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  • · Nachricht · Digitalisierung

    Keine Pflicht, sich an einer Zeiterfassung per Fingerabdruck zu beteiligen

    | Das LAG Berlin-Brandenburg (4.6.20, 10 Sa 2130/19) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet ist. |

     

    Das LAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer (hier: ein MTA in einer radiologischen Praxis) dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite, handle es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO nur ausnahmsweise möglich. Für den vorliegenden Fall könne auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich sei. Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Weigerung der Nutzung stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

    Quelle: ID 46839684

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