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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Kernpunkte des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

    | Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.19 (BGBl I 19, 2875) bringt ab dem 1.7.20 Meldepflichten gegenüber dem BZSt bei grenzüberschreitender Steuergestaltung aufgrund der neuen Regelungen in § 138c bis § 138k AO . Diese Pflichten sind ab dem 1.7.20 auch nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e bis g AO bußgeldbewehrt, wobei das Bußgeld maximal 25.000 EUR beträgt (BT-Drucks. 19/15876, S. 48). Zentrale Punkte dieser Regelungen unter Berücksichtigung der Relevanz für die steuerliche Beratung sollen hier vorgestellt werden. |

    Ausgangspunkt und Zielsetzung der Regelung

    Die neuen Bestimmungen setzten die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25.5.18 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen in nationales Recht um (BT-Drucks. 19/15876, S. 1, 67; BT-Drucks. 19/14685, S. 21).

     

    Durch die Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen soll den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der EU aber auch dem Gesetzgeber zeitnah Informationen an die Hand gegeben werden, um gegen ungewollte Steuervermeidungspraktiken wirksam vorgehen zu können (BT-Drucks. 19/15876, S. 1; BT-Drucks. 19/14685, S. 21).

     

    Man mag sich fragen, ob hier nicht über das Ziel hinausgeschossen wird, da Hintergrund der Regelung die Identifizierung von 10 bis 15 entsprechender Praktiken der letzten fünf Jahre ist, wie beispielsweise Cum/Cum-Geschäfte. Insofern soll die normale Steuerberatung gerade nicht erfasst sein (BT-Drucks. 19/15876, S. 44). Rein inländische Gestaltungsmodelle sind des Weiteren auch nicht erfasst (BT-Drucks. 19/15876, S. 48).

    Begriff der Steuergestaltung

    Die §§ 138d ff. AO knüpfen an den Begriff der Steuergestaltung an. Der Gesetzgeber versteht hierunter einen „Schaffensprozess, bei dem (…) eine bestimmte Struktur, ein bestimmter Prozess oder eine bestimmte Situation bewusst und aktiv herbeigeführt oder verändert wird und diese Struktur, dieser Prozess oder diese Situation dadurch eine steuerrechtliche Bedeutung bekommt, die ansonsten nicht eintreten würde. Der Begriff „Steuergestaltung“ ist daher weit zu verstehen. Er umfasst damit unter anderem die Schaffung, die Zuordnung, den Erwerb oder die Übertragung von Einkünften oder deren Quellen auf einen bestehenden Rechtsträger. Unter dem Begriff „Steuergestaltung“ sind auch die Gründung oder der Erwerb einer die Einkünfte erzielenden juristischen Person zu verstehen (…)“ (BT-Drucks. 19/14685, S. 28). Das reine Abwarten von Fristen, wie der Spekulationsfrist, falle aber nicht hierunter (BT-Drucks. 19/14685, S. 28).

    Grenzüberschreitende Steuergestaltung

    Da die rein inländische Steuergestaltung nicht meldepflichtig ist, kommt es darauf an, ob eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vorliegt. Dieser Begriff wird in § 138d Abs. 2 AO näher definiert. Dabei müssen die Voraussetzungen nach § 138d Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 AO kumulativ vorliegen, jedoch genügt es, wenn die Voraussetzungen innerhalb von § 138d Abs. 2 Nr. 2 (Buchst. a bis e) und Nr. 3 (Buchst. a und b) AO alternativ erfüllt sind (BT-Drucks. 19/14685, S. 28). Wie sich zudem aus § 138d Abs. 2 S. 2 AO ergibt, genügt, wenn ein Teilschritt der Gestaltung grenzüberscheitend ist (BT-Drucks. 19/14685, S. 29).

     

    In concreto definiert § 138d Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 AO, wann die Gestaltung grenzüberschreitend ist. Dies ist der Fall, wenn sie mehr als einen Mitgliedstaat der EU betrifft, wobei unerheblich ist, ob gerade Deutschland von der Steuergestaltung betroffen ist (BT-Drucks. 19/14685, S. 28).

    Kennzeichen für eine meldepflichtige grenzüberschreitede Steuergestaltung

    In § 138d Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 i. V. m. § 138e Abs. 1 bzw. Abs. 2 AO sind weitere inhaltliche Kennzeichen für eine grenzüberschreitende Steuergestaltung festgelegt.

