· Fachbeitrag · Berufsrecht
Darf ein gemeinnütziger Verein unentgeltlich Hilfe in Steuersachen anbieten?
| Das FG Niedersachsen (25.7.19, 6 K 298/18) hatte die Chance, eine wichtige berufsrechtliche Entscheidung zu treffen. Es sollte im Rahmen einer Feststellungsklage entscheiden, ob ein gemeinnütziger Verein, unentgeltlich Hilfe in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung von Rechtsanwälten leisten darf. Leider hat es die Klage mangels Feststellungsinteresses abgewiesen. |
Der Kläger ist ein von Steuerpraktikern aus Finanzverwaltung, Beratung, Unternehmen und Gerichtsbarkeit sowie Studierenden gegründeter Verein. Ziel des Vereins ist es, den juristischen und betriebswirtschaftlichen Nachwuchs auf dem Gebiet des Steuerrechts zu fördern. Der Verein wandte sich an das FA und bat um schriftliche Bestätigung, dass von Seiten des FA keine berufsrechtlichen Bedenken bestünden oder aber darum, dem Kläger das Vorhaben nach § 7 StBerG für den Fall zu untersagen, dass das FA es für unzulässig halte. Das FA teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom mit, es halte die dauerhaft unentgeltliche Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts durch die beabsichtigte Einrichtung und Durchführung einer Tax Law Clinic nach dem Steuerberatungsgesetz nicht für zulässig.
Der Verein hatte u.a. darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber mit der mit Wirkung zum 1.7.08 in Kraft getretenen Regelung des § 6 Abs. 2 RDG die unentgeltliche Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung von jedermann unter dem Vorbehalt der Anleitung durch eine hierfür vom Gesetzgeber als qualifiziert angesehene Person legalisiert habe. Derartige Rechtsberatungen erfreuten sich seit einigen Jahren auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Im Rahmen von Legal Clinics schlössen sich Studierende zusammen, um durch die Erteilung von Rechtsrat und die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen erste Erfahrungen auf dem Gebiet der Rechtsberatung zu sammeln. Keine der derzeit existierenden Legal Clinics sei jedoch auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig. Dem stehe das StBerG nicht entgegen; denn es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, Rechtsberatung und Steuerberatung im Bereich des Pro-Bono-Engagements von Bürgern ungleich zu behandeln.