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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    Kabinettsentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes beschlossen

    Mit dem Kabinettsbeschluss vom 14.1.26 liegt nun ein Regierungsentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vor, der in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden soll. Der Entwurf knüpft an den zuvor veröffentlichten Referentenentwurf des BMF an, wurde jedoch in einzelnen Punkten – insbesondere zum Fremdbesitzverbot – gegenüber diesem geändert. Zudem enthält der Entwurf Änderungen steuerlicher Vorschriften.

    Der Regierungsentwurf sieht folgende wesentlichen Änderungen vor:

     

    • Fremdbesitzverbot: Nicht mehr Bestandteil des Regierungsentwurfs ist eine zuvor im Referentenentwurf vorgesehene Vorschrift zur Sicherstellung des Fremdbesitzverbots bei Beteiligungen von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (§ 55a Abs. 1 S. 3 StBerG‑E).

     

    • Wegfall des Leitungserfordernisses: Steuerberater sollen zusätzliche Beratungsstellen ohne Leitung durch einen weiteren Steuerberater oder ohne Ausnahmegenehmigung betreiben können.

     

    • Lockerungen bei der Hilfeleistung in Steuersachen: Die Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine werden modernisiert; insbesondere sollen die Betragsgrenzen für mit der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine vereinbare Tätigkeiten entfallen, etwa bei zusätzlichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ferner soll künftig eine Person drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung wird neu gefasst, sodass z. B. Energieberater künftig auch steuerrechtliche Fragen beantworten dürfen, die unmittelbar mit ihrer Beratung zusammenhängen. Die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung wird erweitert. Neben nahen Angehörigen sollen künftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich beraten dürfen. Außerdem werden „Tax Law Clinics“ an Universitäten ausdrücklich zugelassen.

     

    • Steuerliche Neuregelungen: Der Mindesthebesatz von 280% für die Gewerbesteuer soll eingeführt werden, um Scheinsitzverlegungen in Niedrighebesatzkommunen zu erschweren. Im Grunderwerbsteuergesetz sollen Anpassungen eine potenziell doppelte Besteuerung desselben Lebenssachverhalts beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (Signing) und Verfügungsgeschäft (Closing) verhindern; außerdem werden die Anzeigefristen nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert.
    Quelle: ID 50667213