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  • · Fachbeitrag · Corona-Virus & Verschwiegenheitspflicht

    Darf ich als Berufsträger/Mitarbeiter bei Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus Mandanten als Kontaktpersonen benennen?

    | Wer als zur Verschwiegenheit verpflichteter Berufsträger oder Mitarbeiter wegen des Verdachts auf Infektion mit dem Coronavirus nach Kontaktpersonen gefragt wird, muss antworten, auch wenn zu den Kontaktpersonen ein Mandatsverhältnis besteht. Insoweit wird die Verschwiegenheitspflicht gesetzlich durchbrochen. Darauf weist die Wirtschaftsprüferkammer in einer Nachricht vom 13.3.20 hin. |

     

    Die Verpflichtung ergibt sich aus § 16 Abs. 2 S. 3 IfSG. Danach müssen Personen, die über Tatsachen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, Auskunft geben können, die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf erteilen. Allerdings muss nur die Identität der Kontaktpersonen mitgeteilt werden. Angaben über den Kontaktanlass (z. B. Mandatsbeziehung, Geschäftskontakt) oder über Inhalte der Kommunikation müssen nicht mitgeteilt werden.

     

    Quelle: Wirtschaftsprüferkammer, 13.3.20

    Quelle: ID 46411194

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