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  • · Nachricht · Digitalisierung

    BMF-Schreiben an die Verbände zur E-Rechnung ab 1.1.25

    | Wenn der Gesetzgeber den Entwurf des Wachstumschancengesetzes unverändert annimmt, werden Rechnungen sowohl im Format XStandard- als auch im Format ZUGFeRD-Format (Version 2.0.1 und höher) nach dem 31.12.24 als strukturierte elektronische Formate gelten, die den europäischen Standards für elektronische Rechnungsstellung entsprechen. |

     

    Ab voraussichtlich dem 1.1.25 wird ‒ entgegen Abschn. 14.4 Abs. 3 S. 4 UStAE ‒ der strukturierte Teil bei hybriden Formaten den führenden Teil ausmachen, und im Fall von Abweichungen werden die Daten aus dem strukturierten Teil vor den Daten aus der Bilddatei verwendet. Dies liegt daran, dass die Rechnung nach der aktuellen Verwaltungsauffassung „lesbar“ sein muss, was bedeutet, dass sie für das menschliche Auge lesbar sein muss. Strukturierte elektronische Formate sind erst nach einer Konvertierung lesbar. Diese Regelung wird sich jedoch mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung umkehren.

     

    Schließlich wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1.1.25 die Annahme elektronischer Rechnungen für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein wird, und die Möglichkeit, in der Einführungsphase auch andere Rechnungsarten zu verwenden, betrifft nur die Ausstellung von Rechnungen. Wenn ein Rechnungsaussteller sich für eine elektronische Rechnung entscheidet, muss der Rechnungsempfänger diese ebenfalls akzeptieren.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wachstumschancengesetz - Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung; Zulässigkeit der Formate XRechnung und ZUGFeRD (BMF III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007)
    Quelle: ID 49749638

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