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  • · Nachricht · FG-Verfahren

    Begründet die allgemeine Bedrohung durch die Pandemie eine Terminverschiebung?

    | Trotz Vorerkrankung eines nicht geimpften Prozessbeteiligten kann es sich im fortgeschrittenen Stadium der COVID-19-Pandemie als nicht verfahrensfehlerhaft erweisen, wenn das FG den Antrag auf Terminsverlegung ablehnt und ohne den Prozessbeteiligten mündlich verhandelt (BFH 18.11.21, IX B 15/21). |

     

    Nach § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Gericht einen Termin aus erheblichen Gründen vor seiner Durchführung aufheben oder (unter Bestimmung eines neuen Termins) verlegen. Zu den erheblichen Gründen i. S. d. § 227 ZPO gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann.

     

    Eine schwere Vorerkrankung eines Prozessbeteiligten gebietet aber nicht per se die Terminaufhebung oder -verlegung, sondern stellt (nur) einen angemessen zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Anwendung und Auslegung des „erheblichen Grunds“ i. S. d. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einem Gericht, das Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Insoweit hat das FG zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund des vom Gericht ergriffenen Schutzkonzepts kein erhöhtes Ansteckungsrisiko in der mündlichen Verhandlung besteht.

    Quelle: ID 47845640

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