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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Wenn Mitarbeiter Mandanten mitbringen und dafür etwas haben wollen ...

    | ... dann steht dem das Berufsrecht entgegen. § 9 StBerG ist eindeutig und lässt keine Ausnahmen zu: Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. |

     

    Auch der BGH hat hierzu schon entschieden (BGH 21.3.96, IX ZR 240/95). Dort heißt es u.a.: Eine Vereinbarung, durch die ein steuerlicher Berater einer anderen Person ein verdecktes Entgelt für die Vermittlung von Mandanten verspricht, ist nichtig. Auf die Höhe ist unerheblich. Solche Vereinbarungen, ob offen oder verdeckt, sind also nichtig. In diesem Zusammenhang sei auch auf Klaeren (11/2017 KANZLEI intern 11/17) hingewiesen: „Nach dieser Vorschrift ist nicht allein die entgeltliche Mandatsvermittlung unter Kollegen, sondern auch eine solche durch dritte Personen (z. B. durch Bilanzbuchhalter, Lohnsteuerhilfevereine, in der Kanzlei beschäftigten Mitarbeiter) eindeutig verboten. Ihre zweite Frage nach der Höhe der Vermittlungsprovision stellt sich angesichts der klaren gesetzlichen Ausgangslage nicht mehr.“

    Quelle: ID 46154895

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