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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Nutzungspflicht des beSt: Wiedereinsetzung scheitert an nicht nachgeholter Klage

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Der BFH bestätigt im Urteil X R 31/23, dass Steuerberater seit 1.1.23 zur Nutzung des beSt verpflichtet sind, auch wenn der individuelle Registrierungsbrief noch nicht vorliegt. Selbst wenn dadurch ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, scheitert die Wiedereinsetzung, wenn die Klage nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist in der gebotenen elektronischen Form nachgeholt wird (BFH 1.10.25, X R 31/23).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2018 zusammen zur ESt veranlagt werden und Einkünfte des Klägers aus einer US-Leibrente sowie weitere US-Versorgungsbezüge beziehen, deren Behandlung im Progressionsvorbehalt im Einspruchsverfahren streitig war. Sie wurden von einer Steuerberatungs-GmbH (S) vertreten, die am 19.2.23 per Fax Klage beim FG erhob. Das FG wies S am 1.3.23 auf § 52d S. 2 FGO hin. S teilte am 9.3.23 per Fax mit, dass der für die Erstanmeldung am beSt erforderliche Registrierungsbrief der BStBK noch nicht vorliege.

     

    Der Registrierungsbrief war auf den 6.4.23 datiert und ging am 12.4.23 bei S ein, gleichwohl übersandte S am 19.4.23 erneut ein Fax an das FG, um zur Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen. Das FG sah die Klage als unzulässig an, weil S die Klageschrift entgegen § 52d S. 2 FGO nicht über das beSt eingereicht habe und die beSt-Infrastruktur ab 1.1.23 vollumfänglich zur Verfügung gestanden habe. Die Nutzung des „Fast Lane“-Verfahrens sei möglich gewesen, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit i. S. d. § 52d S. 3 FGO liege nicht vor. Wiedereinsetzung lehnte das FG wegen Verschuldens ab.

    Entscheidungsgründe

    Der BFH weist die Revision der Kläger als unbegründet zurück und bestätigt, dass die Klagefrist nicht formgerecht gewahrt wurde und eine Wiedereinsetzung mangels Nachholung der versäumten Rechtshandlung in der Frist des § 56 Abs. 2 S. 3 FGO ausscheidet. S hätte die Klageschrift innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 S. 1 FGO unter Beachtung des § 52d FGO als elektronisches Dokument übermitteln müssen.

     

    Zur beSt-Pflicht stellt der BFH klar, dass seit dem 1.1.23 allen Steuerberatern ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52a FGO zur Verfügung steht, unabhängig vom individuellen Erhalt des Registrierungsbriefs. Prozessdokumente, die nach dem 31.12.22 nicht über diesen sicheren Weg eingereicht werden, gelten als unwirksam. Das BVerfG hat zwar verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese strenge Regelung thematisiert, aber nicht endgültig entschieden. Der BFH verweist auf einen BVerfG-Beschluss, der eine großzügigere Anwendung der Wiedereinsetzung empfiehlt (BVerfG 23.6.25, 1 BvR 1718/24). Der BFH schließt sich der bestehenden Rechtsprechung an und verfolgt nicht mehr die zuvor erwogene alternative Interpretation, dass der Registrierungsbrief zuerst zugegangen sein muss, damit von „Verfügen“ gesprochen werden kann.

     

    Zu § 52d S. 3 FGO bestätigt der BFH, dass der verspätete Versand der Registrierungsbriefe keinen vorübergehenden technischen Fehler, sondern einen strukturellen Mangel darstellt, der die Nutzung der allgemeinen Übermittlungswege nicht eröffnet. Im Streitfall galt die Einspruchsentscheidung, die per einfachem Brief bekanntgegeben wurde, am 20.1.23 als zugegangen. Die Klagefrist endete daher am 20.2.23, eine Faxklage am 19.2.23 konnte mangels Einhaltung der Form nicht fristwahrend sein.

     

    Zum Wiedereinsetzungstatbestand hält der BFH fest, dass S zwar binnen zwei Wochen nach Hinweis des FG am 1.3.23 vorgetragen hat, mangels Registrierungsbrief an der elektronischen Übermittlung gehindert zu sein, und sich auf Kammermitteilungen der Steuerberaterkammer Köln berufen konnte. Darin liegt nach der Linie des BVerfG und nach dem eigenen Urteil X R 13/23 ein Wiedereinsetzungsgrund. Jedoch haben die Kläger die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der maßgeblichen zweiwöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses (Zugang Registrierungsbrief am 12.4.23) nachgeholt, sondern selbst danach weiter per Fax mit dem FG korrespondiert, obwohl das beSt zur Verfügung stand.

    Relevanz für die Praxis

    Der BFH betont, dass bei zeitlicher Entkoppelung zwischen Wegfall der unverschuldeten Unkenntnis (Hinweisschreiben des FG) und Wegfall des eigentlichen Hindernisses (Zugang Registrierungsbrief) auch zwei getrennte Wiedereinsetzungsfristen laufen. Für die Erlangung von Wiedereinsetzung wäre erforderlich gewesen, dass S innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Registrierungsbriefs die Klage in wirksamer Form elektronisch nachholt; da dies unterblieb, scheidet Wiedereinsetzung aus.

    Quelle: ID 50640038