     

    Äußere Merkmale nach § 138e Abs. 1 AO

    So sind in § 138e Abs. 1 AO bestimmte äußere Merkmale der Vereinbarung zwischen Intermediär (§ 138d Abs. 1 AO) und Nutzer (§ 138d Abs. 5 AO) beschrieben, wie Vertraulichkeitsregelungen (§ 138e Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AO) oder die Vereinbarung einer Vergütung für den Intermediär AO, die von der Höhe des steuerlichen Vorteils abhängt (§ 138e Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AO). Unerheblich ist, ob diese Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist (BT-Drucks. 19/14685, S. 32). Auch eine äußere Form der Standardisierung der Dokumentation oder Struktur der Steuergestaltung (§ 138e Abs. 1 Nr. 2 AO) spricht für eine solche grenzüberschreitende Steuergestaltung (BT-Drucks. 19/14685, S. 32f. mit dem Beispiel des „Goldfinger“-Modells). In § 138e Abs. 1 Nr. 3 AO sind die Gegenstände der Gestaltungen benannt, so beispielsweise die Verlustnutzung nach § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AO, die durch unangemessene Schritte erreicht wird (BT-Drucks. 19/14685, S. 33f) oder gemäß § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO die Umwandlung von Einkünften in Vermögen oder steuerbefreite Einkünfte (BT-Drucks. 19/14685, S. 34).

     

    Auch die zirkuläre Vermögensverschiebung bei Einbeziehung von nichtaktiven zwischengeschalteten Unternehmen bzw. durch Transaktionen, welche sich gegenseitig wieder aufheben ‒ „Round tripping“ ‒ nach § 138e Abs. Nr. 3 Buchst. c AO (BT-Drucks. 19/14685, S. 34f), die Gewinnverlagerung bei verbundenen Unternehmen in Steueroasen nach § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d AO (BT-Drucks. 19/14685, S. 35f) oder die steuerliche Begünstigung grenzüberschreitender Zahlungen gemäß § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e AO gehören dazu (BT-Drucks. 19/14685, S. 36 mit Beispielen wie DBA-Schachteldividenden-Regelung oder bevorzugte Besteuerung für Lizenzeinkünfte, sogenannte Patent- oder Lizenz-Boxen).

     

    Hinzukommen muss, wie sich aus § 138d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a AO ergibt, dass die Erlangung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund bei der Steuergestaltung steht. Sind überwiegend außersteuerliche Gründe, wie solcher wirtschaftlicher Art für die Gestaltung ausschlaggebend, besteht keine Meldepflicht (BT-Drucks. 19/14685, S. 29). § 138d Abs. 3 AO definiert den steuerlichen Vorteil, dieser kann in der Reduktion oder Verschiebung der Entstehung von Steueransprüchen, in der Erstattung von Steuerbeträgen oder in der Gewährung von Steuervergünstigungen bestehen. Nicht erforderlich ist, dass der steuerliche Vorteil sich zum Nachteil Deutschlands auswirkt, es genügt nach § 138d Abs. 3 S. 2 AO, wenn dies einen beteiligten EU-Mitgliedstaat betrifft (BT-Drucks. 19/14685, S. 29). Wirkt sich die Gestaltung zudem nur auf den inländischen Steueranspruch aus und ist dies gesetzlich vorgesehen, entspricht also beispielsweise dem Leistungsfähigkeitsprinzip, besteht keine Meldepflicht.

     

    In § 138d Abs. 3 S. 3 AO ist daher geregelt, dass in einem BMF-Schreiben eine White List von gebilligten Gestaltungen, auf die sich die Meldepflicht nicht bezieht, erstellt werden soll, diese soll noch vor dem 1.7.20 veröffentlicht werden (BT-Drucks. 19/15876, S. 1, 44, 65f). Dies ist deshalb von Relevanz, da gemäß § 138j Abs. 4 AO nach erfolgter Meldung aus dem Umstand, dass die Finanzverwaltung nicht entsprechend eingreifend reagiert, nicht abgeleitet werden kann, dass es sich um eine zulässige Gestaltung handle (BT-Drucks. 19/14685, S. 48). Der Vorschlag, die Meldung mit einem Antrag auf verbindliche Auskunft koppeln zu können, erhielt allerdings im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit (BT-Drucks. 19/15876, S. 60f). Insofern bezieht sich die Meldepflicht auf „aggressive Steuerplanungen“, die „die in einer Gesamtbetrachtung der gesetzgeberischen Intention nicht gerecht werden“ (BT-Drucks. 19/14685, S. 30, 34).

