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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Keine Wiedereinsetzung, wenn der Steuerberater vergisst, sämtliche Änderungsbescheide anzufechten

    | Legt ein Steuerberater für seinen Mandanten nur gegen einen Teil der nach einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheide Einspruch ein, kann hinsichtlich der „übersehenen“ Bescheide keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gewährt werden (FG Münster 25.3.19, 5 V 483/19 U). |

     

    In diesem Fall hatte der Steuerberater zwar gegen die Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen sowie die Gewerbesteuermessbescheide Einsprüche eingelegt, jedoch die Umsatzsteuerbescheide vergessen. Dass handschriftliche Vermerke des Steuerberaters darauf hinwiesen, dass auch gegen die Umsatzsteuerbescheide Einsprüche hätten eingelegt werden sollen, half nicht weiter. Das FG lehnte den gerichtlichen Aussetzungsantrag ab.

     

    Nach Auffassung des Gerichts war der Antrag bereits unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Umsatzsteuerbescheide fehlte, denn diese waren bestandskräftig. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lagen nicht vor, da der Antragsteller die Einspruchsfrist nicht schuldlos versäumt hatte. Sein Steuerberater, dessen Verschulden dem Antragsteller zuzurechnen war, hatte vielmehr die an ihn als Rechtskundigen zu stellenden strengen Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt. Bei einer gewissenhaften Bearbeitung des Einspruchs hätte ihm die fehlende Anfechtung der Umsatzsteuerbescheide auffallen müssen. Gerade in Fällen einer Vielzahl zeitgleich ergehender Verwaltungsakte ist von Steuerberatern ein besonders sorgfältiges Handeln zu verlangen

    Quelle: ID 45914071

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