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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    Reform des Berufsrechts: Was sich 2026 für Steuerberater und Anwälte ändert

    Die Regierung hat einen Entwurf für das „Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ in den Bundstag eingebracht. Im Mittelpunkt stehen die Aufsichtsbefugnisse der Kammern, neue Instrumente der Prävention sowie klarere Rechtsbehelfe gegen berufsrechtliche Maßnahmen. Der Gesetzentwurf ist nach erster Lesung im Bundestag an die Ausschüsse überwiesen worden.

     

    Kernpunkte der Berufsrechtsreform

    Ziel ist eine Vereinheitlichung und Modernisierung aufsichtsrechtlicher Verfahren und berufsrechtlicher Vorschriften u.a. in BRAO, PAO, StBerG, WPO, BNotO und RDG.

     

    • Die bislang nicht gesetzlich geregelte „missbilligende Belehrung“ der Kammern soll durch einen normierten „rechtlichen Hinweis“ mit präventivem Charakter ersetzt werden.

     

    • Zuständigkeiten und Verfahrensrecht für Rechtsbehelfe gegen Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder sollen harmonisiert werden; für Rechtsanwälte soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig sein, unter Anwendung der VwGO.

     

    Zudem greift der Entwurf verschiedene Detailfragen des Steuerberatergesetzes auf.

     

    Welche drei praktischen Konsequenzen hat die Reform für Steuerberater?

    • Frühe Reaktion: Kammern können schon bei frühen Pflichtverstößen mittels rechtlicher Hinweise reagieren, ohne sofort zu Sanktionen greifen zu müssen.
    • Rechtsbehelfe: Einheitliche Rechtsbehelfe und Zuständigkeiten erleichtern die rechtliche Einordnung von Kammerentscheidungen.
    • Interprofessionelle Zusammenarbeit: Das Berufsrecht wird näher an die übrigen rechtsberatenden Berufe herangeführt, was für interprofessionelle Zusammenarbeit und gemeinsame Berufsausübung wichtig ist.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (Drucksache 21/4298)

     

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    Quelle: ID 50667214