     

    Kennzeichen für meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach § 138e Abs. 2 AO

    § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO erfasst als Betriebsausgaben abzugsfähige Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen an staatenlose Empfänger oder an solche, die in einem Staat ansässig sind, der auf der Liste der nichtkooperierenden Drittstaaten von der EU geführt wird (BT-Drucks. 19/14685, S. 37). Von § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO werden Transaktionen erfasst, bei denen vergleichbare Steuervergünstigungen in mehreren Staaten erlangt werden sollen, nicht hiervon sind allerdings die Fälle der Anrechnungsmethode nach DBA erfasst (BT-Drucks. 19/14685, S. 37). Nicht meldepflichtig hiernach sind auch Fälle, in welchen die doppelte Geltendmachung der AfA darauf beruht, dass das Ergebnis der Betriebsstätte sowohl im Betriebsstätten-Staat als auch im inländischen Stammhaus erfasst und besteuert wird (BT-Drucks. 19/14685, S. 37). Von § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO werden Fälle erfasst, in welchen es zu einer Differenz zwischen dem Veräußerungspreis im Staat der Veräußerung und dem Anschaffungspreis im Staat des Erwerbs kommt (BT-Drucks. 19/14685, S. 38).

     

    § 138e Abs. 2 Nr. 2 AO erfasst Konstellationen, in welchen die Common Reporting Standards (CRS) ausgehebelt werden sollen, wobei die Buchstaben a bis f von § 138c Abs. 2 Nr. 2 AO in einem Alternativverhältnis zueinander stehen (BT-Drucks. 19/14685, S. 38) und nicht abschließe Regelbeispiele beinhalten ‒ „insbesondere“. § 138e Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b AO erfasst Konstellationen, deren Ziel es ist, durch grenzüberschreitende Zwischenschaltung verschiedener Personen die Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern (BT-Drucks. 19/14685, S. 39f).

     

    Schließlich werden von § 138e Abs. 2 Nr. 4 AO gewisse Verrechnungspreispraktiken erfasst, wie Nutzung von unilateralen Safe-Harbour-Regelungen nach § 138e Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a AO bzw. die Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Werten gemäß § 138e Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b AO respektive nach § 138e Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c AO Übertragungen, die sich erheblich negativ auf den erwartenden Gewinn vor Steuern und Zinsen auswirken (BT-Drucks. 19/14685, S. 40f).

     

    Im Hinblick auf § 138e Abs. 2 AO ist im Unterschied zu § 138e Abs. 1 AO die Erlangung eines steuerlichen Vorteils keine Voraussetzung für die Meldepflicht (BT-Drucks. 19/14685, S. 29).

    Meldepflichtige Person

    Grundsätzlich hat der Intermediär dem BZSt nach Maßgabe der §§ 138f und 138h AO grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu melden.

     

    Intermediär ist die Person, die die grenzüberschreitenden Steuergestaltungen vermarktet, sie für Dritte konzipiert, eine konkrete Verwendung organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung verwaltet (§ 138d Abs. 1 AO). Die Bereitstellung zur Nutzung heißt, die für die Umsetzung der Steuergestaltung erforderlichen Informationen bzw. (Vertrags-)Unterlagen individuell zugänglich zu machen. Nicht hiervon erfasst sind das Geben allgemeiner Informationen, etwa durch Publikationen im Internet (BT-Drucks. 19/14685, S. 27) oder wissenschaftlichen Abhandlungen. Der Intermediär ist selbst gemäß § 138d Abs. 7 AO nicht Beteiligter an der grenzüberschreitenden Steuergestaltung, dies sind vielmehr seine Kunden bzw. Mandanten.

     

    Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe ist zwar nicht Voraussetzung, regelmäßig sind Intermediäre aber Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Finanzdienstleister (BT-Drucks. 19/14685, S. 21, 27f). Soweit der Intermediär nur durch seine berufliche Verschwiegenheitspflicht an der Meldung gehindert ist, muss der Nutzer i. S. v. § 138d Abs. 5 AO der Steuergestaltung diese vornehmen, Näheres regelt in diesem Zusammenhang § 138f Abs. 6 AO (BT-Drucks. 19/14685, S. 44f). Gleiches gilt nach § 138d Abs. 6 AO, wenn kein Intermediär existiert (BT-Drucks. 19/14685, S. 21).

     

    § 138f Abs. 7 AO legt fest, welcher Intermediär gegenüber dem BZSt meldepflichtig ist, regelmäßig ist Voraussetzung, dass er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seine Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (BT-Drucks. 19/14685, S. 45). § 138f Abs. 8 AO regelt den Fall, dass sich die Mitteilungspflicht gegenüber mehreren EU-Staaten ergibt und § 138f Abs. 9 AO den Fall der Mehrheit von mitteilungspflichtigen Intermediären, insofern besteht eine Gesamtverantwortung (BT-Drucks. 19/14685, S. 46).

