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Digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird verschoben
Die ursprünglich zum 1.1.26 geplante flächendeckende digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird verschoben und nun erst ab dem 1.1.27 zum Regelfall. Hintergrund ist eine gesetzliche Anpassung, mit der der Gesetzgeber mehr Zeit für die technische und organisatorische Umsetzung in Finanzverwaltung und Praxis schaffen will.
Gesetzliche Grundlage
Rechtsgrundlage der Reform ist das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das den neuen § 122a AO geschaffen und die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten – insbesondere Steuerbescheiden – zum Standard machen soll. Ursprünglich sollte dieser Regel‑Ausnahme‑Wechsel bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2026 greifen, sodass Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch bereitgestellt und nur noch in Ausnahmefällen per Post versandt würden. Mit dem später verabschiedeten Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes (BT‑Drs. 21/2751) wurde diese umfassende Umstellung jedoch noch vor ihrem Wirksamwerden um ein Jahr auf den 1.1.27 verschoben. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die flächendeckende digitale Bereitstellung der Bescheide und der damit verbundene Übergang zur elektronischen Bekanntgabe erst ab 2027 voll greifen soll.
Für das Jahr 2026 bleibt es im Wesentlichen beim bisherigen System: Steuerbescheide gelten weiterhin nur dann als elektronisch bekanntgegeben, wenn die Steuerpflichtigen der elektronischen Übermittlung bereits zugestimmt haben oder eine entsprechende Einwilligung neu erteilen. Ohne eine solche Einwilligung erfolgt die Bekanntgabe auch 2026 weiterhin im klassischen Postweg, mit den bekannten Rechtsfolgen etwa für Einspruchsfristen.