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  • · Fachbeitrag · Besonderes Anwaltspostfach

    Unwirksame Einreichung einer Berufungsschrift

    | Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) setzt gemäß § 130a Abs. 3 ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt. Die Einreichung unter Aufbringung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllt nicht die Voraussetzungen an die wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments gemäß § 130 a Abs. 3 ZPO (OLG Braunschweig 8.4.19, 11 U 146/18, Beschluss). |

     

    Das Problem war entstanden, weil der Schriftsatz mit einfacher Signatur nicht vom beA des Verfassers, sondern vom beA eines anderen Anwalts verschickt worden war.

     

    Es werden drei Arten von elektronischen Signaturen beim über das beA eingereichte Dokument unterschieden:

    • Einfach: eingescannte handschriftliche Unterschrift oder gedruckter Name
    • Fortgeschritten: einfache elektronische Signatur in Verbindung mit einem Signaturschlüssel
    • Qualifiziert: mit einem qualifizierten Zertifikat, quasi wie eine eigenhändige Unterschrift

     

    Eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nur möglich, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet.

    Quelle: ID 46162218

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