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  • · Nachricht · Finanzgerichtsordnung

    Kein Anspruch auf Scannen des gesamten Aktenbestands

    | Aus § 78 Abs. 1 FGO lässt sich grundsätzlich weder ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten noch ein Anspruch darauf, den gesamten Akteninhalt selbst ‒ ggf. unter Nutzung eines eigenen Kopiergeräts ‒ zu kopieren, herleiten. Dies gilt nicht, wenn der Beteiligte substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass ihm hierdurch erst eine sachgerechte Prozessführung ermöglicht wird. Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall, dass ein Beteiligter den Akteninhalt mithilfe eines eigenen Geräts scannen will (BFH 9.8.21, VIII B 70/21). |

     

    Das FG hatte es abgelehnt, dem Kläger Akteneinsicht verbunden mit der Erlaubnis zum Scannen der gesamten Akte (acht Bände) zu gewähren. Zwar hätten die Voraussetzungen für die Gewährung einer Einsicht in die (überwiegend) in Papierform geführten Akten vorgelegen. Der Antrag, die Akteneinsicht mit der Erlaubnis zum Scannen der gesamten Akte zu erteilen, sei jedoch unbegründet gewesen.

     

    Der BFH sieht das genauso: Gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Sie können sich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Das Recht auf Abschriften besteht nur insoweit, als diese erforderlich sind, die Prozessführung zu erleichtern. Ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten (d.h. der Gerichtsakte und der dem Gericht vorgelegten Akten) besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, diese ermöglichten überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung. Dies ist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. An entsprechenden Darlegungen zur Erforderlichkeit des Scannens des gesamten Akteninhalts fehlt es im Streitfall.

    Quelle: ID 47763031

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