.

     

    Die Bundessteuerberaterkammer scheint Zweifel zu haben, ob die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele abschließend sind. Ergänzend weist sie darauf hin, dass ein Mandant, der Corona-Soforthilfen beantragt und erhalten hat, durchaus seinen Zahlungsverpflichtungen dem Steuerberater gegenüber nachkommen kann.

     

    Der Bundesverband der freien Berufe ist der Ansicht, dass die Freien Berufe und damit auch die Steuerberater Teil der Daseinsvorsorge sind. Insofern widersprechen sich die Positionen von DStV und BFB. Immerhin ist der steuerberatende Beruf über die Kammern als öffentliche rechtliche Körperschaften durchaus ebenso der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzurechnen.

     

    Differenzierung Verbraucher ‒ Kleinstunternehmen

    Aber: Verbraucher und Kleinstunternehmen dürfen nicht über einen Kamm geschoren werden. Die Anknüpfung an die Daseinsvorsorge bezieht sich allein auf den Verbraucher. Bei Kleinstunternehmen ist auf die Leistungen abzustellen, die zur Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Dazu zählen Leistungen zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen.

     

    PRAXISTIPP | Verbraucher und Kleinstunternehmen dürften also durchaus ein Leistungsverweigerungsrecht haben und trotzdem den Anspruch auf die Leistungen des Steuerberaters behalten. Als Steuerberater sollten Sie daher im Einzelfall ihre rechtliche Situation prüfen und das Gespräch mit dem Mandanten suchen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • COVID-19-Pandemie ‒ Der Mandant zahlt nicht, und jetzt? (Gilgan, KP 20, 95)

    RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de

    Quelle: ID 46546548

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