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Formzwang des § 52d FGO gilt auch bei „Quasi-Briefkasten“ Finanzamt
Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften müssen das beSt auch dann zwingend nutzen, wenn sie eine Klage fristwahrend beim FA nach § 47 Abs. 2 FGO anbringen. Eine Faxklage ist für diese „professionellen Einreicher“ seit 1.1.23 formunwirksam (BFH, 7.10.25, IX R 7/24). Zugleich lehnt der BFH Wiedereinsetzung und eine verlängerte Klagefrist wegen angeblich unklarer Rechtsbehelfsbelehrung ab.
Eine Steuerberatungsgesellschaft (Kapitalgesellschaft, im StB-Verzeichnis eingetragen) erhob für einen Mandanten Klage gegen eine ESt-Einspruchsentscheidung 2018 per Fax an das Finanzamt, das Fax ging später per Post beim FG ein. Das FG wies auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung hin; erst Monate später reichte die Gesellschaft die Klage über das beSt ein und beantragte Wiedereinsetzung unter Hinweis auf ein defektes Kartenlesegerät. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klagefrist nicht in gesetzlich vorgeschriebener Form eingehalten war.
Diese Nutzungspflicht des beSt (§ 52d S. 2, § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO i. V. m. StBerG und StBPPV) gilt auch dann, wenn die Klage nicht direkt beim FG, sondern fristwahrend beim FA nach § 47 Abs. 2 S. 1 FGO angebracht wird. Das FA fungiert insoweit nur als „Quasi-Briefkasten“ des Gerichts, sodass dieselben Formanforderungen gelten.
Eine Ersatzeinreichung in Papier/Fax nach § 52d S. 3 FGO setzt vorübergehende technische Unmöglichkeit und unverzügliche Glaubhaftmachung voraus. Hier erfolgte ein entsprechender Vortrag erst mit dem Wiedereinsetzungsantrag rund drei Monate nach Hinweis des FG und damit nicht „unverzüglich“.
PRAXISTIPP — Klageerhebung in FG-Sachen ist seit 1.1.23 grundsätzlich immer elektronisch über beSt vorzunehmen – unabhängig davon, ob die Klage direkt beim FG oder fristwahrend beim FA angebracht wird. Fax- oder Papierklagen sind nur in echten technischen Ausnahmesituationen zulässig. Technische Probleme sind unmittelbar bei oder unmittelbar nach der Ersatzeinreichung substantiiert darzulegen und zeitnah elektronisch nachzuholen. |