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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

    | Ab dem 1.1.20 besteht die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 1 S. 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Die Frist der Nichtbeanstandungsregelung des Schreibens des BMF (6.11.19 IV A 4 - S 0319/19/10002 :001) läuft nach dem 30.9.20 aus. Ab dem 1.10.20 sind jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 1 S. 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen ( BMF 18.8.20, IV A 4 - S 0319/20/10002 :003 ). |

     

    Die im BMF (6.11.19, a. a. O.) genannte Frist erlaubt eine Nichtbeanstandung längstens bis zum 30.9.20. Das BMF-Schreiben tritt nicht am 30.9.20 außer Kraft, sondern ist weiterhin gültig und damit zu beachten. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 148 ist eine fachliche Weisung i. S. d. § 21a Abs. 1 FVG und stellt u. a. klar, dass eine Bewilligung von Erleichterungen im Regelfall nur auf Antrag ausgesprochen werden darf. Von den oben genannten fachlichen Weisungen abweichende Erlasse bedürfen der Abstimmung nach § 21a Abs. 1 FVG zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.

    Quelle: ID 46856859

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