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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Keine Weitergabe von beA-Zugangskarte und PIN an Angestellte

    | Rechtsanwälte dürfen ihre beA-Zugangsdaten nach §§ 23 Abs. 3 S. 5, 26 Abs. 1 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) nicht Anderen im Rahmen der Aufgabendelegation überlassen (BGH 20.6.23, 2 StR 39/23, Beschluss). |

     

    Übermitteln Mitarbeitende anstelle des Anwalts selbst einen Schriftsatz über den beA-Zugang des Rechtsanwalts, ist die damit vorgenommene Rechtshandlung unwirksam. Denn die einfache Signatur des Schriftsatzes setzt die persönliche Übermittlung durch die für den Schriftsatz verantwortliche Person voraus. Allenfalls möglich ist, dass sich Mitarbeitende gemäß § 24 RAVPN mit einem ihnen zugeteilten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN an einem beA anmelden. Damit soll sichergestellt werden, dass die einfache Signatur von der für den Schriftsatz verantwortlichen Person stammt. Die Überlassung des Zertifikats an eine nicht am beA angemeldete Person würde es einem Unbefugten ermöglichen, Schriftsätze des Rechtsanwalts eigenmächtig zu erstellen oder zu verändern, um sie dann mit einer einfachen Signatur des Rechtsanwalts zu versenden. Wegen der unzulässigen Zustellung sei nicht nur der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen. Selbst wenn der Schriftsatz fristwahrend abgesandt worden wäre, hätte er den Formerfordernissen des § 32a Abs. 3 Var. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 2 StPO nicht genügt und wäre daher unwirksam gewesen.

    Quelle: ID 49745627

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