     

    Der Intermediär hat nach § 138f Abs. 4 AO den Nutzer über die ihn betreffenden Daten zu informieren, welche er an das BZSt gemeldet hat (BT-Drucks. 19/14685, S. 43).

     

    Wer unwissentlich und ohne dass er dies hätte erkennen müssen nur Teilschritte einer Steuergestaltung verwirklicht hat, ist nicht von der Meldepflicht erfasst (BT-Drucks. 19/14685, S. 28).

    Anzuwendendes Verfahrensrecht/Rechtsbehelfsmöglichkeit

    Das Melde- und Auswertungs- wie auch das Verfahren zur Weiterleitung der Daten über die grenzüberschreitende Steuergestaltung ist ein Verwaltungsverfahren nach der AO, wie es sich aus § 138j Abs. 5 AO herleitet. Damit ergibt sich eine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AO (BT-Drucks. 19/15876, S. 67; BT-Drucks. 19/14685, S. 27).

     

    Insofern ist bei Streitigkeiten bei Anwendung von § 138d bis § 138k AO der Einspruch gegeben und im Anschluss der Finanzrechtsweg eröffnet (BT-Drucks. 19/14685, S. 27).

    Inhalt der Meldepflichten

    Der Mitteilungsinhalt unterscheidet sich danach, ob der Intermediär verpflichtet ist, dann greift § 138f AO und ob der Nutzer selbst meldepflichtig ist, dann greift § 138g AO.

     

    Mitteilungspflicht durch den Intermediär

    Zuständig für das Meldeverfahren ist das BZSt. Diesem sind nach § 138f Abs. 1 AO die Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen i. S. v. § 138d Abs. 1 AO in elektronischer Form durch den Intermediär zu übermitteln. Das BZSt macht diese Informationen den Steuerverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten der EU durch Einstellung in ein sicheres Zentralverzeichnis zugänglich (BT-Drucks. 19/14685, S. 41). Sofern Steuern betroffen sind, die von den Landesfinanzbehörden oder den Gemeinden verwaltet werden, erfolgt nach den näheren Maßgaben des § 138i AO eine automatisierte Information der Landesfinanzbehörden bzw. Informationen nach § 138j Abs. 2 und 3 AO durch das BZSt (BT-Drucks. 19/14685, S. 47f). Weitere Vorschriften zum Informationsaustausch beinhaltet § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5c, 5f, 5g und Nr. 44 FVG (BT-Drucks. 19/14685, S. 50f). Zudem hat das BMF nach den Maßgaben des Art. 97 § 33 Abs. 4 EGAO den Finanzausschuss des Bundestags zu unterrichten (BT-Drucks. 19/15876, S. 67).

     

    Nach § 138j Abs. 1 AO wertet das BZSt bzw. bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, die Steuern betreffen, die von den Zollbehörden verwaltet werden, die Generalzolldirektion die erhaltenen Mitteilungen aus und unterrichtet das BMF, das dann entscheidet, ob eine Veranlassung gegeben ist, gesetzgeberische Maßnahmen anzuregen bzw. entsprechende Verwaltungsvorschriften zu erlassen (BT-Drucks. 19/14685, S. 48). Weitere Vorschriften zur Auswertung bzw. zum Datenaustausch enthalten § 5a Abs. 1 S. 3 und § 21a Abs. 5 FVG bzw. §§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 9, 13 und 14 und § 20 EU-Amtshilfegesetz (BT-Drucks. 19/14685, S. 51f).

     

    Nach § 138f Abs. 2 AO hat die Mitteilung durch den Intermediär an das BZSt 30 Tage nach Eintritt des ersten in § 138f Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO benannten Ereignisses zu erfolgen (BT-Drucks. 19/14685, S. 41).

     

    § 138f Abs. 3 AO legt den Inhalt der mitzuteilenden Angaben fest, die sich insbesondere sowohl auf personenbezogene Daten des Intermediärs selbst als auch des Nutzers bzw. beteiligter verbundener Unternehmen beziehen (§ 138f Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 3 AO). Auch die Kennzeichen nach § 138e AO (§ 138f Abs. 3 S. 1 Nr. 4) sowie die nachvollziehbare Darstellung der grenzüberschreitenden Gestaltung, aus der sich ergibt, worin der steuerliche Vorteil besteht (§ 138f Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AO), inklusive der betroffenen in- und ausländischen Vorschriften (§ 138f Abs. 3 S. 1 Nr. 7 AO) und Angabe des Tags der Umsetzung der grenzüberscheitenden Steuergestaltung (§ 138f Abs. 3 S. 1 Nr. 6 AO) sind mittzuteilen (BT-Drucks. 19/14685, S. 42f). Weiter sind nach § 138f Abs. 3 S. 1 Nr. 8 AO der Wert der grenzüberschreitenden Steuergestaltung, also beispielsweise der Wert der Gegenleistung für die Transaktion darzulegen (BT-Drucks. 19/14685, S. 43) sowie die betroffenen Mitgliedstaaten der EU (§ 138f Abs. 3 S. 1 Nr. 9 AO) zu benennen. Der Intermediär hat auch andere ihm bekannte Intermediäre zu benennen, die zu einer entsprechenden Meldung aufgrund derselben Steuergestaltung im Inland oder innerhalb der EU verpflichtet sind (§ 138f Abs. 3 S. 2 AO).

