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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    BFH wird zur aktiven Nutzungspflicht und zur „fast lane“ entscheiden

    | Dem BFH liegen seit diesem Monat zwei Verfahren zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beST) vor. In der einen Entscheidung geht es um den Zeitpunkt, ab dem die aktive Nutzungspflicht auch für Steuerberater begann. In der zweiten Entscheidung geht es um die Frage, ob eine de-facto-Registrierungspflicht bei der „fast lane“ bestand. Zu beiden Fragen gibt es in Literatur und FG-Rechtsprechung konträre Ansichten. |

     

    • Beginn der aktiven Nutzungspflicht: Kommt es für die aktive Nutzungspflicht des beST ab dem 1.1.23 (§ 52d S. 1 und 2 FGO) nicht darauf an, ob der Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer zur Anmeldung beim beSt im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vorgelegen hat oder nicht? Ist allein entscheidend, dass die digitale Infrastruktur des beSt vollumfänglich und funktionstüchtig zur Verfügung stand (BFH I R 31/23)?

     

    • de-facto-Registrierungspflicht bei der „fast lane“: Klageeinreichung per Fax am 20.1.23 durch einen Steuerberater. War ein Steuerberater von sich aus verpflichtet, eine schnellstmögliche Registrierung für das beSt per sog. „fast lane“ zu beantragen (BFH IX R 23/23)?
    Quelle: ID 49767957

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