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  • · Fachbeitrag · Elektronische Rechtsverkehr

    Das Fax des Gerichts ist dauerbelegt ‒ wann darf der StB aufgeben

    | Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist -vorliegend bereits gegen 20.00 Uhr-zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen (im Anschluss an BGH 20.8.19, VIII ZB 19/18, Beschluss). |

     

    Zwar dürfen die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Der Nutzer hat daher mit der Wahl einer Telefaxübertragung bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis zum Fristablauf -hier 21. November 2017 bis 24.00 Uhr-zu rechnen ist.

     

    Allerdings darf die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes nicht vorschnell abgebrochen werden, wenn eine Übersendung zunächst -insbesondere wegen einer Belegung des Empfangsgeräts mit anderweitigen Sendungen-nicht gelingt. Denn hiermit muss der Rechtsanwalt, der sich für eine Übermittlung per Telefax entschieden hat, stets rechnen und ist deshalb gehalten, geeignete Vorkehrungen zu treffen. Deshalb ist von vornherein eine gewisse Zeitreserve einzuplanen und dürfen die Übermittlungsversuche grund-sätzlich nicht vorschnell weit vor Fristablauf abgebrochen werden

    Quelle: ID 46164895

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