     

    Unter den näheren Voraussetzungen des § 138h AO sind Änderungen der grenzüberschreitenden steuerlichen Gestaltung auch mitteilungspflichtig, wenn diese ohne Weiteres für mehrere Nutzer verwandt werden können ‒ sogenannte marktfähige grenzüberschreitende Steuergestaltungen (BT-Drucks. 19/14685, S. 47).

     

    Mitteilungspflicht durch den Nutzer

    Wenn kein Intermediär nach § 138f Abs. 7 AO mitteilungspflichtig ist, obliegt die Mitteilungspflicht grundsätzlich dem Nutzer nach § 138g Abs. 1 AO, wobei dies insbesondere voraussetzt, dass er gemäß § 138g Abs. 3 AO im Inland ansässig ist. Dieser hat wie der Intermediär alle Angaben nach § 138f Abs. 3 AO zu machen (BT-Drucks. 19/14685, S. 46f).

     

    Zudem hat nach § 138k AO der Nutzer in seiner Steuererklärung anzugeben, ob er eine grenzüberschreitende Steuergestaltung verwirklicht (BT-Drucks. 19/14685, S. 48f).

    Nemo-tenetur-Grundsatz

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Verbot der Pflicht zur Selbstbelastung durch die Meldepflichten nicht verletzt sei, da sich die Mitteilungspflicht nur auf legale Steuergestaltungen beziehe (BT-Drucks. 19/14685, S. 31). Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass sich hier die meldepflichtige Person nicht stets sicher sein kann, ob nicht bereits die Grenze zur Illegalität überschritten ist. Dies wird um so deutlicher, da es ja gerade darum geht, Gestaltungen wie Cum/Cum-Geschäfte oder „Double Irisch with Dutch Sandwich“ in den Griff zu bekommen (BT-Drucks. 19/14685, S. 43). Insofern ist m. E. zu Recht im Gesetzgebungsverfahren vertreten worden, dass entsprechende Mitteilungen einem Verwendungsverbot im Steuerstrafverfahren unterlägen (BT-Drucks. 19/1587, S. 47). M. E. kann man auch durchaus die Meinung vertreten, dass in solchen Fällen eine Suspendierung von der Meldepflicht gegeben ist (vgl. BGH 23.5.19, 1 StR 127/19, StRR 2019/10, S. 20 mit Anmerk. Gehm).

    Bußgeldverfahren

    Das BZSt ist für die Verfolgung der Bußgeldtatbestände nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e bis f AO zuständig, wobei das Opportunitätsprinzip nach § 47 OWiG gilt (BT-Drucks. 19/14685, S. 49). Ansonsten ist für das Bußgeldverfahren nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g AO bei Verletzung der Pflicht zur Angabe in der Steuererklärung des Nutzers (§ 138k S. 1 AO) das entsprechende Finanzamt bzw. dessen Bußgeld- und Strafsachenstelle zuständig.

    Anwendung

    Nach Art. 97 § 33 Abs. 1 EGAO sind die neuen Regelungen der § 138d bis § 138k AO ab 1.7.20 anzuwenden und beziehen sich auf maßgebliche Ereignisse nach dem 30.6.20, wobei es genügt, dass der erste Schritt der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zwischen dem 25.6. und 1.7.20 umgesetzt wurde (Art. 97 § 33 Abs. 2 EGAO). Der Datenaustausch innerhalb der EU soll bis 31.10.20 abgeschlossen sein, wie sich aus § 7 Abs. 13 EU-Amtshilfegesetz ergibt (BT-Drucks. 19/14685, S. 49f).

     

    Die Bußgeldtatbestände des § 379 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e bis g AO sind in allen Fällen anzuwenden, in welchen das nach § 138f Abs. 2 AO maßgebende Ereignis nach dem 30.6.20 eingetreten ist.

    Quelle: ID 46328104

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